Auf Seite 38 der neuesten Energiedepesche 3- 2011 hat das Büro für Energieunrecht beschrieben, dass in bloßen Mahnschreiben bereits konkret die Sperrung der Gasversorgung angedroht wird.
Man solle auf eine ‚richtige‘ Sperrandrohung warten. So gelassen kann aber nicht jeder bleiben.
Meine Frage:
Muss der Versorger die Kosten anwaltlicher Beratung oder auch anwaltlicher Tätigkeit zur Abwendung der Sperre oder zur Rücknahme der Androhung tragen, wenn sich herausstellt, dass die Androhung rechtswidrig war, z.B. wenn die Kündigung des Altvertrages unwirksam war und der Versorger den Kunden nach Gutsherrnart in die Grundversorgung gesteckt hat, oder, wenn z.B. § 315 BGB eingewendet wurde?
berghaus 11.09.11