Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?  (Gelesen 19983 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #15 am: 07. Oktober 2011, 09:20:21 »
@PLUS

Man sollte versuchen, sich auf ein bestimmtes Thema zu konzentrieren. Wenn man sich für Verfassungsbeschwerden interessiert, dann informieren man sich zunächst darüber, wer nach dem BVerfGG unter welchen Voraussetzungen hinsichtlichtlich einer Verfassungsbeschwerde/ Normenkontrollklage antragsbefugt ist.  ;)

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #16 am: 07. Oktober 2011, 09:57:10 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Man sollte versuchen, sich auf ein bestimmtes Thema zu konzentrieren. Wenn man sich für Verfassungsbeschwerden interessiert, dann informieren man sich zunächst darüber, wer nach dem BVerfGG unter welchen Voraussetzungen hinsichtlichtlich einer Verfassungsbeschwerde/ Normenkontrollklage antragsbefugt ist.  ;)
    Konzentration?! Mit dem ja nicht mehr ganz neuen Thema hat das nichts zu tun!? Ist das nicht wieder eine der juristentypischen Abwiegelungen wenn die Richtigung nicht passt  ;). Man sollte als Energieverbraucherverein versuchen die Interessen der Verbraucher zu vertreten. Das ist sicher nicht immer einfach und manchmal muss man im Dschungel Wege erst suchen oder freimachen. Aktuell sind rund 3000 Verfassungsbeschwerden anhängig. Offensichtlich gibt es Interessenvertreter die Wege suchen und finden. Ob mit Erfolg ist die Frage. Wer nicht antritt hat ihn garantiert nicht.  

Verfassungsbeschwerde Merkblatt BVerfG[/list]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #17 am: 07. Oktober 2011, 11:53:10 »
@PLUS

Sie als Bürger sind doch Grundrechtsträger.
Es ist davon auszugehen, dass Sie sich in Grundrechten (welche?) verletzt glauben.

Dann kann wohl die Rechtssatzverfassungsbeschwerde für Sie selbst in Betracht kommen.
Fraglich indes, ob deren Voraussetzungen in Ihrer Person tatsächlich erfüllt sind.

Zitat
Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

In welchen Grundrechten sehen Sie sich denn wodurch selbst, unmittelbar und gegenwärtig  verletzt?
Warum beschweren Sie sich darüber nicht selbst beim Bundesverfassungsgericht?
Jemand anders kann sich dort nämlich nicht darüber beschweren, dass Sie in Ihren Grundrechten verletzt werden.
Auch kann niemand für Sie bzw.  an Ihrer Stelle den Rechtsweg betreten und erschöpfen.

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #18 am: 07. Oktober 2011, 12:01:55 »
\"Fraglich indes\", ... und hier (!?)
Zitat
Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird deshalb mit allen rechtlichen Mitteln gegen diese Regelung vorgehen, zum Beispiel mit Klagen, Verfassungsbeschwerden sowie Beschwerde bei der EU in Brüssel oder vor dem EUGH.
[/url]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #19 am: 07. Oktober 2011, 12:10:03 »
@PLUS

Entweder haben Sie das von Ihnen verlinkte Merkblatt des BVerfG dazu verstanden oder es blieb für Sie unverstanden.

Zitat
Original von PLUS

 Verfassungsbeschwerde Merkblatt BVerfG

Wenn Sie sich in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich deshalb selbst beschweren.
Das können Sie nur unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen und Fristen.
Das gilt nicht anders für Verbraucherverbände.

Wenn Sie sich also in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich selbst deshalb kümmern unter Einhaltung der geltenden Fristen.
Nach dem BVerfGG sind Sie deshalb selbst gefordert.
Andernfalls kann jedenfalls das Bundesverfassungsricht nichts dazu  feststellen, ob und ggf. in welchem Umfange Sie selbst tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt sind.
Sollten Sie deshalb zunächst erst den Rechtsweg auszuschöpfen haben, käme dabei Art. 100 GG zum Tragen, wenn Sie im Rahmen einer zulässigen Klage begründet eine Grundrechtsverletzung geltend machen.

Sie selbst sind noch weniger als  ein damit befasstes Fachgericht befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht.
Darüber entscheiden darf nur das BVerfG, wenn es denn überhaupt in zulässiger Weise deshalb angerufen wird.

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #20 am: 07. Oktober 2011, 14:45:02 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn Sie sich in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich deshalb selbst beschweren. Das können Sie nur unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen und Fristen. Das gilt nicht anders für Verbraucherverbände.
....
    Wenn das so ist, warum lehnt man sich dann als Verbraucherverein so weit aus dem Fenster?:

Zitat
Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird deshalb mit allen rechtlichen Mitteln gegen diese Regelung vorgehen, zum Beispiel mit Klagen, Verfassungsbeschwerden sowie Beschwerde bei der EU in Brüssel oder vor dem EUGH.
[/url][/list]
Zitat
Original von RR-E-ft
Sie selbst sind noch weniger als  ein damit befasstes Fachgericht befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht. Darüber entscheiden darf nur das BVerfG, wenn es denn überhaupt in zulässiger Weise deshalb angerufen wird.
    Wo habe ich den Anspruch erhoben, über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden. Eine Meinung dazu darf der Bürger aber noch haben und sie auch vertreten. Das garantiert ja gerade unser Grundgesetz.  ;)

    Hier geht es zwar nur um \"
Ortsgesetzgebung\" aber immerhin hat ein nachgeordnetes Gericht eine deutliche Feststellung zu einem Grundrecht getroffen:

Zitat
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).

