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Autor Thema: Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?  (Gelesen 102650 mal)

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Offline AlfonsH

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« am: 20. Oktober 2011, 19:40:31 »
Hallo,

ich stehe vor folgendem Problem.

Ende 2007 habe ich meinem Energieversorger Eon Bayern mit Verweis auf den Billigkeitsnachweis dem Strom- und Gaspreis widersprochen und seither immer nur gekürzte Zahlungen geleistet. Ich hatte dazu das Formular dieser Webseite benutzt und wohl auch sonst formal wohl alles halbwegs richtig gemacht. Denn nach anfänglichem Säbelrasseln kamen nur mehr jedes Quartal eine Zahlungsaufforderung mit Auflistung aller offenen Posten.

Heute erhalte ich zwei Schreiben (je eines für Strom und Gas getrennt) von einer Anwaltskanzlei, die von Eon mit dem Zahlungseinzug beauftragt wurden, mit der Aufforderung an mich, die offenen Forderungen zzgl. Zinsen und Anwaltsgebühren innerhalb von 2 Wochen zu überweisen. Das Wort „Mahnung“ fällt nicht, jedoch der Hinweis, daß das „streitige Verfahren durchgeführt werden“ müsse, falls ich nicht bis zum 04.11. zahle.

Interessant ist, daß eon aus „wirtschaftlichen und prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise“ Bereit sei, eine außergerichtliche Regelung anzustreben. D.h. man bietet mir einen Vergleich an, 80% der Forderung zu bezahlen und auf die Anwaltskosten zu verzichten.

Wie soll ich mich nun verhalten?
Soll ich gleich einen Rechtsanwalt einschalten oder einfach warten?
Was wäre die nächsten Schritte?

Vielen Dank vorab!


Viele Grüße
Alfons

Offline auctor

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2011, 20:02:13 »
Hallo,

das gleiche Schreiben wie AlfonsH habe ich heute ebenfalls erhalten....

Ich habe auch seit 2004 regelmäßig widersprochen und gekürzte Zahlungen geleistet. Ich betreibe eine Wärmepumpe und nutze den E.ON Wärmestrom mit getrennter Messung.

Den Begriff Mahnung finde ich ebenfalls nicht. Den Betrag von über 1000 € plus 200 € Zinsen seit 2008, plus Anwaltskosten kann ich ebenfalls nicht ganz nachvollziehen und es ist auch keine genaue Aufstellung beigefügt, deshalb bin ich etwas irritiert über dieses Schreiben....

Soll damit eine evtl. Verjährung unterbrochen werden, da es sich lt. Schreiben um den Zeitraum von 2008 bis 2011 handelt..??

Bitte ebenfalls um Hilfe - Vielen Dank!

Offline bolli

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #2 am: 21. Oktober 2011, 08:12:23 »
Zunächst mal die Erläuterung, dass das Wort Mahnung auch wonirgends auftauchen muss. Seit der Schuldrechtsreform 2002 sind Rechnungen automatisch bis 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit zu begleichen. Danach beginnt automatisch der Verzugszeitraum. Gleichwohl bedienen sich viele Firmen noch des Instruments der \"Mahnung\", können hier aber frei forumulieren und müssen nicht \"mahnen\".

Bei der Verjährung gilt, dass eine Forderung im Energiebereich unter den Bedingungen der §§ 195, 199 BGB verjährt. Das bedeutet, dass am 31.12.2011 Forderungen verjähren, die 2008 entstanden sind. Maßgeblich ist dabei der Rechnungslegungszeitpunkt, nicht der Abnahmezeitpunkt. Daher dürften Ihre Vermutungen bezgl. der Verjährung zumindest für die Forderungen aus der Rechnung 2008 nicht ganz unbegründet sein.

Maßgeblich für das Vorgehen ist wie immer die Frage, ob Sie im Sondervertrag oder in der Grundversorgung versorgt werden. Im Sondervertrag kommt es auf das vereinbarte Preisanpassungsrecht an, nicht auf die Angemessenheit der Preise. Da dieses Preisanpassungsrecht meist erst garnicht rechtmäßig vereinbart wurde oder nicht wirksam ist, gelten oft nur die mit Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Alles was mehr gezahlt wurde, geschah rechtsgrundlos und könnte unter Beachtung der Verjährungsfristen sogar noch von Ihnen zurückgefordert werden, selbst wenn Sie bisher garnicht widersprochen hätten.

