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Autor Thema: Wirksamkeit der AGB  (Gelesen 2515 mal)

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Offline Maharik

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Wirksamkeit der AGB
« am: 27. Juli 2011, 10:48:51 »
Hallo folgender Fall:


Der Versorger gibt - in welchen Abständen auch immer - neue AGB heraus.

Überschrift: \"Bedingungen zum Sonderabkommen...\" Gültig ab 1.1.2010.

In den neuen AGB wird nur der Preis neu bestimmt. Die Kündigungsregel bleibt identisch.

In der Kündigungsregel der Ursprungs-AB ist eine Erstlaufzeit von zwei Jahren vereinbart (1.1.1991), danach mit Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

In jedem Sonderabkommen steht aber : dieses Sonderabkommen hat eine Laufzeit von zwei Jahren und kann danach mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündig werden. Der Kunde, der obige AGB liest kann - sofern nicht Jurist - doch erst einmal glauben, dass sich dieser Satz auf das Schriftstück bezieht, welches er in den Händen hält?

Nun ist es so, dass der Versorger argumentieren wird, es gälten die alten AGB und die neuen nur insofern, dass die Änderungen neu vereinbart würden.

Fakt ist: Das Datum der AGB ist verändert, nämlich 1.1.10. Ein weiterer Hinweis, dass es sich nur um die Xte Ausgabe der AGB von 1991 handelt oder sonstige Hinweise fehlen einfach völlig.

Wie verhält sich dies zum Transparenzgebot?

Grüße
Maharik

Offline RR-E-ft

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Wirksamkeit der AGB
« Antwort #1 am: 27. Juli 2011, 11:10:47 »
Soweit es um Glaubensfragen gehen sollte, kann man sich wohl an den Ortsgeistlichen wenden.

Fraglich ist doch, ob die geänderten AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, § 305 Abs. 2 BGB.
Dazu bedarf es regelmäßig es einer Einverständniserklärung des Kunden nach Kenntnis der neuen AGB (vgl. LG Cottbus, Urt. v. 30.06.11).

Offline Maharik

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Wirksamkeit der AGB
« Antwort #2 am: 27. Juli 2011, 12:05:02 »
@RR-E-fT

Sie Erschüttern den Glauben in mein Unwissen immer wieder  :D

Die Versorger stehen auf dem Standpunkt, dass sie zur Mitteilung der Änderungen in ihren AGB überhaupt nicht verpflichtet wären.

Hier VEW von 1991. Diese gälten (Konjunktiv) unverändert fort. Ob der Versorger neue erlässt oder nicht, sei egal. Bei Unstimmungkeiten sofort wieder alter AGB.

Wie gesagt: Nach den AGB von 1991- hypothetisch als wirksam einbezogen angenommen - wäre ich nach 1993 im dritten Jahr dieses Vertrages und könnte danach in jedem beliebigen Jahr zum 31.12. unter Einhaltung der Frist gekündigt werden.

Am 1.1.10 veröffentlicht der der Versorger eben die neuen AGB (wo auch immer  X(   - zugeschickt hat er sie mir nicht.

Darin steht wiederum dieses Sonderabkommen hat eine Laufzeit von zwei Jahren und kann danach....

Er beruft sich aber darauf, dass dies in Bezug auf die Kündigungsfrist eben nicht gelten würde.

Da diese nicht geändert seien, gälten die von 1991 unverändert fort und demzufolge bin ich im ...dritten.... Jahr.

Das mit den AGB vor Abschluss verstehe ich schon. Ich vermag aber nicht zu sehen, wo und wie dies bei Veränderungen von AGB greift. Die Versorger behauten, dies sei irrelevant, sofern es sich um \'nicht zustimmungsbedürftige Anderungen wie z.B. auch Preise bezöge\'.

Cottbus..... T.F.     dämmert mir da was?

Ich lese das Urteil gerade, bin aber zu ungebildet, um die Folgen für mich zu erkennen, da es hier um Preise geht.

Bei mir ging es um die Frage, ob der Beginn der Kündigungsfrist verändert wird, wenn der Versorger neue AGB herausbringt und draufschreibt. Gültig ab 1.1.2010 oder ob trotzdem das Jahr 1991 gilt.

Der Versorger sagt, die in den AGB vom 1.1.2010 dargelegten Kündiungszeiten gälten nur für Neukunden. Das heisst bezogen auf diese AGB gib es zwei Kündigungsfristen (für Alt- udn Neukunden), was der Kunde nicht weiß, weil er die AGB nicht zugeschickt bekommt und was für mich auch die Frage nach dem Transparenzgebot berührt.

Der Versorger hat mir übrigens ausdrücklich geschrieben dies (1.1.2010) seien die für mich geltenden Bestimmungen!

Also: wann werden Änderungen der AGB wirksam, bzw. was heißt das im vorliegenden Fall? Die \'sophistische Frage\' ist hier doch, ob der Versorger nicht sagen kann. \"Ob das Datum der neuen AGB eine Änderung ist oder nicht, kann uns gleich sein.\" Im letzten Fall waren die Ursprungs AGB dann Grundlage und danch waren wir im \'dritten\' Jahr und durften kündigen.

Der Kunde sagt: Neues Datum = Änderung. Ist mir zwar nicht mitgeteilt, aber ich gehe davon aus, dass ein neuer Vertrag zustande gekommen ist.

Versorger sagt: \"Haben wir Dir nicht zur Kenntnis gegeben, ätsch, kannst dich nicht drauf berufen.\"


Da sehe ich nicht, wie man zu einer Lösung kommen kann, außer über 305 c.

Wie ist Ihre Einschätzung?

Offline RR-E-ft

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Wirksamkeit der AGB
« Antwort #3 am: 27. Juli 2011, 13:18:57 »
Es besteht tatsächlich keine Verpflichtung, geänderte AGB mitzuteilen. Nur können geänderte AGB eben ohne eine Neuvereinbarung über Angebots- und Annahmeerklärung, namentlich auch eine Einverständniserklärung des Kunden, die grundsätzlich zugehen müssen, nicht wirksam Vertragsinhalt des konkret betroffenen Vertrages werden.

 

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