Ich lese heraus wenn keine Laufzeitregelung ;keine Mindestlaufzeit,deshalb jederzeit ordentlich kündbar.
Dies dürfte auf das Vertragsverhältnisnach dem Tag X zutreffen.
Nach dem Vertragsende muß sich das FWU mit dem zulässigen Verlangen des Kunden auseinandersetzen,wenn dieser z.B. die Änderung des Anschlußwertes wünscht,(eigene Anm.insbesondere,wenn ein Nachweis für den verringerten Wärmebedarf-Gutachten- vorliegt und der Kunde dem FWU im Vorfeld mitgeteilt hat,den Vertrag nicht mehr zu den bisherigen Konditionen fortsetzen zu wollen)
Prüft das FWU den Kundenwunsch nicht, kann es nicht mehr zu den alten Konditionen abrechnen.
Bei A+B Zwang kommt dann wohl immer ein konkludenter Vertrag zustande.
Der Kunde wünscht Vertragsanpassung (z,B.Anschlußwert) das FWU reagiert nicht,bzw. lehnt ab.
Das Vertragsverhältnis besteht weiter,nichts kann vereinbart werden,weil einer(FWU) nicht will ,nichts ist wirksam vereinbart und schon ist der Boden für den nächsten Gerichtsprozess bereitet.
Da sollte wohl die AVBFV ein bischen konkretisiert werden ?