In der Grundversorgung sieht das anders aus. Da gelten die Anfangspreise laut BGH als vereinbart und können daher nicht mehr mit einem Billigkeitseinwand angegriffen werden. Den Preiserhöhungen seid Vertragsabschluss, die man als Unbillig empfindet, muss allen einzeln widersprochen worden sein, wenn man sie überprüfen lassen will.

Ihre Chancen sind bei einem Sondervertrag sicherlich nicht schlecht, und das Angebot des Versorgers, der von sich aus schon Abstriche macht, deutet auch eher auf eine unsichere Rechtslage für ihn hin.
Ich würde derzeit noch gar nicht reagieren und wenn er was will, soll er klagen. Erst dann würde ich mir einen Anwalt nehmen. Ggf. würde ich ihn mir vorher schn mal suchen, da man in der Regel innerhalb kurzer Fristen nach Klagezustellung reagieren muss.

Offline RR-E-ft

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #3 am: 21. Oktober 2011, 09:38:34 »
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat diesjahr mindestens eine Strom- Zahlungsklage der E.ON Bayern Vertrieb gegen einen nach Auffassung des Gerichts grundversorgten Kunden rechtskräftig abgewiesen, soweit diese auf Verbrauchsabrechnungen beruhte, in denen einseitig geänderte Preise ausgewiesen waren, denen der Kunde jeweils auch unter Berufung auf § 315 BGB widerprochen hatte, weil E.ON Bayern  Vertrieb nicht die maßgebliche Kostenentwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels nachgewiesen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 25, 39, 43).

Siehe auch:

Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen!

Offline Martinus11

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #4 am: 21. Oktober 2011, 10:53:47 »
Hallo,
ich habe den gleichen Schrieb bekommen. Wenn das also an viele gleichzeitig verschickt wurde und nicht individuell, dann ist es wohl nicht unbedingt ernst gemeint mit der Klage.
\"80%\" zahlen... das klingt für mich so, als ob sie nicht ernsthaft mit einem Vergleich rechnen, aber wenn, dann lohnt es sich für EON.

Gleichwohl frage ich mich, ob ich nicht reagieren sollte und dem RA mitteile, dass ich die angedrohten RA- und Gerichtskosten nicht scheue, weil ich für diese Kosten abgesichert bin? Das könnte EON\'s Hemmung, wirklich zu klagen, erhöhen, weil sie merken, dieser Kunde ist gerüstet.

Falls es doch zur Klage kommt, spielt es eigentlich eine Rolle, ob der RA aus der Gegend ist oder könnte der sonstwo in Deutschland sitzen?

@RR-E-ft: Sie als Superexperte sind wohl schon überlastet mit Vertretungsaufträgen hier aus dem Forum?

Offline AlfonsH

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #5 am: 21. Oktober 2011, 11:51:23 »
Mein Vertrag ist Grundversorgung.

Meine Sorge ist was Bolli geschrieben hat: \"In der Grundversorgung sieht das anders aus. Da gelten die Anfangspreise laut BGH als vereinbart ...\"

1.  Als ich damals widersprach, wußte ich nicht um wieviel ich kürzen sollte/könnte. Also habe ich die damaligen Preise (Gas bzw. Strom) pauschal um 25% gekürzt. Beim Gas liege ich damit immer noch über dem Preis, den ich bei der allerersten Rechnung hatte, beim Strom liege ich jedoch ganz erheblich darunter. Damit wäre ich doch zumindest beim Strom doch leicht angreifbar?

2. Ich hatte nur ein einziges Mal generell dem Versorgungspreis widersprochen, jedoch nicht den einzelnen Preiserhöhungen. Die Jahresrechnungen habe ich jeweils entsprechend gekürzt und immer auf mein erstes Widerspruchschreiben verwiesen. Bin ich auch hier angreifbar?

Zum Thema Anwalt:

Eigentlich würde ich gerne einen Anwalt zu Rate ziehen, der speziell meine Schreiben prüft und meinen Fall bewertet. Ich würde jedoch nur einen RA aus der empfohlenen Liste nehmen und das geht hierfür ja auch ganz gut.
Was aber wenn\'s vor Gericht geht? Dann habe ich erheblich höhere Kosten, wenn der in meine Gegend fahren muß (~300km), denn in näherem Umkreis gibt\'s hier leider keinen, der gelistet ist. Und kann der an dem hiesigen Gericht überhaupt auftreten?

