Ich entnehme daraus, dass ich hier wieder einen Preisprotest im Bezug auf § 315 BGB (nach der nächsten Preiserhöhung) starten könnte.
Wohl kaum, obgleich nach den Abschlagszahlungsanforderungen man
durchaus davon ausgehen könnte, dass hier hinsichtlich der Abnahmemenge
eine Sondervertragsvereinbarung mit möglicherweise unwirksamen
Preisanpassungsrecht vorliegt.
Andererseits spricht der Versorger im Hinblick auf den Arbeitspreis von
einem \"Tarif\" und von einer Preisanpassungspflicht, was wiederum auf einen
Grundversorgungsvertrag hindeuten könnte, den Sie mangels Monopol jederzeit
unter Einhaltung der gesetzlich eingeräumten Kündigungsfrist aufkündigen
können, einhergehend mit einem Versorgerwechsel zu mindestens gleich-
wertigen wenn nicht sogar besseren Arbeitspreiskonditionen als ihre derzeitigen.
Ich wäre da etwas vorsichtiger im Umgang mit dem Pfalzgas/Pfalzwerke/Enovo-
Konglomerat, zumal, wenn Sie bei einer Auseinandersetzung vor dem LG FT
landen, mir die dortigen Schwarzkittel nicht den Eindruck einer innewohnenden
Vernunft bislang vermittelt haben.
Meine Auseinandersetzung mit den vg. Versorger-Entscheidungsträgern und
mit dem LG FT geht jetzt in das 6. Verhandlungsjahr, obgleich die Sache auch
aufgrund der Rechtsprechung des 8. Zivilsenates des BGH schon vor 2 Jahren
hätte entschieden werden können.
Also Augen auf im \"Rechtsverkehr\", wenn man den \"Rechtsweg\" beschreiten will!