Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen  (Gelesen 7855 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline oskari

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Grüß Gott aus Landsberg. Ich bin neu und Stromkunde. Mein Sondervertrag (Wärmepumpe) wurde zum 31.12.2010 gekündigt. Mit der Kündigung (ich gehe davon aus daß diese rechtens ist) wurde mir mitgeteilt, daß ich ab 01.01.2011 in der Grundversorgung (Tarif für Wärmepumpe, HT+NT) lande.

Nun hatte ich den Strompreiserhöhungen des Sondervertrages widersprochen und diese nicht bezahlt. Ersatzweise habe ich auch den § 315 BGB wie in den Musterschreiben erwähnt, aufgeführt.

Vorausgesetzt die Kündigung ist o.k. und die Grundversorgung soweit richtig. Muß ich diese Tarife (die natürlich zum 01.01.2011) wiederum erhöht wurden akzeptieren? Oder kann ich einen angemessenen Preis bestimmen (unter Bezug auf 315).
Zum Beispiel mit den neuen vorgeschlagenen Text im Forum.

Diese Frage stellt sich deshalb, da es einfach unmöglich ist, einen Sondervertrag von anderen Stromversorgern zu erhalten. Ich bin also erstmals gebunden. Ein Wechsel ist derzeit rechnerisch nicht erfolgreich.

Kann mir wer hier raten? Oder muss ich einfach die neuen Tarife erstmals akzeptieren.

mfg servus oskari

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
« Antwort #1 am: 03. März 2011, 18:37:22 »
Bei Wärmepumpen (NT) gibt es keine Grundversorgung ! Auch wenn die Versorger das so nennen. Der NT-Strom wird nur zu bestimmten Uhrzeiten geliefert. Außerdem kann er zeitweise abgeschaltet werden. Das widerspricht der StromGVV (§ 6.2 \"Der Grundversorger ist verpflichtet ....jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen.\")

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
« Antwort #2 am: 03. März 2011, 19:15:24 »
Es besteht keine Veranlassung, irgend etwas zu akzeptieren !

Im Gegenteil: Haben Sie akzeptiert, dann ist der Preis vereinbart. Und über den vereinbarten Preis denkt kein Richter mehr nach, auch wenn Sie im Prozess mit dem § 315 BGB fuchteln wollten.

Da Sie vor dem Rauswurf bei Ihrem Versorger, aus der Sondervertragsversorgung und vor dem Übergang in die Grundversorgung, aber schon fleißig Ihren Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB erhoben haben, finden Sie sich in einer schönen Konstellation:

(1) Mit Ihrem Widerspruch haben Sie zum Ausdruck gebracht, dass Sie schon den Anfangspreis in der Grundversorgung nicht akzeptieren. Ergo existiert auch kein Preissockel.
Über diesen Sockelpreis hat sich der VIII. BGH-Senat schon seit 2007 zur Freude aller Verbraucher exponiert. Für den Preissockel sei, so der VIII. BGH-Senat, weil vereinbart, eine Billigkeitsprüfung nicht möglich. Dies führe dazu, dass nur noch spätere Erhöhungen des Preises der Prüfung unterworfen sein sollten.
Dieses Problem würde sich also in Ihrem Fall nicht stellen, wenn nicht .....

(2) .... es da vereinzelte Zeitgenossen gäbe, die der Meinung sind, das der, wer Energie aus der Leitung zapft, auch den Versorgerpreis bezahlen müsse, selbst dann, wenn hiergegen von Seiten des Verbrauchers ausdrücklich widersprochen wurde.
Damit würde sich das o.a. Problem in Ihrem Fall sogleich wieder stellen, weil es dann einen \"vereinbarten Anfangspreis\" geben würde und , siehe oben , gegen den Sockel, so die schlüssige Argumentation des VIII. BGH-Senats, könne nicht protestiert werden.

Vielleicht werden Sie sich jetzt am Hinterkopf kratzen und beginnen, am eigenen Verstand zu zweifeln.

Am Verstand zu zweifeln hätte man sicher Veranlassung, wenn man einerseits zum Ausdruck brächte, unbillige Preise nicht akzeptieren zu wollen, aber auf der anderen Seite - trotz ausdrücklicher Ablehnung - eine Preisvereinbarung getroffen zu haben.

In der Tat gibt es da Zeitgenossen, die behaupten, man müsse ja keinen Strom beziehen. Und diese Zeitgenossen behaupten dann auch, dass man wohl dächte, man könne Energie beziehen ohne irgend etwas hierfür bezahlen zu wollen (Tenor Versorgungswirtschaft).

