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Autor Thema: Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen  (Gelesen 10965 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline tangocharly

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #1 am: 14. März 2011, 23:52:59 »
Dazu soll noch einmal auf eine relevante Passage der Entscheidung vom 29.04.2008, Az.: KZR 02/07 verwiesen werden:

Zitat
Tz 12
Dass die Preisentwicklung auf anderen Märkten für Wärmeenergie die Preisbildung auf dem Gasversorgungsmarkt wesentlich mitbestimmt, wie schon die auch im Streitfall mit dem Vorlieferanten der Beklagten vereinbarte Kopplung des Gaspreises an den Marktpreis für leichtes Heizöl zeigt, ändert nichts daran, dass die Gasversorgung aus der Sicht der Erdgas als Heizenergie verwendenden Letztverbraucher als Marktgegenseite grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, in denen die Grundentscheidung über die für die Beheizung eines Gebäudes verwendete Energie erstmals oder erneut getroffen wird, durch andere Heizenergieträger substituierbar ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.3.2008 – KVR 21/07, Tz. 15 f. – Soda-Club II [für BGHZ vorgesehen]).

Nicht die Preisentwicklung selbst führt zur Preisbildung auf dem Gasversorgungsmarkt, sondern die \"vereinbarte Kopplung\" durch die Beteiligten der Lieferantenkette.

Schnell wurde aus der Kopplung eine \"internationale Übung\". Und was international gut ist, das muß ja national gut sein. Aus einer \"Übung\" wurde schnell ein Markt. Wie sich in den späteren Entscheidungen ja nun festlegen ließ, haben sich ein paar Wenige einen Markt herausgesucht, bei dem sie die, die die Zeche bezahlen mussten, nicht mitspielen lassen wollten.

Diese Finte hat der Kartellsenat schnell und zutreffend durchschaut und bereits am 29.04.2008 die Cavaletties hochgezogen. Hier kam dann - zutreffend - die Marktgegenseite ins Spiel. (Wäre ja noch mal schöner, wenn die Rechnung ohne den Wirt gemacht werden könnte !).
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Offline RR-E-ft

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #2 am: 14. März 2011, 23:57:08 »
Dass niemand vor Erkenntnis gefeit ist, zeigen wohl die heutigen Ansagen der  Bundesregierung zur weiteren Nutzung der Kernenergie
(In Bayern hat man gar festgestellt, dass ein Flugzeug auf Isar 1 stürzen könnte).  

Dass eine HEL- Klausel nicht zur Anpassung an einen Marktpreis für Erdgas taugt, hat dann jedoch der VIII.Zivilsenat des BGH festgestellt (BGH VIII ZR 178/08 Rn. 31), ebenso, dass dies auch bei der Billigkeitskontrolle eine Rolle  
spielen muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Man hätte sich nur gewünscht, dass dem VIII. Zivilsenat diese Erkenntnisse in umgekehrter zeitlicher Abfolge offenbar geworden wären.

Offline tangocharly

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #3 am: 15. März 2011, 11:41:52 »
Dann hätte der VIII. Senat auch mal schnell sagen, können:
\"Wir präzisieren unsere Auffassung, wie am 13.06.2007 verlautbart dahin, dass Bezugsverträge und  Bezugsrechnungen der Vorlieferanten auf das Bestreiten des Abnehmers durch Nichtwissen vorzulegen sind. Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag gehört, dass der Gegenpartei ein nachvollziehbares Bild über die Preisentwicklung auf Vorlieferantenebene möglich sein kann. Soweit am 13.06.2007 eine andere Auffassung vertreten wurde, wird diese nicht mehr aufrecht erhalten.\"

Da dies nicht geschieht, füllen in Schriftsätzen weiterhin langatmige Ausführungen  zur überkommenen Rechtsprechung des VIII. Senats, zur internationalen Übung von Ölpreisklauseln, zu Geschäftsgeheimnissen (ohne die etwaigen Gefahren und/oder Nachteile zu spezifizieren), zu Klauselformeln und endlose Tabellen (mit der Gefahr von Übertragungsfehlern). Zu allem Überfluß folgen Bescheinigungen von WPs, welche ausdrücken wollen, alles geprüft und für gut befunden zu haben und die im Vorfeld des Prozessgeschehens nichts anderes bezwecken, als Abnehmer vor Ehrfurcht erstarren zu lassen.
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Offline RR-E-ft

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #4 am: 15. März 2011, 12:06:09 »
Es gibt doch eine klare Entwicklungslinie:

BGH VIII ZR 314/07 Rn. 20, VIII ZR 6/08 Rn. 20
WP- Bescheinigungen ohne Beweiskraft

BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43
Frage nach der Erforderlichkeit zur Anpassung an Marktverhältnisse auf Vorlieferantenebene

BGH VIII ZR 178/08 Rn. 31
Ölpreisklauseln untauglich zur Anpassung an Marktverhältnisse/ Marktpreise

BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39 Entwicklung aller preisbildender Kostenfaktoren muss in die Beurteilung der Billigkeit einbezogen werden

Man muss diese natürlich erkennen und aufgreifen.

