Original von superhaase
Ich denke auch, dass es wenig Sinn hat, hier die Gerichte zu bemühen.
Denken heisst in diesem Fall wohl eher \"nicht wissen\"
Der Strom wurde verbraucht, das bestreitet auch der Kunde nicht.
Einzig die jahrelang geschätzen Zählerstände könnten Anlass geben, auch für die vergangenen Zeiträume korrigierte Abrechnungen zu verlangen.
So würde sich wegen der früher niedrigeren Strompreise wahrscheinlich eine geringfügig niedrigere Forderung ergeben.
Es ist hier nicht der \"springende Punkt\" ob Strom oder wieviel Strom insgesamt verbraucht wurde, sondern dass Schätzungen generell rechtwidrig sind, soweit ein Zutritt zum Zweck der Zählerablesung vom Kunden nicht verweigert wurde! Und das ist vollkommen eindeutig und völlig zweifellos hier nicht der Fall. Damit ist eine Schätzung rechtwidrig. Das wäre Punkt 1.
Aber bezahlt werden muss so oder so.
Auch wenn Sie diese Behauptung hier als feststehende Tatsache in den Raum stellen: Das ist falsch!!!
vgl. s.o
Punkt 2 folgt konsequenterweise aus Punkt 1 .: auf rechtswidrigen Schätzungen basierende Rechnungen sind entsprechend als fehlerhaft zurückzuweisen und müssen nicht beglichen werden! Der Versorger muss die Verbräuche rechnerisch abgrenzen, neue Rechnungen erstellen und hat lediglich einen Anspruch auf Begleichung für die letzten 2 Jahre (Achtung: d. h.
nicht für die auf die Forderung letzten zwei RG!), und zwar
taggenau ausgerechnet!
Je mehr man sich hier quer legt, desto mehr Ärger hat man am Hals und desto teurer wird es womöglich.
Irgendein finanzieller Erfolg bzw. Vorteil ist praktisch nicht in Aussicht
.
Diese Behauptung (ist wohl eher eine Vermutung) wird ebenfalls nicht dadurch richtiger, dass sie wieder im Brustton der Überzeugung als Tatsache präsentiert wird.
Ich habe im letzten Jahr (und nicht für mich persönlich), zugegebenermaßen nach einigen SCHRIFTWECHSELN, aber völlig ohne Bemühung eines Anwaltes, oder gar Gerichtes, den Fall einer rechtswidrigen Schätzung mit einem Versorger durchexerziert. Satte Ersparnis ca. 2.000,- Euro. [in Worten: zweitausend
]
Also i c h würde das durchaus als \"finanziellen Erfolg\" bezeichnen
Bei abslolut minimalem Risiko und ein paar Euronen für Einschreiben/Rückschein.
Den maximalen Zeitaufwand habe ich übrigens für die reine Recherche im Vorfeld verwendet!
Edit:
Natürlich wurde die Forderung zunächst vom Versorger vollständig abgebucht. Wir haben aber zurückbuchen lassen und aus Kulanz lediglich einen kleinen Anteil wieder selbst überwiesen.
Eigentlich ist alles wie immer:
Der Versorger kennt zwar die Rechtslage, wehrt sich aber mit Händen und Füssen. Erfolg hat er, wenn der Kunde sich einschüchtern lässt!
Und er möchte ganz sicher keine Negativschlagzeilen in der Presse, oder/und andere Verbraucher aus ihrem Dornröschenschlaf erwecken.
Ich rate also
nicht zu zahlen.
Ist aber hier im geschilderten Fall zu spät. Jetzt kann man halt nur noch wegen \"ungerechtfertigter Bereicherung\" zurückfordern.
@kikakadu
googeln!!!
mögliche Munition/ Formulierungsvorschläge:
\"Der nunmehr abgelesene Verbrauch muss rechnerisch den letzten Jahren neu zugeordnet werden, da die Verbrauchsschätzungen unzulässig waren. Der Verbrauch mehrerer, vergangener Jahre kann nicht vollständig zu den aktuellen Preisen abgerechnet werden.
Da auch Ihre mittels der manuell korrigierten Rechnungen neu gestellten Nachforderungen auf Ihren Schätzungen basieren, weisen wir diese ebenfalls als fehlerhaft zurück.
Wir bestreiten Ihre geltend gemachten Ansprüche insgesamt.
Die Voraussetzungen für Verbrauchsschätzungen lagen nicht vor, so dass diese einer rechtlichen Grundlage entbehren.
Alle auf Schätzung basierenden Rechnungen sind fehlerhaft im Sinne von § 21 AVBWasserV. (Stom entsprechend!)
Wir erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Das rechtskräftige Urteil (Strom) des LG Kleve vom 27.04.2007, Az. 5 S 185/06.:
Das LG Kleve stellt die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung in die Verantwortung des Unternehmens und wendet die Ausschlussfrist für nachträgliche Fehlerberichtigungen auf Forderungen, die auf Schätzungen beruhen, an.
Das LG Kleve führte ebenfalls aus, dass der Verordnungsgeber eine Schätzung nur in den Fällen zugelassen habe, in denen der Kunde den Zutritt zum Zwecke der Zählerablesung verweigert.
Ein Anspruch ist auf längstens 2 Jahre beschränkt. \"