Am 5.10.2011 haben die Abgeordneten der Stadt Neubukow,mehrheitlich dafür gestimmt,den Bürgermeister zu ermächtigen,der Preisänderung(erhöhung) zustimmen zu dürfen.
Alle Abgeordneten sind darüber informiert gewesen,daß die Stadtwerke Neubukow kein Recht haben (verbindlich ?)mit den Kunden abgeschlossene Preise überhaupt verändern zu können. Die Preise sind grundsätzlich nur durch Entnahme zum jeweiligen Zeitpunkt x aus dem Netz zustande gekommen.
Damit müssten sie wohl tatsächlich verbindlich sein ?
Der BM erklärte,dass der Aufsichtsrat der Stadtwerke und der Hauptausschuß gefordert haben ,zeitnah eine Regelung zur Preisanpassung zu erarbeiten,die eine PÄ Klausel zur Grundlage hat(Stadtwerke haben eine solche zwar schon seit Jahren,haben diese aber nicht zur Anwendung gebracht,d.h. mit den Kunden vereinbart)
Ziel soll Rechtsklarheit bei Preisänderungen sein.
Trotz Zweifel an der bisherigen Handlungsweise und in Kenntnis vg.fehlenden Rechtes hat man trotzdem eine Preiserhöhung beschlossen.(ob der Beschluss damit überhaupt Gültigkeit hat ? )
M.E. gilt der neue Preis aber nur für Kunden,die nach öffentlicher Bekanntgabe des neuen Preises sich an die Fernwärme anschliessen(freiwillig oder als Zwang)
Alle anderen Kunden sollten den ursprünglich (verbindlichen ? ) vereinbarten Preis zum Zeitpunkt der Erstentnahme (?) zu zahlen haben,insbesondere wenn sie das FWV Unternehmen darüber in Kenntnis gesetzt haben,man sei der Meinung,dass es an einem Preisänderungsrecht fehle.
Ist mein Gedankengang (juristisch )richtig ?
Was ist mit Kunden,die -allerdings ohne Kenntnis der fehlenden Preiserhöhungsbefugnis d.d. FWV Unternehmen- die geforderten Preise gezahlt haben?
Gilt dort der jeweils letzte Preis durch konkludentes Handeln -sprich ständige Entnahme von Fernwärme - als vereinbart ?
Wer Rückforderungsansprüche an d. FWV Unternehmen stellen will, muß natürlich wissen,welche Preisbasis er nehmen soll.