Diese Argumentation stellt eine mehr als 90 Jahre alte Rechtsprechung zu § 315 BGB auf den Kopf und zeugt von einem Unverständnis des Protests zu § 315 BGB. Entweder bestimmt der Versorger den billigen Preis oder, wenn nicht, das Gericht. Und letztlich die Billigkeitsfeststellung führt zum verbindlichen Preis, der dann auch geschuldet wird.

Folglich bringt der Unbilligkeitsprotest nicht mehr, aber auch nicht weniger zum Ausdruck, als dass der Verbraucher \"den\" billigen Preis zu zahlen bereit ist.

Sodann ist es eine Frechheit behaupten zu wollen, dass der Unbilligkeitsprotest nur querulatorischer Natur sei und zahlungsfaulen Schuldnern das Wasser reichen solle (na ja, wie man weiß: Angriff ist die beste Verteidigung; was kann man Anderes erwarten ..).

Im Jahr 1925 hat das Reichsgericht bereits zu § 315 BGB entschieden, dass die Entnahme von Energie aus dem Netz zum Vertragsschluß führe und zur Pflicht, den bekannt gegebenen Preis für die Energie zu bezahlen   ---  es sei denn, die Preisfestlegung verstoße gegen § 138 BGB oder § 315 BGB.

Diese Feststellung war - damals wie heute - weder gigantisch noch revolutionär, sondern damals wie heute  selbstverständlich. Denn es ist damals wie heute selbstverständlich, dass nur ein Preis geschuldet werden kann, der zulässig festgelegt wurde bzw. werden kann. Und dies hat der BGH in den späteren 70er und 80er Jahren bestätigt (\"die Entnahme von Energie aus dem Netz führt zur Pflicht zur Zahlung des zulässig vereinbarten bzw. festgelegten Preises\").

Die Zeitgenossen, welche sich wegen des Anfangspreis auf die Rechtsprechung des BGH, insbesondere des VIII.BGH-Senats, stützen, die lesen zwar aus den Urteilen heraus, dass der Tarifpreis zu bezahlen sei (weil ein Realakt geschlossen wurde).
Das Merkmal der \"Zulässigkeit\" wird aber legasthenisch immer wieder verschluckt.

Hierauf werden Sie sich in ihrer etwaigen künftigen Auseinandersetzung mit Ihrem Versorger vor Gericht ggf. konzentrieren müssen.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
« Antwort #3 am: 03. März 2011, 19:46:06 »
Zitat
Original von tangocharly
..... gegen den Sockel, so die schlüssige Argumentation des VIII. BGH-Senats, könne nicht protestiert werden.

Vielleicht werden Sie sich jetzt am Hinterkopf kratzen und ...
    Wer gibt dem Sockel  endlich den Rest? Auch dieser hier soll zuletzt im Sumpf versunken sein.[/list]

    Offline tangocharly

    • Forenmitglied
    • Beiträge: 1.139
    • Karma: +5/-0
    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
    « Antwort #4 am: 03. März 2011, 22:54:28 »
    Zitat
    Original von Christian Guhl
    Bei Wärmepumpen (NT) gibt es keine Grundversorgung ! Auch wenn die Versorger das so nennen. Der NT-Strom wird nur zu bestimmten Uhrzeiten geliefert. Außerdem kann er zeitweise abgeschaltet werden. Das widerspricht der StromGVV (§ 6.2 \"Der Grundversorger ist verpflichtet ....jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen.\")

    Das \"Zeitargument\" können Sie vergessen (§ 6.2.1. StromGVV).

    Aber dennoch dürfte mit dem \"Jedermann\"- Argument weiter zu kommen sein. Wir kennen ja die Tarifbedingungen aus der Schilderung nicht. Aber der Spur nach dürfte Ihre Vermutung zutreffen.
    <<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

    Offline Christian Guhl

    • Forenmitglied
    • Beiträge: 1.382
    • Karma: +6/-4
    • Geschlecht: Männlich
    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
    « Antwort #5 am: 03. März 2011, 23:34:52 »
    Das Bundeskartellamt hat in seinen Verfahren gegen div.Heizstromanbieter festgestellt, dass es sich dabei um Sonderverträge handelt (Pkt.20). Die Frage ist jetzt, was daraus folgt. Da die GVV nicht zur Anwendung kommt (auch nicht wirksam einbezogen wurde), besteht schon mal kein Preisanpassungsrecht für die Zukunft. Kommt die \"Sockelpreistheorie\" jetzt zur Anwendung, wenn der Versorger die Kunden ohne deren Einverständnis in verschiedenen Sonderverträgen hin-und herschiebt ? Als der BGH diese Theorie aufstellte, ging es um die Grundversorgung, nicht um Sonderverträge.

