Original von RR-E-ft
Es stellt sich die Frage nach der EU- Verfassung.
Haben wir Anspruch darauf, dass unsere Nachbarn als EU-Mitglieder größtmögliche Gefahrenabwehr im Interesse unserer Leben und körperlichen Unversehrtheit betreiben.
d\'accord.
Mögliches Szenario: Verweigerung einiger Staaten, gleiche und hohe Sicherheitsstandards zügig einzuführen.
Klage vor den EuGH. Jahre ziehen ins Land.
Urteil zur Umsetzung der hohen Sicherheitsstandards mit einer Übergangsfrist von mehreren Jahren und einer Auslauffrist für nicht nachrüstbare AKWs.
Original von RR-E-ft
Aber auch diese Betrachtung greift zu kurz, weil der deutsche Staat seinen Bürgern nach dem Grundgesetz die Gefahrenabwehr bezüglich seines Hoheitsgebietes jedenfalls schuldet.
d\'accord.
Bleibt mein obiger Satz:
Bleibt allein die Frage, welche Sicherheitsvorgaben die Bundesregierung bzw Herr Röttgen tatsächlich zum Maßstab machen.
Mögliches Szenario: Die alten AKWs bleiben abgeschaltet und da die übrigen sowieso den \"höchsten\" Sicherheitsanforderungen unterliegen werden die Restlaufzeiten nach dem alten Atomkompromiss begrenzt.
Wenn ihre Einlassung Bestand haben soll, hätte sich die Regierung statt mit Paragraf 19 AtG ausführlich mit Paragraf 17 Nr. 5 beschäftigen müssen.
(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.
Denn auch die neueren Anlagen haben erhebliche Defizite
Sicherheitsdefizite der Konvoianlagen1. Sicherheitstechnische Nachteile der Konvoianlagen im Vergleich zu älteren Anlagen laut GRS:
* Die Konvoianlagen haben mit ihrer FSA-Station (Armaturenstation) eine vergleichsweise geringere Abblasekapazität.
* Die Vorsteuerung der FSA-Station erfolgt über baugleiche, d.h. nicht diversitäre Armaturen. Auch die Hauptarmaturen werden als nicht-diversitär eingeschätzt.
* Bei den Konvoianlagen existiert nur ein betrieblicher Beckenkühlstrang.
* Der Sicherheitsbehälter der Konvoianlagen wurde aus Werkstoffen mit geringeren Festigkeiten gefertigt.
Nach Fukushima liegt wohl ein Hauptaugenmerk auf der Kühlung und siehe, keine Redudanz bei dem betrieblichen Beckenkühlstrang.
Weitere garvierende Sicherheitsmängel siehe Artikel
Und der Prüfkatalog aus dem Hause Röttgen zeigt ja, dass bislang jedenfalls etliches nicht so hoch gehängt war.
Der Prüfkatalog wurde inzwischen bereits zum Denkmuster herabgestuft, so dass wirklich die Frage bleibt, was übrig bleibt von den hohen Sicherheitsanforderungen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW