Sie sollten jetzt zunächst versuchen, aus dem Vertrag mit der Firstcon rauszukommen. Wie sie selbst schreiben, reagiert ja weder die Proenergie noch der vormalige für die Proenergie tätige Vermittler.
Welche ordentliche Kündigungsfrist gilt für den Vertrag mit der Firstcon? Wurde Ihnen diese genannt?
Besteht hier evtl. ein Widerrufsrecht betr. des Firstcon-Vertrages? D.h. wurden Sie über ein solches belehrt? Falls keine Belehrung erfolgte, aber ein Widerrufsrecht besteht, können Sie dieses ausüben.
Wenn Sie nachweisen können, daß der Vermittlervertrag mit der Proenergie wirksam gekündigt wurde, hat Firstcon sie meines Erachtens schnellstmöglich wieder beim Netzbetreiber abzumelden.
Wenn Sie eine Privatrechtschutzversicherung haben würde ich an Ihrer Stelle anwaltichen Rat suchen.
Sie können sich alternativ auch bei der für den Energiemarkt zuständigen Bundesnetzagentur über Ihre Möglichkeiten und etwaige mögliche Schlichtungs-/ Ombuds-Verfahren erkundigen.
Melden Sie der Bundesnetzagentur aber auf jeden Fall das Gebahren der Fa. Firstcon!
Ansonsten gilt jetzt wohl viel Druck auf die Firstcon auszuüben. Vergessen Sie, sich weiter mit der nicht erreichbaren Firma Proenergie auseinander zu setzen. Im Zweifel werden Sie an Ihrem Fax-Sendebericht nachweisen können, daß Sie die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags ausgesprochen haben.
Das wichtigste ist nun: Die Firstcon hat die Energielieferung bei Ihrem Netzbetreiber angemeldet, ob widerrechtlich oder nicht. Solange die Firstcon keine Netzabmeldung vornimmt, können Sie nicht ohne weiteres wieder Ihren Grundversorger um Versorgung bitten oder sich bei einem anderen Energielieferanten Ihrer Wahl anmelden.
Drohen Sie der Firstcon mit rechtlichen Schritten und Einleitung eines Verfahrens bei der Bundesnetzagentur. Fordern Sie die Firstcon auf, zum nächstmöglichen Termin eine Netzabmeldung für Ihre Verbrauchsstelle vorzunehmen und die Hinfälligkeit des Vertrags anzuerkennen. Zahlen Sie für die Zwischenzeit an die Firstcon maximal das Stromentgelt, was bei Ihrem lokalen Grundversorger anfallen würde. Überweisen Sie am Besten überhaupt keine Abschläge bzw. lassen Sie Lastschriften zurückgehen. Möglicherweise reagiert die Firstcon nur dann.
Teilen Sie vorsorglich Ihrem Netzbetreiber mit, daß Sie mit der Netzanmeldung durch die Firstcon nicht einverstanden sind und bei der Firstcon Widerspruch eingelegt haben.
Achtung - Netzbetreiber und Grundversorger können verschiedene Unternehmen sein. Wenn Sie nicht wissen, wer ihr Netzbetreiber ist, erfragen Sie Namen und Anschrift bitte beim lokalen Grundversorger (d.h. z.B. Stadtwerk). Oftmals ist der Grundversorger aber gleichzeitig Netzbetreiber oder die Betriebe sind nur organisatorisch getrennt aber unter derselben Anschrift erreichbar, sodaß man Ihr Anliegen an die zuständige Stelle weiterleiten würde.
Dies ist nur meine persönliche Meinung zur weiteren Vorhergehensweise für die dargestellte Situation. Ich bin kein Rechtsberater.