Tja, das ist das altbekannte Problem, wenn Mindestvertragslaufzeit und Preisbindungszeitraum unterschiedlich lang sind. Insbesondere bei den Billiganbietern, die auch noch mit Boni und Frei-kWh arbeiten, muss darauf achten, dass beide Zeiträume MINDESTENS gleich lang sind.
In Ihrem Fall können Sie derzeit wohl nur prüfen, ob
1.) die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (dazu müssen Sie Ihnen vor/bei Vertragsschluss bekannt gemacht worden sein) ud ob diese
2.) eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten. Die einfache Aussage \"nach billigem Ermessen\" die Preise anpassen zu dürfen, dürfte hierbei nicht ausreichend sein. Der Versorger darf nach Vertragsabschluss, bei wirksamer Preisanpassungsklausel, nur die Preise erhöhen, wenn sich bei den preisbildenden Faktoren was ändert und dieses in der Summe diese Erhöhung rechtfertigt. Seinen Gewinnanteil darf er nicht erhöhen. Letzteres liegt aber bei der derzeitigen Situation von TDF wohl eher nahe.
Ihr Vertrag endet aber wohl trotz Ihres Widerspruchs nicht am 30.04.2011. Ich würde allerdings, falls Sie davon bisher Gebrauch gemacht haben, dass Lastschriftverfahren kündigen und im Falle einer unwirksamen Preisanpassungsklausel nur die bisherigen bei Vertragsbeginn vereinbarten Preise zahlen. Ggf. wird Ihnen dann TDF von selbst kündigen, was aber wohl auch erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ordentlich geht.