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Autor Thema: BGH, B. v. 17.08.11 VIII ZR 34/11 - Nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolgreich  (Gelesen 4621 mal)

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BGH, B. v. 17.08.11 VIII ZR 34/11

Nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolgreich.


Zitat

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats und Kartellsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2010 zugelassen, soweit seine Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2009 hinsichtlich des Klageantrages zu 2 sowie hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in Bezug auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004, 1. August 2005, 1. Januar 2006, 1. Oktober 2006, 1. Januar 2008, 1. August 2008 und 1. Dezember 2008 vorgenommenen Preisanpassungen unbillig und unwirksam sind, zurückgewiesen worden ist.

Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 1 und hinsichtlich des Klageantrages zu 3 wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich des Klageantrages zu 4 zurückgewiesen, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


Zitat
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Berufungszurückweisung auch hinsichtlich der vom Klageantrag zu 1 erfassten Preisanpassungen zum 13. September 2003, 4. September 2004, 27. September 2005, 1. August 2006, 5. September 2006, 1. Januar 2007, 29. Januar 2007, 31. März 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 angreift.

Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nämlich der bestimmten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich ein Zulassungsgrund ergibt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 – LwZR 12/07, juris Rn. 14; vom 18. Januar 2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 3; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rn. 15).

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit schon deshalb zurückgewiesen, weil er nicht darlegen konnte, dass zu diesen Zeitpunkten Preisanpassungen vorgenommen wurden.

Für die Termine 1. Januar 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 stellt das Berufungsgericht Preissenkungen fest. Mit dieser rein auf tatsächliche Gründe gestützten Berufungszurückweisung befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht, so dass es insoweit an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt.

Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung bezüglich des Antrages zu 3, den das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat. Auch hiermit setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander.

Vorinstanz:

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.10 Az. 1 U 2329/09 - Preiswiderspruch mit Tücken

 

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