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Autor Thema: Kündigungsfristen in Lieferverträgen bei Mitgliedschaft in einer Genossenschaft  (Gelesen 3093 mal)

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Offline GFleischer

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Welche Kündigungsfrist gilt, wenn keine AGB vorliegen und eine Preiserhöhung zugestellt wird? In der Satzung steht nur etwas über die Mitgliedschaft.
Gild dan die AVBGGas?

Offline Tom81

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An Ihrer Stelle würde ich einfach zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll. M.W. steht Ihnen nämlich im Falle einer einseitig erklärten Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu.

Offline PLUS

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Zitat
Original von GFleischer
Welche Kündigungsfrist gilt, wenn keine AGB vorliegen und eine Preiserhöhung zugestellt wird? In der Satzung steht nur etwas über die Mitgliedschaft.
Gild dan die AVBGGas?
    Ein Grundversorgungsvertrag kann gemäß  
§ 20 Abs. 1 GasGVV jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Aber was denn für eine Satzung und Mitgliedschaft!? Man ist nicht Mitglied bei seinem Energieversorger, es sei denn, es handelt sich um eine Genossenschaft und dann dürfte es sich um einen Sondervertrag handeln, da gibt es dann auch Vertragsbedingungen und evtl. AGB. Es dürfte in Deutschland noch keinen Energieversorger in der Rechtsform der Genossenschaft geben, der Grundversorger ist.

Unterscheiden muß man dann zwischen der Mitgliedschaft und dem Versorgungsvertrag! Das sind zunächst zwei Paar Stiefel.
Beispiel hier klicken - quasi Vertragsbindung an die Mitgliedschaft - Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Versorgung.[/list]PS:
Diskussion dazu siehe hier: Einladung zur Generalversammlung

Ich gehe davon aus, dass die Genossenschaften unter den Energieversorgern keine Sonderbehandlung beanspruchen können und daher die Versorgungsverträge nicht an die Mitgliedschaft binden dürfen. Die Mitgliedschaft kann von einem Versorgungsvertrag abhängig gemacht werden, aber nicht umgekehrt.

Es ist fraglich, ob die Bindung des Versorgungsvertrags an die Mitgliedschaft rechtlich haltbar ist. Sie dürfte eine Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB darstellen und deshalb unwirksam sein. Auch weil kein der Regelung des § 32 Abs. 2 AVBGasV entsprechendes Sonderkündigungsrecht eingeräumt ist (im Falle einer Änderung Sonderkündigungsrecht mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats).

Fazit: Es besteht bei einer Genossenschaftsversorgung wohl ein Sonderkündigungsrecht wegen Gaspreiserhöhung was die Versorgung betrifft. Für die Kündigung der Mitgliedschaft gilt davon unabhängig die Satzung und das Genossenschaftsgesetz.

Offline DieAdmin

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@all,

ich hab den Thread-Titel mehr spezifiziert, da es vorher nicht erkennbar war, dass es sich um einen Versorgungsvertrag geht, den man als Mitglied in einer Genossenschaft hat.

 

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