Dann hätte der VIII. Senat auch mal schnell sagen, können:
\"Wir präzisieren unsere Auffassung, wie am 13.06.2007 verlautbart dahin, dass Bezugsverträge und Bezugsrechnungen der Vorlieferanten auf das Bestreiten des Abnehmers durch Nichtwissen vorzulegen sind. Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag gehört, dass der Gegenpartei ein nachvollziehbares Bild über die Preisentwicklung auf Vorlieferantenebene möglich sein kann. Soweit am 13.06.2007 eine andere Auffassung vertreten wurde, wird diese nicht mehr aufrecht erhalten.\"
Da dies nicht geschieht, füllen in Schriftsätzen weiterhin langatmige Ausführungen zur überkommenen Rechtsprechung des VIII. Senats, zur internationalen Übung von Ölpreisklauseln, zu Geschäftsgeheimnissen (ohne die etwaigen Gefahren und/oder Nachteile zu spezifizieren), zu Klauselformeln und endlose Tabellen (mit der Gefahr von Übertragungsfehlern). Zu allem Überfluß folgen Bescheinigungen von WPs, welche ausdrücken wollen, alles geprüft und für gut befunden zu haben und die im Vorfeld des Prozessgeschehens nichts anderes bezwecken, als Abnehmer vor Ehrfurcht erstarren zu lassen.