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Autor Thema: Sonderkündigungsrecht  (Gelesen 5925 mal)

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Offline hihko

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Sonderkündigungsrecht
« am: 23. November 2011, 18:57:10 »
Darf der Versorger , hier Gas und Strom, nach erfolgter Sonderkündigung wegen Preiserhöhung zum Termin der neuen Lieferanten diese ändern (kürzer) und damit den Rückfall in die Grundversorgung erzwingen ?
Ergänzung:
Die AGB regeln die normale Kündigung, hier 1 Monat zum Vertragsjahresende. Damit steht der Termin fest. Die Sonderkündigung habe ich jetzt zum Jahresende ausgesprochen, das ist auch 1 Monat aber vor Ablauf des Vertragsjahres. Meine Frage ist, darf der Versorger jetzt ohne Frist den Vertrag sofort beenden ?

Offline bjo

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #1 am: 23. November 2011, 21:09:13 »
Kündigungsfristen stehen in der AGB. daran haben sich beide Seiten zu halten.

Offline hihko

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #2 am: 23. November 2011, 22:46:35 »
Danke, doch das hilft mir nicht. Siehe Ergänzung.

Offline bjo

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #3 am: 24. November 2011, 00:03:53 »
Zitat
Original von hihko
Danke, doch das hilft mir nicht. Siehe Ergänzung.

Die AGB regeln die normale Kündigung, hier 1 Monat zum Vertragsjahresende. Damit steht der Termin fest. Die Sonderkündigung habe ich jetzt zum Jahresende ausgesprochen, das ist auch 1 Monat aber vor Ablauf des Vertragsjahres.

wenn das wirklich alles ist und keine Sonderkündigungsrechte für den Versorger noch irgendwo stehen: - NEIN -

Offline bolli

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #4 am: 24. November 2011, 07:22:29 »
Zitat
Original von hihko
Meine Frage ist, darf der Versorger jetzt ohne Frist den Vertrag sofort beenden ?
Dafür sind für den Versorger die Gründe der fristlosen (außerordentlichen)  Kündigung zu prüfen, die möglicherweise in den AGB festgelegt sind. Gibt es keine oder treffen keine zu, hat der Versorger eben keine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung.
SIE haben dieses ja nur wegen der Preiserhöhung, weshalb es dem Versorger eben deshalb nicht zusteht.

ABER:
Zu beachten ist, dass der Versorger ja dem Netzbetreiber mitteilt, wann er sie aus dem Vertragsverhältnis entlässt und dieser meldet Sie dann dem örtlichen Grundversorger, da kein neuer Anschlussvertrag besteht. Sodann würde erstmal der Grundversorger auf den Plan treten und SIE hätten hinterher das Problem, wie Sie die Abrechnugen hin bekommen müssen. Ich würde daher dem Netzbetreiber (auch wenn dieser an und für sich nichts mit Ihnen zu tun hat) eine Kopie von eventuellem Schriftverkehr zukommen lassen. Möglicherweise unterbleibt dann die Information des Grundversorgers.  ;)

Offline bjo

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #5 am: 24. November 2011, 14:20:39 »
Zitat
Original von bolliABER:
Zu beachten ist, dass der Versorger ja dem Netzbetreiber mitteilt, wann er sie aus dem Vertragsverhältnis entlässt und dieser meldet Sie dann dem örtlichen Grundversorger, da kein neuer Anschlussvertrag besteht. Sodann würde erstmal der Grundversorger auf den Plan treten und SIE hätten hinterher das Problem, wie Sie die Abrechnugen hin bekommen müssen. Ich würde daher dem Netzbetreiber (auch wenn dieser an und für sich nichts mit Ihnen zu tun hat) eine Kopie von eventuellem Schriftverkehr zukommen lassen. Möglicherweise unterbleibt dann die Information des Grundversorgers.  ;)


alles soweit richtig aber viel zu kompliziert!
wenn sichersteht das Ihr Versorger den Fehler gemacht hat, das bezahlen der Abschlußrechnung solange herrauszögern bis der Grudversorger seine Rechnung gestellt hat. Diesen Betrag dann von der Abschlußrechnung des Versorgers abziehen.
Wenn man nennt sein will, kann man den Versorger schriftlich informieren das man so handeln wird und Frist setzen für die ordenliche Übergabe und Bezahlung.

Offline bolli

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #6 am: 25. November 2011, 07:37:46 »
@bjo
Das funktioniert aber leider, wenn überhaupt, nur dann, wenn man noch was nachzuzahlen hat. Da die Abschläge bei neuen Versorgern bei mir in den letzten Jahren eher etwas großzügig berechnet waren (oder mein Verbrauch leicht geringer) , hab ich meist eh schon was einbehalten müssen, um kein Guthaben zu haben und um ne \"Punktlandung\" zu machen. Daher gibt\'s da kaum was nachzuzahlen was ich mit der Grundversorgerrechnung verrechnen könnte, zumal dessen Rechnung auch selten pünktlich kommt und der Altversorger kaum solange wartet.
Aber sei\'s drum, wer\'s machen kann, soll\'s natürlich so machen wie bjo geraten hat.

Offline bjo

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #7 am: 25. November 2011, 13:32:23 »
Zitat
Original von bolli
@bjo
Das funktioniert aber leider, wenn überhaupt,
...
Aber sei\'s drum, wer\'s machen kann, soll\'s natürlich so machen wie bjo geraten hat.
´

Offline hihko

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Sonderkündigungsrecht
« Antwort #8 am: 26. November 2011, 15:29:05 »
Hallo und vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Das Problem könnte einem wirklich einigen Ärger bereiten, zum Glück habe ich jetzt doch die schriftliche Bestätigung des Vertragsablaufes zum 31.12. und einen neuen Versorger für Gas ab diesem Zeitpunkt.
Im Strombreich allerdings erst zum 01.02.2012 und die Kündigung konnte ich nicht bis dahin ausdehnen, das das Vertragsjahr zum Jahresende ausläuft. Hier muss ich wohl mit einem Monat Grundversorgung zufrieden sein.

 

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