Bin leider noch immer etwas verunsichert.

Viele Grüße
Alfons

Offline RR-E-ft

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #6 am: 21. Oktober 2011, 12:14:46 »
Bei der Grundversorgung käme es darauf an, welcher letzter Preis noch als vereinbart gilt (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Entscheidend ist jedoch, ob das gesetzliche Preisanpassungsrecht überhaupt wirksam ist (vgl. BGH, aaO.).

Ist es unwirksam, konnte es wohl nicht zu stillschweigenden Preisneuvereinbarungen nach Vertragsabschluss kommen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57 - 59; B. v. 07.06.11 Az. 333/10 Rn. 2).

Jeder Anwalt kann vor allen Zivilgerichten bundesweit auftreten.

Wählt man sich einen Anwalt, der nicht vor Ort ansässig ist, sind dessen Reisekosten und Abwesenheitsgelder für Terminswahrnehmungen regelmäßig nicht vom Gegner erstattungsfähig.

Handelt es sich um einen geringen Streitwert, wird der Anwalt womöglich nicht zu den gesetzlichen und vom Gegner erstattungsfähigen Gebühren nach RVG tätig werden wollen.
Schließlich muss sich die Vertretung auch für den Anwalt rechnen, wobei von einem Kostenansatz in Höhe von mindestens 100 EUR/ Stunde zzgl. Mehrwertsteuer ausgegangen werden muss.
Möglicherweise kommt es zu mehreren Terminen, insbesondere wenn eine Beweisaufmnahme erforderlich werden sollte.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass kein Anwalt für ihn nicht kostendeckende Aufträge übernimmt, ggf. auf eine entsprechende Honorarvereinbarung dringt, die ihm eine Deckung seiner Kosten ermöglicht.
Vom Gegner erstattungsfähig sind jedoch nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren.  

http://www.prozesskostenrechner.de

Offline auctor

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #7 am: 21. Oktober 2011, 12:29:01 »
Zum Thema Sondervertragskunde ja oder nein habe ich in meinen Unterlagen nachgesehen:

Bis zum 30.11.2009 fühle ich mich als Sondervertragskunde, da ich bis dato keinen Vertrag mit der E.ON unterzeichnet habe und E.ON damals die Monopolstellung hatte. (auch jetzt noch..)

Mein Vertrag mit der Thüga von 1999 wurde zum 01.01.2004 von der E.ON Bayern übernommen - ein Wärmepumpentarif \"PowerTherm getrennte Messung\".

Im Vertrag (das Dokument wird \"Bestellung\" genannt) der Thüga von 1999 steht: \"Bei Einführung oder Änderung gesetzlicher oder behördlicher Abgaben und/oder Auflagen mit unmittelbaren Einfluß auf den Strompreis ändert sich dieser entsprechend. Es gilt die AVBEltV vom 21.06.1979.\"

Somit sollte ich Sondervertagskunde sein oder?

Ab 01.12.2009 habe ich nach langem Schriftverkehr mit dem Bayer. Landeskartellamt den Vertrag \"E.ON Wärmestrom\" unterschrieben. In diesem Vertrag ist sind Preiserhöhungen durch Billigkeit vorgesehen, jedoch wurden inzwischen mehrere durchgeführt, ohne den Nachweis der Billigkeit. Deshalb habe ich erneut widersprochen.

Im Juli 2011 kündigt mir die E.ON nun grundlos diesen Vertrag zum 30.10.11 mit der automatischen Belieferung mit Grundversorgungs-Heizstrom.
Dieser Kündigung habe ich ebenfalls widersprochen.

Habe ich alles richtig gemacht? Bin trotz allem ziemlich verunsichert.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 21. Oktober 2011, 12:36:18 »
@auctor

Ihre Fragen kann Ihnen wohl ein deshalb und damit beauftragter Rechtsanwalt beantworten, nachdem er alle maßgeblichen Unterlagen gesichtet hat.
Fraglich, warum man sich nicht zu allen entsprechenden Schritten bereits von Anfang an anwaltlich beraten ließ, wenn man sich doch selbst unsicher ist.

