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Autor Thema: EWE erhebt gesondertes Entgelt von 25 € für zeitnahe Schlussabrechnung – zulässig?  (Gelesen 3675 mal)

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Offline janto

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Wer bei EWE als Gaskunde ausscheidet, muss bis zu 12 Monate auf seine Schlussabrechnung warten. EWE behält sich in den AGB vor: „Der Erdgas‑ bzw. Elektrizitätsverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet.“ Wer bei EWE noch Stromkunde oder in Varel Wasserkunde bleibt, bekommt seine Gas-Schlussabrechnung nur mit der Jahresrechnung für Strom oder Wasser zusammen. Wenn ausscheidende Gaskunden ihre Schlussrechnung früher haben wollen, etwa weil sie Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte haben, müssen sie für eine „vorgezogene“ Gas-Schlussabrechnung 25 € bezahlen. Laut EWE-AGB wird dies „gesonderte Entgelt“ gefordert, „soweit auf Wunsch des Kunden außerhalb der turnusgemäßen Vornahme eine gesonderte Abrechnung (‚Zwischenabrechnung’) oder für eine von mehreren bezogenen Verbrauchsarten (Erdgas, Elektrizität, Wasser/Abwasser) gesonderte, zeitlich vorgezogene Schlussabrechnung erfolgt“.

Wer weiß, ob die Verweigerung einer gebührenfreien zeitnahen Schlussrechnung für eine Energieart zulässig oder unzulässig ist?

Besonders die Kopplung an die jährliche Wasserrechnung in der Stadt Varel erscheint dubios.

Janto Just
Verein „Bezahlbare Energie“ (BezE)
http://www.bezahlbare-energie.de
http://www.janto-just.de

Offline RR-E-ft

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Bei den Strom- bzw. Gaslieferverträgen handelt es sich um gesonderte Vertragsverhältnisse, die gesondert abzurechnen sind.

In der Grundversorgung ergibt sich dies aus § 12 GVV, wobei übersteigende Abschlagszahlungen gem. § 13 Abs. 3 GVV unverzüglich zu erstatten sind.

Im Falle der Vertragsbeendigung eines einzelnen Liefervertrages, ob nun Strom oder Gas, ist unverzüglich abzurechnen und eine Erstattung gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 GVV unverzüglich zu leisten.

Allein daraus ergibt sich, dass die Schlussabrechnung unverzüglich vorzunehmen ist.  

Ein Entgelt für die Schlussabrechnung kann nicht beansprucht werden.

Entgegenstehende Regelungen werden wohl wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden gem. § 307 BGB unwirksam sein.

 

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