Es war durchaus ernst gemeint, dass sich die genannten Manager in Prozessen für bestimmte Tatsachen als Zeugen benennen lassen.

Die Übung in den langfristigen Importverträgen führt gerade nicht dazu, dass sich die daraus resultierenden Kostensteigereungen im Wettbewerb durch Preissteigerungen auf der Abgabeseite am Markt durchsetzen lassen.

Kronzeuge: E.ON/ Ruhrgas

Offline tangocharly

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #5 am: 15. März 2011, 22:51:19 »
Ja, klar wie frische Kloßbrühe ....
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Offline RR-E-ft

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #6 am: 16. März 2011, 09:41:02 »
Die maßgebliche Entwicklung der Marktverhältnisse auf der Vorlieferantenebene (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43) ergibt sich m.E. aus der nominalen monatlichen Enwtwicklung der BAFA- Erdgasimportpreise:

BDEW- Grafik zur Entwicklung BAFA- Erdgasimportpreis 2004 - Oktober 2010

Der Erdgasimportpreis gibt den Wert der importierten Ware Erdgas im Deutschland vor. Gas darf sich im Inland am Ende der Leitung deshalb nominal nicht stärker verteuern als beim Import.
Worauf der Erdgasimportpreis und dessen Entwicklung beruht, ist dabei belanglos.

Neben den Gasbezugskosten, die mit den Erdgasimportpreisen - aber nicht stärker als jene - schwanken, spielen jedoch noch andere preisbildende Kostenfaktoren (Netzenetgelte, Steuern und Abgaben) eine Rolle, die allesamt bei der Billigkeitskontrolle mit berücksichtigt werden müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).


Zitat
BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18:

Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist

Offline tangocharly

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #7 am: 17. März 2011, 11:24:55 »
Und dabei sollte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zumindest eines klar sein:

§ 315 BGB gibt dem Versorger kein Ermessen über das \"Ob\", sondern allenfalls über das \"Wie\".

Scheint sich allerdings noch nicht überall herum gesprochen zu haben, dass sich im Verlauf einer Abrechnungsperiode unterschiedliche Bedingungen einstellen. Ebenso sind die Versorgungsbedingungen von Periode zu Periode verschieden.

Deshalb ist der Zeitpunkt entscheidend, worin sich diese Preisbestimmungspflicht entwickelt und im Vergleich dazu der Zeitpunkt, ab wann der Versorger seinen Tarif im Sinne der zitierten RSpr. angepasst hat (oder ob überhaupt angepasst wurde).

Erst danach stellt sich die Frage, ob die erfolgte Anpassung den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen haben kann (das \"Wie\").

Wird überhaupt nicht angepasst, obgleich eine Anpassung geschuldet ist, dann stellt schon dieses Unterlassen einen Verstoß gegen das Billigkeitspostulat dar.
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Offline RR-E-ft

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #8 am: 17. März 2011, 11:27:03 »
Zu Preiserhöhungen kann der Versorger durchaus entscheiden ob, weil er zur Preiserhöhung nicht gesetzlich verpflichtet ist.
Hingegen ist er zu Preissenkungen gesetzlich verpflichtet, wenn es die Kostenentwicklung zulässt.

Offline tangocharly

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Zur Ölpreisbindung vgl. BGH, 06.04.2011, Leitsätze , lit. e.

Zitat
Zitat: Original von RR-E-ft Billigkeitskontrolle im Gasbereich  Zitat: BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 36  Dies hat zur Folge, dass im Gassektor durch die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB und bei Sonderkunden darüber hinaus durch eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sicherzustellen ist, dass die Preisanpassung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahrt, also das Versorgungsunternehmen Preisanpassungen nicht dazu nutzen kann, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 25, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26 [für Tarifkunden]; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ NJW 2010, 2789 Rn. 35, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 185, 96; VIII ZR 304/08, aaO Rn. 43 [für Sonderkunden]).   Natürlich muss die Billigkeitskontrolle bei grundversorgten Tarifkunden zumindest auch sicherstellen, dass es nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis dadurch kommt, dass entgegen gesetzlicher Verpflichtung gesunkene Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren nicht unverzögert und umfänglich, mindestens aber nach gleichen Maßstäben durch Preisanpassungen zugunsten der betroffenen weitergegeben werden (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].    Kein Einwendungsausschluss in Bezug auf Unbilligkeitseinrede  Zitat: BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 52  Ebenso wenig wird durch die genannte Bestimmung die Möglichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (§§ 315, 316 BGB) zu bestreiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 18; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28, 29; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO [zu § 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, aaO; aA Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, ET 2005, 952, 953 f.; ferner BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b bb, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; KG, GE 2004, 887 f. [jeweils für den Fall von vertraglichen Leistungsbedingungen in einem Abfallentsorgungsvertrag]). In beiden Fällen entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO; vom 19. Januar 1989 - VIII ZR 81/82, aaO unter II 2 b). Es geht hier nicht um Fehler der konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang der Leistungspflicht des Abnehmers (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO).   __________________ ____________________________________________________________  Der Ruf aus Lichtstadt:  Unbillige Grundversorgungstarife gehören jedenfalls und überall abgeschafft!
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Offline RR-E-ft

