Zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlung im Sinne von § 203 BGB reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und seiner tatsächlichen Grundlagen aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird. OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen 8 U 129/05Hier der interessante Teil zur Verjährung:
Die Restwerklohnforderung der Klägerin ist nicht verjährt.
Der Werklohnanspruch der Klägerin ist nach Abschluss der Arbeiten und Abnahme im Jahr 2001 fällig geworden. Aufgrund des bis Ende des Jahres 2001 geltenden Rechts begann die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 zu laufen (§§ 196 Abs.1 Nr.1, 201 BGB aF; Artikel 229 § 6 Abs . 1 Satz 2 EGBGB). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Verjährungsrechts (1. Januar 2002) war mithin die Forderung der Klägerin noch nicht verjährt; Hemmung und Neubeginn richten sich nunmehr jedoch nach neuem Verjährungsrecht. Gemäß Artikel 229 § 6 Abs . 3 EGBGB bleibt es für den Ablauf der Verjährung allerdings bei der zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF.
Diese zweijährige Verjährungsfrist begann mit dem 1 . Januar 2002 zu laufen. Die von der Beklagten am 1 . März 2002 geleistete Abschlagszahlung von 6.000 Euro führte gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung; eine Abschlagszahlung ist schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine
typische Anerkennungshandlung. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nunmehr am 28. Februar 2004 geendet hätte.
Im Zeitraum von Ende Juni 2002 bis zum 25. November 2002 war die Verjährung durch Verhandlungen der Parteien gehemmt, § 203 BGB. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts (sub 2 . b der Entscheidungsgründe) beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO . Unstreitig hat sich der für die Beklagte tätige Architekt A ... zwecks Rechnungsprüfung und Verständigung über die Abrechnung und die Anspruchshöhe an die Klägerin gewandt. Weiter ging es darum, die von der Beklagten – rechtlich unbegründet – gerügte fehlende Prüfbarkeit der Rechnung herzustellen. Die Beklagte hat dabei durch ihren Architekten selber Vorschläge zur Abrechnung gemacht; dieser hat die Leistungen der Klägerin überprüft und einen ihr möglicherweise noch zustehenden Restbetrag ermittelt (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 3. März 2005). Die Erörterungen sind erst mit Schreiben des Architekten vom 25.11.2002 ergebnislos beendet worden.
Der eben geschilderte Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen für Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB. Der Begriff der Verhandlungen ist nach einhelliger Auffassung weit auszulegen; es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen , wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird. Es genügen Erklärungen , die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Das kann hier nicht zweifelhaft sein. Die Verjährung war deshalb für den Zeitraum von Ende Juni bis Ende November 2002 (überschlägig gerechnet fünf Monate) gehemmt.Ob sich aus dem Schriftwechsel im Zeitraum zwischen dem 28 . März und dem 29. Juli 2003 ( vier Monate ) ein weiterer Hemmungstatbestand ergibt, kann für die Entscheidung dahinstehen Im Rahmen dieses Schriftwechsels sind , nachdem die Klägerin nunmehr anwaltlich vertreten war, letztlich nur die bestehenden Standpunkte noch einmal ausgetauscht worden , so dass es nicht ohne weiteres nahe liegt, diesen Schriftwechsel als Verhandlungen zu werten.
Die Verjährung ist sodann durch Rechtsverfolgung ( Beantragung und Erlass eines Mahnbescheids Anfang Dezember 2003 ) erneut gehemmt worden (§ 204 Abs . 1 Nr. 3 BGB ). Von der zweijährigen Verjährungsfrist waren zu diesem Zeitpunkt überschlägig gerechnet sechzehn Monate verbraucht, es verblieben weitere acht Monate.
Die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät , dass die Parteien es nicht betreiben, sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts, § 204 Abs . 2 Satz 2 BGB. Die ( vorläufig ) letzte Verfahrenshandlung war die gerichtliche Verfügung, mit der die Klägerin zur Anspruchsbegründung aufgefordert wurde. Bei gerichtlichen Verfügungen kommt es auf deren Zugang an ( vgl. Palandt / Heinrichs , BGB , 64 . Aufl ., § 204 Rdnr . 49 ). Das war hier der 28. Januar 2004; die Hemmung dauerte mithin bis zum 28 . Juli 2004 an. Nach Ablauf dieses Hemmungstatbestandes begann der noch nicht verbrauchte Teil der Verjährungsfrist ( acht Monate ) abzulaufen, § 209 BGB. Innerhalb dieser Frist, nämlich mit am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, hat die Klägerin den Anspruch begründet. Eine Verjährung der Klageforderung ist danach nicht eingetreten.[/list]