22 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).

Hier geht es im Prinzip ebenfalls um \"Sonderkonditionen für  große Teile des Gewerbes, der Industrie, Verwaltung, Behörden etc. pp.\". Die Kosten für das Abwasser wurden nur auf der Basis des Frischwasserbezugs berechnet. Z.B. eine große Familie im Hochhaus mit Tiefgarage hat da bisher überproportional die Kosten getragen. Ein Verwaltungsgebäude oder Einkaufszentrum mit großer Dachfläche und entsprechend versiegelten Parkflächen hat für die Entsorgung des Niederschlagwassers über die Kanalisation überhaupt nichts bezahlt. Der für die Abwassergebühren zu Grunde gelegte Frischwasserverbrauch zum Händewaschen und für die Toiletten stehen ganz sicher in keinem angemessenen Verhältnis dazu.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dazu doch eine Grundrechtsverletzung festgestellt?![/list]

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #21 am: 07. Oktober 2011, 15:06:39 »
@PLUS

Zitat
Original von RR-E-ft
Sollten Sie deshalb zunächst erst den Rechtsweg auszuschöpfen haben, käme dabei Art. 100 GG zum Tragen, wenn Sie im Rahmen einer zulässigen Klage begründet eine Grundrechtsverletzung geltend machen.

Einfach mal den Link zu Art. 100 GG verfolgen und dann überlegen, warum eine Vorlage durch das Fachgericht zum BVerfG nicht erfolgen musste, wenn es in der Entscheidung des  Verwaltungsgerichtshofes B-W allein auf die Wirksamkeit eines Gebührenmaßstabes ankam, den eine Gemeinde oder ein Landkreis gem. § 2 Abs. 1 KAG 1996 per Satzung   festgelegt hatte.

Zitat
Die in Art.100 Abs.1 GG, § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = http://www.bverfg.de)

Art.100 Abs.1 GG ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtsverordnung durch ein formelles Gesetz geändert wird. Die Verwaltungsgerichte können selbst über die Vereinbarkeit von Regelungen einer Rechtsverordnung mit mit höherrangigem (Bundes-)Recht entscheiden. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = http://www.bverfg.de)

Siehe auch: § 47 VwGO

Zitat
Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat.

Da kann auch nicht jeder klagen und vor allem auch nicht zeitlich unbefristet. Der Kläger muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In der Regel muss es sich bei dem Kläger deshalb um den Normadressaten handeln. Wer also meint, durch eine im Rang unter dem Ladesrecht stehende Rechtsverordnung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu werden, muss dies gem. § 47 VwGO innerhalb der Jahresfrist selbst gerichtlich geltend machen. Man und frau muss sich also stets und ständig darüber auf dem Laufenden halten, welche einen selbst betreffenden Rechtsverordnungen bekannt gemacht wurden, um diese ggf. binnen Jahresfrist gem. § 47 VwGO anzufechten. Der Einzelne ist demnach gefordert, seine Rechte zu verteidigen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #22 am: 07. Oktober 2011, 16:16:49 »
§ 19 Abs. 2 StromNEV

Zitat
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf.

Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden.

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

Der Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden.

Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten.

Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

Der Haushaltskunde ist nicht Normadressat.
Der Belastungsausgleich in entsprechender Anwerndung von  § 9 KWKG betrifft Netzbetreiber.
Davon mittelbar betroffen sein können diejenigen, die Netznutzungsentgelte unmittelbar an den Netzbetreiber zahlen, weil das an den Netzbetreiber vertraglich zu zahlende Netznutzungsentgelt davon betroffen sein kann.

Zumeist werden die Netznutzungsentgelte unmittelbar vom Stromhändler an den Netzbetreiber bezahlt.
Die wenigsten Haushaltskunden zahlen deshalb  Netzentgelte entsprechend gesonderter Abrechnung unmittelbar an den Netzbetreiber.
Haushaltskunden zahlen zumeist einen vereinbarten Strompreis an ihren Stromlieferanten, wobei es auch möglich ist, dass dieser vereinbarte Strompreis für den Stromlieferanten nicht kostendeckend ist.

Es stellt sich die Frage, wer von den Normadressaten und den mittelbar betroffenen Stromhändlern sich über diese Norm beschweren sollte, da die resultierenden Mehrkosten schlussendlich in die Strompreise der Kunden eingepreist werden können.