    Offline tangocharly

    • Forenmitglied
    • Beiträge: 1.139
    • Karma: +5/-0
    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
    « Antwort #6 am: 04. März 2011, 12:49:40 »
    Zitat
    Original von oskari
    [...] Diese Frage stellt sich deshalb, da es einfach unmöglich ist, einen Sondervertrag von anderen Stromversorgern zu erhalten. Ich bin also erstmals gebunden. Ein Wechsel ist derzeit rechnerisch nicht erfolgreich[...]

    Könnten Sie noch einmal nachfassen:

    (1) Wechsel rechnerisch nicht erfolgreich

    oder

    (2) Unmöglich einen Sondervertrag von anderen Versorgern zu erhalten

    Ich kann mir zwar vorstellen, dass ein Wechsel zu anderen Versorgern dort abgelehnt wird (was im Prozess dann vom alten Versorger heftig in Abrede gestellt wird).

    In diesem Fall kann die Kündigung des bestehenden Vertrages treu- und kartellrechtswidrig sein.
    <<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

    Offline tangocharly

    • Forenmitglied
    • Beiträge: 1.139
    • Karma: +5/-0
    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
    « Antwort #7 am: 04. März 2011, 16:58:50 »
    Zitat
    Original von Christian Guhl
    Das Bundeskartellamt hat in seinen Verfahren gegen div.Heizstromanbieter festgestellt, dass es sich dabei um Sonderverträge handelt (Pkt.20). Die Frage ist jetzt, was daraus folgt. Da die GVV nicht zur Anwendung kommt (auch nicht wirksam einbezogen wurde), besteht schon mal kein Preisanpassungsrecht für die Zukunft. Kommt die \"Sockelpreistheorie\" jetzt zur Anwendung, wenn der Versorger die Kunden ohne deren Einverständnis in verschiedenen Sonderverträgen hin-und herschiebt ? Als der BGH diese Theorie aufstellte, ging es um die Grundversorgung, nicht um Sonderverträge.

    Ich habe mir die Argumentation des BKartA in Tz. 20 kurz angesehen. Die etwas wirr klingende Argumentation bedarf der Analyse:

    Zitat
    [...] bezogen auf die vom entsprechenden Vertriebsunternehmen im jeweiligen Kalenderjahr abgesetzte Heizstrommenge, in Abzug gebracht. Heizstromverträge unterscheiden sich vom gesetzlichen Leitbild der Grundversorgung mit Allgemeinstrom, insbesondere aufgrund der regelmäßig vereinbarten Möglichkeit, die Stromversorgung zu unterbrechen. Die Abweichung von den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Grundversorgung hat zur Folge, dass nach den Abgrenzungskriterien des Bundesgerichtshofs Heizstromverträge grundsätzlich als Sonderverträge einzuordnen sind.

    (1) Abweichung von den gesetzlichen Rahmenbedinungen.
    Wo weicht der (Heiz-)Stromvertrag vom gesetzlichen Leitbild der Grundversorgung mit Allgemeinstrom ab ?

    Von § 6 Abs. 2 StromGVV ?
    Dort ist aber die Möglichkeit der Unterbrechung vorgesehen.

    Von § 36 Abs. 1 EnWG ?
    Dort ist zwar nicht davon die Rede, dass das EVU sich eine Unterbrechungsmöglichkeit genehmigen kann. Möglicherweise wäre dann § 6 Abs. 2 StromGVV contra legem. Die Bestimmung stünde im Widerspruchs zu übergeordnetem Bundesrecht, weil ja die Versorgung zu \"Jederzeit\" und für \"Jedermann\" gefordert wird (arg.: Jederzeit ja, aber vielleicht doch nicht - so § 6.2.1 StromGVV).

    (2) die Abgrenzungskriterien des BGH ? Welche ?

    - Sondervertrag, weil EVU\'s die Möglichkeit zur Unterbrechung der Stromlieferung vereinbaren dürfen ? Steht aber schon in der GVV, also keine Sondervereinbarung.

    - Blickwinkel des Abnehmers, weil sich dieser seinem Versorger gegenüber auf der Basis der Privatautonomie sieht ?
    Verhandeln, Vereinbarungen treffen, Preise aushandlen ? Wohl nicht; aber Sonderkunde, weil der NT-Strom-Kunde eben gerade nicht \"Jedermann\" ist.