Offline auctor

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #9 am: 21. Oktober 2011, 12:50:20 »
@RR-E-ft

pardon RR-E-ft, wofür gibt es dann dieses Portal hier? Ich verstehe ich schiefe Antwort nicht....bzw. hilft mir nicht weiter...

Kann ich dem Prozesskostenfonds noch beitreten?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 21. Oktober 2011, 12:58:33 »
@auctor

Sie erwarten hoffentlich an dieser Stelle keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.
Sollten Sie eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall benötigen, so sollten Sie sich um eine solche kümmern, am besten natürlich so frühzeitig wie möglich.

Siehe auch hier.

Wie hatte man das denn seinerzeit verstanden?

Regeln Prozesskostenfond

Offline mattesStromio

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #11 am: 21. Oktober 2011, 15:11:13 »
Bezahlen und den Anbieter wechseln. Er ist zu groß für ein Prozess und das was die Verstehen ist der Abgang der Energiebezieher. Ich weis nicht warum ihr immer an EON und co festhaltet., es gibt Firmen die liefen mit der gleichen Sicherheit- eon und co. liefert ja weiter - nur zu einem anderen normalerweise auch günstigeren Preis.

Traut euch den Wechsel und gebt dem Wettbewerb eine Chance.
alle die glauben Energie ist umsonst irren sich M.N.

Offline RR-E-ft

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #12 am: 21. Oktober 2011, 15:15:25 »
Zitat
Original von mattesStromio
Bezahlen und den Anbieter wechseln. Er ist zu groß für ein Prozess und das was die Verstehen ist der Abgang der Energiebezieher. Ich weis nicht warum ihr immer an EON und co festhaltet., es gibt Firmen die liefen mit der gleichen Sicherheit- eon und co. liefert ja weiter - nur zu einem anderen normalerweise auch günstigeren Preis.

Traut euch den Wechsel und gebt dem Wettbewerb eine Chance.


Warum soll man denn etwas nicht Geschuldetes bezahlen?
Den Versorger kann man ja trotzdem wechseln, ohne eine unberechtigte Forderung zu bedienen.

Offline Martinus11

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« Antwort #13 am: 21. Oktober 2011, 18:33:33 »
Warum wechseln? So günstig wie der Preis vor 5 Jahren bei EON ist kein anderer Anbieter im Moment.

Mit dem Abgang eines \"Rebellen\" tut man denen doch einen Gefallen und nichts, was ihnen weh tut. Die sind doch froh, wenn sie einem los sind und bieten deshalb vor Gericht Vergleiche an.

Offline luispold

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #14 am: 22. Oktober 2011, 15:48:15 »
Guten Tag allerseits,

bin ebenfalls von E.ON Bayern diese Woche zum Termin 4.11.2011 zur Zahlung mit Vergleichsvorschlag 80:20 aufgefordert worden. Da ich dem Prozeßkostenfond schon vor Jahren beigetreten bin und zwischenzeitlich, wenn nötig, vom BDE gute Tipps telefonisch oder per Mail bekam, recht zuversichtlich.

Arbeite gerade an einem Antwortschreiben an den Anwalt SPALKHAVER und Kollegen in Kassel. Ziel dieses Schreiben soll es sein, die Gegenseite zu einem besseren Vergleichsangebot zu verleiten und der Kanzlei Spalkhaver ein wenig Arbeit zu machen.

Ich werde die Gesamtsumme der Forderung anzweifeln (differiert mit meinen Unterlagen), auf das fragliche Zustandekommen von Mahnkosten und Verzugszinsen, in Verbindung mit meinen Widersprüchen in Bezugnahme auf § 315 BGB, hinweisen.

Hier wäre ein Musterbrief hilfreich, vielleicht gibt es ja sogar einen? Werde gleich mal auf dem Portal des BDE suchen. ..............leider gibt es keinen passenden Musterbrief ;( ;(

Bitte mal melden, wer auch von Spalkhaver Post bekommen hat. Diese Kanzlei empfiehlt sich u. a. für Energierecht. Ob die auch Preisprotestler vertreten?
wenn wir Verbraucher uns nicht wehren, ziehen uns die Versorger das Fell über die Ohren

 

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