@Black
Der Sockelpreis wird,
sofern er nicht vorher unter die Räder kommt, 4 Jahre alt?
Herzlichen Glückwunsch.
Zur Erinnerung:
Die sog. Große Sozialistische Oktoberrevolution nach der Revolte im November 1917 brachte es auf gefeierte 70 Jahre. Nun sagt man, Lenin war ein Verbrecher und Terrorist, dessen Leichnam auch begraben gehört.
Man feierte auch noch 40 Jahre DDR und dann war urplötzlich Schluss.
Nur weil die Berliner Mauer es sogar auf 27 Jahre gebracht hatte, muss sie nicht richtig und rechtens gewesen sein....
Will heißen, manches Unrecht währt lange.
Aber am Ende hält es dann eben doch nicht.
Zutreffend wird nicht gegen jedes Urteil, bei dem die Revision zugelassen wurde, dann auch Revision zum BGH eingelegt.
Und deshalb ist etwa das Urteil des OLG Stuttgart vom 30.12.2010 zur Billigkeitskontrolle von Strompreisänderungen auch rechtskräftig geworden.
Wir wollen hier zur Abwechslung mal gar nicht von den Grundversorgern reden, die ihren Kunden
betrügerische Abrechnungen schicken, weil die Tarife gesetzwidrig zu hoch kalulkuliert und deshalb auch die Abrechnungen nicht ordnungegmäß sind.
Bleiben wir also bei den
ehrbaren Kaufleuten unter den Grundversorgern, die es immer noch geben soll.
Original von RR-E-ft
@Black
Was macht nun der redliche Grundversorger, der nunmehr feststellt, dass er ihm mögliche Tarifanpaasungen zugunsten der Kunden, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] bisher - aus Versehen - unterlassen hatte und deshalb die getroffene Tarifbestimmung nicht (mehr) ordnungsgemäß und der Tarif deshalb jedenfalls zu hoch kalkuliert ist?
Trifft er nicht unverzüglich eine neue Tarifbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG für alle grundversorgten Kunden?
Und wenn er sie trifft, darf er dann dabei eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vornehmen?
Ich meine, bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sei eine entsprechende Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden jedenfalls unzulässig.
Dies gilt für sämtliche Tarifanpassungen bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Und tatsächlich hat doch noch nie ein Grundversorger bei einer einseitigen Preis(neu)bestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vorgenommen, sondern jedenfalls alle grundversorgten Kunden jeweils über ein und den selben Kamm geschoren bzw. auch über ein und den selben Löffel balbiert.
Offensichtlich erkennbar:
Die
einseitige Preis(neu)bestimmung des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gegenüber allen grundversorgten Kunden kennt keinen Preissockel und keine Preisvereinbarungen mit einzelnen grundversorgten Kunden.
Entgegenstehende vertragliche Preisvereinbarungen mit grundversorgten Kunden wären soagar ganz offensichtlich gesetzlich unzulässig, also schlichterdings
gesetzwidrig.
Und gesetzwidrigem Verhalten sollte man nicht das Wort reden.
Auch wenn es tausendfach gerichtlich bestätigt wurde, so wie etwa mit sog. Republikflucht- Urteilen in der DDR.