Hallo zusammen,
die Stadtwerke Coesfeld haben mir jetzt geschrieben, dass ich die offenen Forderungen (ich kürze seit 2004) begleichen müsse, da das LG Münster in seinem Urteil vom 13.07.2010 (
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2010/06_S_70_09urteil20100713.html - Urteil leider nicht auf dieser Seite zu finden) befinde, dass man ja seit 2008 den Gasversorger hätte wechseln können und deshalb § 315 BGB nicht angewendet werden könne:
\"Der Kläger hatte (...)hinsichtlich der Gasversorgung jedenfalls ab 2008 die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln. Er bedurfte daher nicht des Schutzes einer gerichtlichen Kontrolle der Tarife seines Energieversorgers. Wie der BGH ausgeführt hat, sind die Zivilgerichte keine Instanz zur Kontrolle am Markt verlangter Preise, weshalb der Anwendungsbereich des § 315 BGB und die zivilgerichtliche Kontrolle von Energiepreisen bewusst durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden sind (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 23).\"
Ich meine in folgendem Urteil (
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/#con-11486) sagt das OLG Stuttgart doch genau das Gegenteil, oder?
Sollte ich das den Stadtwerken COE schreiben und weiteres abwarten?
Hat die Rechtsprechung des OLG Stuttgart überhaupt irgendeine Auswirkung auf NRW?
Grüße aus COE-Lette