Original von opferlamm-ma
Da veröffentlicht der Versorger in der Tagespresse unter ANZEIGEN
Mitteilung an unsere Kunden
zu Tarifen und Preisen für Erdgas und Fernwärme ab 1. Oktober 2011
(natürlich nach oben geänderte Preise.)
a) Ist diese Information nur für neue Kunden die einen Vertrag abschliessen möchten?
Nein !
Original von opferlamm-ma
b) Ist die ANZEIGE auch für Altkunden ein Angebot bzw. eine verbindliche zulässige Änderung der bei seinerzeitigem Vertragsabschluss vereinbarten Preise? Kann eine ANZEIGE überhaupt vertragliche Vereinbarungen verändern?
Das kommt auf die vereinbarten Bedigungen des Vertrages an. Bei grundversorgten Kunden sieht z.B. §5 Abs. 2 GasGVV eine öffentliche Bekanntmachung vor. Diese erfolgt üblicherweise in der örtlichen Presse. Auf welcher Seite der Zeitung oder unter welcher Rubrik dieses zu geschehen hat, ist nicht festgelegt. In den meisten Fällen ist die Veröffentlichung aber mit \"Öffentliche Bekanntmachung\" überschrieben. Zusätzlich soll auch eine briefliche Information der betroffenen Kunden erfolgen. Unter diesen Bedingungen ist eine Vertragsänderung (Preisanpassung) zulässig.
Bei Sondervertragskunden kommt es auf die Preisanpassungsklausel im Vertrag an: Ist sie wirksam in den Vertrag einbezogen und ist sie gültig. Obwohl in vielen Fällen so gemacht (auch bei unserem Grundversorger) ist eine öffentliche Bekanntmachung der Veränderung der Sondervertragspreise meist nicht vorgeschrieben.
Original von opferlamm-ma
Kann eine ANZEIGE in der Tagespresse überhaupt zu vertraglichen (Preis) Änderungen führenl ?
Eine \"Anzeige\" im verlaglichen Sinne ist nicht unbedingt eine Werbeanzeige sondern kann auch eine Mitteilung einer Privatperson oder einer Firma sein. Auch eine Mitteilung eines Insolvenzverwalters wird oft als \"Anzeige\" abgedruckt, da er dafür bezahlt hat.