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Autor Thema: Verantwortlichkeit für ungerechtfertigte Preiserhöhungen  (Gelesen 3798 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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Verantwortlichkeit für ungerechtfertigte Preiserhöhungen
« am: 28. September 2011, 23:35:49 »
Ich wäre für Hinweise zur nachfolgenden Problematik dankbar.

Kommunale Stadtwerke liefern Fernwärme an Kunden ,die über einen Anschluß- und Benutzerzwang gebunden sind.(Monopolstellung der Stadtwerke)
Die Preiserhöhungen werden von der Geschäftsführung der Stadtwerke dem Aufsichtsrat der Stadtwerke vorgelegt und von diesem befürwortet.(Dieser soll nach Auskunft des Bürgermeisters die Interessen der
Fernwärmekunden wahrnehmen )?????
Somit wird von der Stadtverwaltung eine Beschlußvorlage erstellt, die den Bürgermeister berechtigen soll,der Preiserhöhung der Stadtwerke zuzustimmen bzw. zu genehmigen. Die Stadtverordneten stimmen ab und per Mehrheit wird der Bürgermeister ermächtigt,die Preiserhöhung zu genehmigen.
Das Problem ist,daß die Stadtwerke zwar eine Preisgleitklausel haben,diese aber nicht anwenden und somit die neuen Preise (immer) nach AVBFV § 4/2 veröffentlicht und somit festgesetzt werden bzw.wurden.(Anm. Das Vertragsverhältnis kommt d.d.(zwangsweise) Entnahme aus dem Netz zustande.)
Eigentlich darf wohl eine Preiserhöhung nur nach § 24/3 vorgenommen werden.
Wenn nunmehr Verwaltung und Abgeordnete vor der Abstimmung auf diesen Umstand hingewiesen werden,ist dann nicht die beschlossene Preiserhöhung schon aus diesem Umstand ungültig ?
Sind die Beteiligten ggf. für ihr Handeln haftbar,wenn sie trotz Hinweis auf die ggf. ungesetzliche Handlungsweise,der Beschlußvorlage zustimmen ?

Offline Stadt/Versorger

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Verantwortlichkeit für ungerechtfertigte Preiserhöhungen
« Antwort #1 am: 29. September 2011, 10:16:05 »
Nachtrag : Frage deshalb,weil Stadtwerke die Preise wieder nach oben korrigieren wollen

Offline Stadt/Versorger

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Verantwortlichkeit für ungerechtfertigte Preiserhöhungen
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2011, 13:58:52 »
Am 5.10.2011 haben die Abgeordneten der Stadt Neubukow,mehrheitlich dafür gestimmt,den Bürgermeister zu ermächtigen,der Preisänderung(erhöhung) zustimmen zu dürfen.

Alle Abgeordneten sind darüber informiert gewesen,daß die Stadtwerke Neubukow kein Recht haben (verbindlich ?)mit den Kunden abgeschlossene Preise überhaupt verändern zu können. Die Preise sind grundsätzlich nur durch Entnahme zum jeweiligen Zeitpunkt x aus dem Netz zustande gekommen.

Damit müssten sie wohl tatsächlich verbindlich sein ?

Der BM erklärte,dass der Aufsichtsrat der Stadtwerke und der Hauptausschuß gefordert haben ,zeitnah eine Regelung zur Preisanpassung zu erarbeiten,die eine PÄ Klausel zur Grundlage hat(Stadtwerke haben eine solche zwar schon seit Jahren,haben diese aber nicht zur Anwendung gebracht,d.h. mit den Kunden vereinbart)
Ziel soll Rechtsklarheit bei Preisänderungen sein.

Trotz Zweifel an der bisherigen Handlungsweise und in Kenntnis vg.fehlenden Rechtes hat man trotzdem eine Preiserhöhung beschlossen.(ob der Beschluss damit überhaupt Gültigkeit hat ? )

M.E. gilt der neue Preis aber nur für Kunden,die nach öffentlicher Bekanntgabe des neuen Preises sich an die Fernwärme anschliessen(freiwillig oder als Zwang)

Alle anderen Kunden sollten den ursprünglich (verbindlichen ? ) vereinbarten Preis zum Zeitpunkt der Erstentnahme (?) zu zahlen haben,insbesondere wenn sie das FWV Unternehmen darüber in Kenntnis gesetzt haben,man sei der Meinung,dass es an einem Preisänderungsrecht fehle.

Ist mein Gedankengang (juristisch )richtig ?

Was ist mit Kunden,die -allerdings ohne Kenntnis der fehlenden Preiserhöhungsbefugnis d.d. FWV Unternehmen- die geforderten Preise gezahlt haben?
Gilt dort der jeweils letzte Preis durch konkludentes Handeln -sprich ständige Entnahme von Fernwärme - als vereinbart ?

Wer Rückforderungsansprüche an d. FWV Unternehmen stellen will, muß natürlich wissen,welche Preisbasis er nehmen soll.

Offline RR-E-ft

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Verantwortlichkeit für ungerechtfertigte Preiserhöhungen
« Antwort #3 am: 06. Oktober 2011, 16:24:56 »
Daraus, dass der BM zustimmt, ergibt sich ja vertragsrechtlich gegenüber den betroffenen Kunden nicht unbedingt das Recht des Versorgers, den Preis einseitig abzuändern.

Es spricht viel dafür, dass es sich bei Fernwärmelieferungsverträgen mit nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel nicht anders verhält als bei Energielieferungsverträgen über Strom und Gas.
Zu letzteren gibt es bereits sehr umfangreiche Rechtsprechung.

http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=40

Offline Stadt/Versorger

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Verantwortlichkeit für ungerechtfertigte Preiserhöhungen
« Antwort #4 am: 06. Oktober 2011, 21:12:09 »
Oh ja, recht umfangreiche Rechtsprechung.Fange dann mal an zu lesen und melde mich dann in einem Jahr wieder.

 

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