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #10 am: 05. Mai 2011, 15:41:29 »
Im Fernwärmeurteil des BGH vom 06.04.2011 Az. VIII ZR 273/09 lautet der Leidsatz lit d) [wie Dora] wie folgt:

Zitat
Eine von einem Versorgungsunternehmen, das zur Erzeugung von Fernwärme ausschließlich Erdgas einsetzt, in Fernwärmelieferungsverträgen verwendete Preisanpassungsklausel ist mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren und daher unwirksam, wenn die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl gekoppelt ist.

Offline Black

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #11 am: 06. Mai 2011, 11:56:10 »
Leider halten viele Vorlieferanten von Stadtwerken und kleineren EVU noch immer an der Ölpreisbindung fest.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #12 am: 06. Mai 2011, 12:02:08 »
@Black

Meinen Sie Vorlieferanten für Gas oder für Fernwärme?

Vorlieferanten für Gas kann man sich ja selbst wählen.
E.ON Ruhrgas bietet seit April 2011 auch für Stadtwerke und KMU Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung an.

Bei Fernwärme gelten die vom BGH enhtwickelten Grundsätze.
Kommt für die Fernwärmebzugsverträge der Stadtwerke und KMU nicht die Inhaltskontrolle gem. § 24 AVBFernwärmeV zum Tragen, so jedoch für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten § 307 BGB.

Bei § 307 BGB kann für Fernwärmebezugsverträge wohl nichts anderes gelten als bei Gaslieferverträgen (BGH VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08].

Wenn Vorlieferanten an unwirksamen Preisänderungsklauseln festhalten wollen, muss dies ja nicht unbedingt zum Nachteil gereichen.

Gut beratene Fernwärmekunden leisteten schon jahrelang Zahlungen nur noch unter Rückforderungsvorbehalt.
Ich kenne nicht nur eine Wohnungsgesellschaft, die aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH allein für die Jahre 2008 - 2010 Rückzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR gegen eine RWE- Tochter erfolgreich beanspruchen kann.

Auch unter Stadtwerken und KMU mag es immer noch schlecht beratene Gas- und Fernwärmebezieher geben.

Offline Black

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #13 am: 06. Mai 2011, 14:22:28 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Meinen Sie Vorlieferanten für Gas oder für Fernwärme?

Vorlieferanten für Gas kann man sich ja selbst wählen.
E.ON Ruhrgas bietet seit April 2011 auch für Stadtwerke und KMU Gaslieferungen ohne Ölpreisbindung an.

Nur dass nicht jeder so schnell aus den Altverträgen heraus kommt, um dieses Angebot wahrzunehmen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Ölpreisbindung taugt nicht zur Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen
« Antwort #14 am: 06. Mai 2011, 14:24:12 »
Nicht immer nur jammern. ;)

Meine Erfahrung ist die, dass man recht flott aus Altverträgen mit unwirksamen Preisänderungsklauseln rauskommt, ob bei Gas oder bei Fernwärme.
Und wenn man nicht rausgelassen wird, muss dies für den betroffenen Kunden wirtschaftlich  auch nicht unbedingt nachteilig sein.
Zahlt man halt den Anfangspreis, zB. Stand 1992.
Der ist bei Lichte betrachtet  in 2011 oftmals so übel nicht.
Plötzlich betteln die Vorlieferanten um Entlassung aus der vertraglichen Bindung.

Wenn der Kunde einen Langfristvertrag, der eine unwirksame Preisänderungsklausel enthält, kündigt, der Lieferant sodann auf Feststellung klagt, dass der Vertrag zu unveränderten Konditionen bis 2020 weiter gilt,
dann kann der betroffene Kunde auch schon mal mit einem Anerkenntnis dieses Klageanspruchs drohen. ;)

 

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