@Black
Original von Black
Auch absichtlich unbillig kalkuliert ist unbillig nicht wahr? Und das führt nun einmal zur Ersatzbestimmung durch das Gericht. Da führt dann kein Weg daran vorbei.
Bei Lichte betrachtet verhält es sich Folgendermaßen:
Die Grundsätze über eine als
rechtsmissbräuchlich unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB setze ich einfach mal als bekannt voraus. Ich muss sie als bekannt voraussetzen.
Diese finden auch auf Anträge des Versorgers auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
uneingeschränkt Anwendung. Und
daran führt kein Weg vorbei.
Der Grundversorger muss zu dem gerichtlichen Antrag auf Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls entsprechend prozessualer Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO darlegen, wie es zur fehlerhaften Tarifkalkulation kam.
Ausführungen zum Prozessbetrug erspare ich an dieser Stelle.
Wurde der Tarif auf Anweisung oder mit Duldung der Unternehmensleitung absichtlich zu niedrig kalkuliert, ist ein auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichteter Antrag des Versorgers jedenfalls
rechtsmissbräuchlich.
Der Versorger wird deshalb so behandelt, als würden seine - auf Veranlassung und Duldung der Unternehmensführung - absichtlich zu niedrig kalkulierten Tarife tatsächlich der Billigkeit entsprechen.
Eine reine Fiktion. In diesem Sinne
nicht wahr, jedoch der billige und gerechte Lohn der bösen Absicht.
Wurde der Tarif jedoch absichtlich zu hoch kalkuliert, ist ein auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichteter Antrag des Versorgers hingegen
nicht rechtsmissbräuchlich.
Denn der Versorger hat auch dabei ein
rechtlich anerkanntes Interesse, überhaupt zu gerichtlich durchsetzbaren Forderungen gegenüber den betroffenen Kunden zu gelangen, die bisher
nicht bestehen (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
Original von Black
Leider nein, denn eine Veränderung des abzurechnenden Preises ist gesetzlich nach GVV nur für die Zukunft nach erneuter öffentlicher Bekanntgabe möglich.
Eine einseitige Preis(neu)bestimmung aufgrund gesetzlicher Preisbestimmungs- und -anpassungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG unterliegt wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit der unmittelbaren Anwendung des § 315 BGB.
Sie kann folglich für die betroffenen Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Tarif gesetzwidrig fehlerhaft zu hoch kalkuliert wurde.
Die Veröffentlichung des einseitig bestimmten Preises gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG besagt deshalb allein noch nichts darüber, welcher Preis für die betroffenen Kunden tatsächlich verbindlich und von diesen vertraglich geschuldet ist.
Sie besagt nämlich nur, welche Bestimmung aufgrund der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht vom Grundversorger getroffen wurde und deshalb
im Falle ihrer Billigkeit im Sinne von § 315 BGB für die betroffenen Kunden verbindlich ist (BGH X ZR 60/04).
Wurden Tarifbestimmungen und -anpassungen zu Gunsten der Kunden unterlassen, zu denen der Grundversorger gesetzlich [und vertraglich implementiert] gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG verpflichtet war, so kann der veröffentlichte Tarif jedenfalls nicht mehr der Billigkeit entsprochen haben. Unerheblich ist dabei, ob die unterlassene Tarifanpassung zugunsten der Kunden, zu welcher der Grundversorger gesetzlich verpflichtet war, nur auf einem Versehen oder aber auf Vorsatz beruhte.
Gerade deshalb besteht ja die Möglichkeit des Abrechnungsbetruges, wenn bewusst ein gesetzwidrig
zu hoch kalkulierter Tarif unverändert weiter zur Abrechnung gestellt wird, auch wenn die Fehlerhaftigkeit der getroffenen [und öffentlich bekannt gemachten] Tarifbestimmung zunächst auf einem Versehen beruhte [
BGH 5 StR 394/08].