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #23 am: 07. Oktober 2011, 19:00:25 »
Zitat
Original von RR-E-ft
 ...
Es stellt sich die Frage, wer von den Normadressaten und den mittelbar betroffenen Stromhändlern sich über diese Norm beschweren sollte, da die resultierenden Mehrkosten schlussendlich in die Strompreise der Kunden eingepreist werden können.
    Dann wirft man am Besten gleich das Handtuch bevor man verdroschen wird.  ;(
    ... oder  Auswandern  ;)

Offline wasi86

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 4
  • Karma: +0/-0
Re: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #24 am: 27. Mai 2013, 19:43:04 »
Hallo,
der hohe Preis für Industriestrom macht den Industrieunternehmen immer mehr zu schaffen. Gemessen am Durchschnitt der 27-EU Staaten ist der Industriestrom in Deutschland demnach rund 15 Prozent teurer, im Vergleich zu Frankreich und den Niederlanden um 40 Prozent. Diese Entwicklung schadet dem Industriestandort Deutschland. (Quelle: http://www.marktundmittelstand.de/nachrichten/produktion-technologie/strompreise-schaden-standort-deutschland/ )
Klar ist, dass die Privathaushalte den Kopf hinhalten müssen. Aber ich finde, dass dies das kleinere Problem ist. Die deutsche Industrie muss leben. Der Standort Deutschland darf nicht geschädigt werden. Insolvenzen und somit Verluste von Arbeitsplätzen wären hier doch ein größeres Problem.

Gruß,
W.  :)

Offline Wolfgang_AW

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.368
  • Karma: +12/-9
Noch mehr Unternehmen befreit
« Antwort #25 am: 04. September 2013, 15:46:45 »
Noch mehr Unternehmen befreit

Zitat
Auch im nächsten Jahr wird die Zahl der teilweise von der Zahlung der EEG-Umlage befreiten Unternehmen ("Besondere Ausgleichsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)") weiter steigen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Partei "Bündnis 90 / Die Grünen" hervor. 2379 Unternehmen mit insgesamt 3471 Abnahmestellen haben für 2014 einen Antrag auf Befreiung gestellt (Stichtag 1. Juli 13). In den Jahren zuvor waren es weniger Anträge: 2013: 2055 Unternehmen (3184 Abnahmestellen, 2276 bewilligt), 2012: 813 (1137, 979); 2011: 650 (890, 800); 2010: 589 (797, 754); 2009: 540 (740, 695); 2008: 438 (579, 564); 2007: 406 (543, 492).

Nach Angaben der Regierung sind etwa 119 Mio. kWh für 2014 als Gesamtbezugsstrommenge des jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres für 2014 angemeldet. Durch die Befreiung von stromintensiven Unternehmen belief sich die Belastung der nichtpriviligierten Stromkunden lt. Bundesregierung auf 0,63 ct/kWh im Jahr 2012.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Re: Noch mehr Unternehmen befreit
« Antwort #26 am: 04. September 2013, 16:03:01 »
Noch mehr Unternehmen befreit
Zitat
Die EU prüft derzeit, ob die Befreiung von der EEG-Umlage für energieintensive Firmen ein Fall von staatlicher Beihilfe ist. Solche Zuschüsse benötigen eine Genehmigung aus Brüssel. Eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des EEG mit EU-Gesetzen soll im Herbst fallen. Nach Informationen des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bewertet die EU-Kommission das EEG als Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht.

Wir werden sehen, vielleicht wird das EEG auch so zu Fall gebracht. Ohne EEG-Umlage gäbe es auch keine Befreiungen von dieser Umlage. ;) Wie wird denn vergleichsweise der EE-Eigenverbrauch in den nächsten Jahren prognostiziert? Sind das auch 0,63 ct/kWh Mehrbelastung die auf die nicht privilegierten Verbraucher zukommen wenn sich an den Bedingungen nichts ändert? 

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
Re: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #27 am: 04. September 2013, 16:33:57 »
Die Zahlen passen nicht. Wenn wirklich 119 Mio. kWh von 2.276 bewilligten Abnahmestellen befreit wären, hätte die durchschnittliche Abnahmestelle knapp über 52.000 kWh Abnahme.
"2013: 2055 Unternehmen (3184 Abnahmestellen, 2276 bewilligt"

Gruß

NN

Offline Wolfgang_AW

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.368
  • Karma: +12/-9
Re: Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
« Antwort #28 am: 04. September 2013, 17:31:31 »
Die Zahlen passen nicht. Wenn wirklich 119 Mio. kWh von 2.276 bewilligten Abnahmestellen befreit wären, hätte die durchschnittliche Abnahmestelle knapp über 52.000 kWh Abnahme.
"2013: 2055 Unternehmen (3184 Abnahmestellen, 2276 bewilligt"

Gruß

NN

Beim BMU ist dazu zu lesen:

Zitat
Für den Bezugszeitraum 2013 stellten bis zum Ende der Ausschlußfrist 2057 Unternehmen bzw. Unternehmensteile Anträge für insgesamt 3186 Abnahmestellen; die angegebene Gesamtstrommenge betrug 107.477 GWh

Hier liest sich die Strommenge schon deutlich höher :-)

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz