@Gasfix: Hier ist, wonach Sie suchen:
Kammergericht 7 U 140/04; Zitat:
\"Der Bundesgerichtshofs hat in den Entscheidungen vom 30. April 2003 – VIII ZR 278/02 (WuM 2003, 458) und VIII ZR 279/02 (NJW 2003, 3131) festgestellt, dass den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung der Klägerin für unbillig hält, nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen. \"
Es reicht danach nicht aus, dass ein Kunde, der Zweifel an der Billigkeit der Tarife hat, diese in einem Rückforderungsprozess vorbringen kann.
Ich denke, hiermit sind Sie fürs erste für die Auseinandersetzung mit Ihrem GVU gut gerüstet.
Herzliche Grüße aus Berlin
Graf Koks