    - Abnahmemenge ?
    Interessanter Gedanke, wird zwar nur en passent erwähnt, aber hat wohl die Überlegungen des BKartA in Tz. 20 mitgeprägt. Ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil der Ansatz der höheren KAV bei höheren Abnahmemengen mit keinen höheren Kosten der Versorgung des betroffenen Kunden korrespondiert und deshalb die Preise für die höheren Abnahmemengen unbillig in die Höhe treibt.

    Siehste auch da

    Dort findet sich in Tz. 20 der Hinweis auf die BR-DrS 358/99, S. 6:
    Zitat
    „Der Strom für Nachtspeicherheizungen soll auch künftig nicht mit der höheren Konzessionsabgabe für Tarifabnehmer belastet werden können.“

    Es wurde also die  Verbindung zur früheren BTOElt hergestellt, mit dem damaligen Tarifsystem der (freien) Wahltarife. Die NT-Kunden sollen nicht mit den teuren Konzessionsabgaben belastet werden.
    Es liegt auf der Hand warum; weil diese eben in aller Regel höhere Abnahmemengen haben.

    Also doch ein klarer gesetzgeberischer Wille ? Zum Schutz der Verbraucher bei höheren Abnahmemengen ?  Es dürfte sich aber hierbei wohl kaum um solche Kriterien handeln, welche für eine Sondervertragseinstufung der BGH am 15.07.2009 aufgestellt hatte.

    Der zitierte § 7 BTOElt hatte folgenden Wortlaut:
    Zitat
    § 7 Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
    (1) Kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen nach Absatz 2 oder 3 unterbrechen und wird ihr Verbrauch getrennt gemessen, so darf der Stromverbrauch dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des Leistungspreises nicht berücksichtigt werden.

    (2) Bei Wärmepumpen in bivalentalternativ betriebenen Heizungsanlagen darf die Versorgung für bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrochen werden.

    (3) Bei Wärmepumpen, die den Jahreswärmebedarf allein decken (monovalente Wärmepumpen) oder in bivalentparallel betriebenen Heizungsanlagen eingesetzt werden, darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden insgesamt 6 Stunden unterbrochen werden. Die einzelne Unterbrechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.

    (4) Absatz 1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen Anwendung, deren Versorgung nach Absatz 2 oder 3 unterbrochen werden kann. Für Absatz 3 gilt dies nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht verschlechtert werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die Anwendung für andere Verbrauchseinrichtungen, die zur Raumheizung dienen, ausschließen.
    <<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

    Offline oskari

    • Wenigschreiber
    • Beiträge: 3
    • Karma: +0/-0
    • Geschlecht: Männlich
    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
    « Antwort #8 am: 04. März 2011, 17:52:49 »
    Hallo vielen Dank für die ausführliche Diskussion. Aber ehrlich, ich bin etwas verwirrt.
    Deshalb nochmals zum aktuellen Vorgang:

    Ich habe mit dem Formschreiben \"Widerspruch zur Kündigung des Sondervertrages\" dieser und der Einstufung in dem allgemeinen Stromtarif widersprochen. Ich bat um Begründung und um Unterlagen, die mir die Kündigung nachvollziehen läßt. Hinweise wie im Formschreiben  auf § 226 und 242 BGB wurden übernommen. Auch vorsorglich auf § 315... für die Ersatzsonderverträge bzw. der Grundversorgung im Abnahmefall hingewiesen.

    Die Antwort ist nichtssagend. Keine Erklärung und keine Unterlagen.

    Bisher war ich der Meinung, daß eine Kündigung des Sondervertrages nur möglich ist, wenn eine unwirksame \"Preisänderungsklausel\" vorliegt (siehe Ausführungen bei \"unfreiwilliger Abschied vom 5.9.2009 RA L. Holling) und dies vom Versorger erklärt und nachgewiesen werden müßte.
    Unter \"Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung\" von RA Fricke, Beitrag 01.02.2011 im Forum sieht dies allerdings anders aus. Obwohl der Stromversorger Monopolist ist und für Wärmepumpenstrom keine Alternative besteht, ist also eine Kündigung - so oder so - ohne Begründung möglich und rechtens. Oder nicht?

    Kann erstmals nur dieser Punkt besprochen werden?

    Servus und schönes Wochenende

    Offline tangocharly

    • Forenmitglied
    • Beiträge: 1.139
    • Karma: +5/-0
    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
    « Antwort #9 am: 05. März 2011, 13:13:02 »
    Halten wir zunächst einmal fest: Wie der Versorger sein Kind tauft, ist relativ Wurst.

    Gehen wir mal davon aus, dass Sie vor der Kündigung und gleichwohl nach der Kündigung Sondervertragskunde waren und sind.

    Halten wir mal eine Kündigung versorgerseits für zulässig und unterstellen weiter, dass Sie in einen neuen Vertrag gelangt sind, der wiederum auch Sondervertrag sein soll.

    Für die Preisgestaltung und/oder Preisänderung gelten dann die Bestimmungen gem. §§ 305 ff. 307 BGB.

    In diesem Fall stehen Sie wiederum vor der alten Leier der Vertragsbedingungen (AGB): Einbeziehung, Transparenz und Unklarheitenverbot, Angemessenheit sowie -wenn Preisänderungsrecht-  dann Preisbestimmungspflicht (Haben Sie ja im forum vermutlich bereits eingehend studiert).

    Dass die alten Bedingungen (nach der beliebten Methode des VIII. BGH-Senats durch Stillschweigen) zu nun neuen Bedingungen kreiert werden könnten, kommt nicht in Betracht, weil dem Verbot widersprüchen Verhaltens (des Versorgers) zuwider laufend.

    Im günstigsten Fall ist dann allenfalls der Preis bei (unterstellter) Vertragsbeendigung des alten und beim Vertragsbeginn des neuen Versorgungsvertrages vereinbart und damit der Sockel (wenn nicht, wie schon eingangs dieses threads diskutiert, Ihrem Widerspruch -aus Billigkeitsgründen - gefolgt werden muß und darin eine Sondervertragsvereinbarung dahin gehend gesehen werden kann, dass Sie dem Versorger eine einseitige Preisbestimmung nach § 315 BGB -vertraglich-  eingeräumt haben).

    Unterstellen wir in Ihrem Falle eine Monopolstellung des Versorgers (wofür auch nach meinen Erfahrungen einiges spricht) und unterstellen wir weiter eine Mißbräuchlichkeit des Versorgers bei der Ausübung einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, dann hat diese Kündigung nicht zur Vollbeendigung des bestehenden Sondervertrages geführt. Dies ist für die Auffassung des Versorgers, Sie seien nun in der Allg. Versorgung eingestuft, elementar. Denn ein solcher Grundversorgungsvertrag kann nur dann zustande kommen, wenn nicht ein anderer Versorgungsvertrag besteht.

    Alles in allem, haben Sie durch das Verhalten des Versorgers, der zudem auch ihren Widerspruch nicht beachtet, Rechtsschutzbedürfnis an einer negativen Feststellungsklage mit dem Rechtsschutzziel den Zustand eines Ihrer Auffassung nach bestehenden Rechtsverhältnisses zu klären und zwar dahingehend negativ, weil die Wirkungen der Kündigung des Versorgers ins Leere laufen.
    <<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

    Offline Stromi

    • Wenigschreiber
    • Beiträge: 6
    • Karma: +0/-0
    • Geschlecht: Männlich
    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
    « Antwort #10 am: 09. März 2011, 23:04:33 »
    Hallo Oskari,

    Deinem Eintrag entnehme ich, dass Du als Landsberger eigentlich von der LEW (Wärmestrom) versorgt wirst. Deshalb mein Vorschlag, dass wir diesen (für mich sehr interessanten) Beitrag dem Versorger zuorden.

    Kann das ein Administrator bei Gelegenheit übernehmen? - Danke hierfür.

    Interessant ist der Artikel für mich deshalb, weil ich ebenfalls von der LEW meinen Wärmepumpenstrom beziehe(n muß). Alternativen, wie z.B. die neuen Angebote der  Stadtwerke Landsberg decken den Wärmestrom nicht ab. (hab nachgefragt)
    Interessant auch dass ich auch seit geraumer Zeit Wiedersprüche gegen die einseitigen Preiserhöhungen einlege. Allerdings wurde mein Vertrag nicht gekündigt.

    Da ich kein Fachmann bin, versuche ich meine Sicht der Dinge mal so darzustellen: Der Versorger hat sehrwohl die Möglichkeit, auch einen Sondervertrag zu kündigen. Allerdings darf dieses Recht aufgrund der Alleinstellung am Markt nicht zur Preiserhöhung bzw. \"Bestrafung\" von unliebsamen Kunden genutzt werden. Nachdem Du also wohl eher ein Ausnahmefall zu sein scheinst, kann ich mich des Verdachtes nicht erwehren, dass hier Dein Recht, gegen eine möglicherweise unwirksame Preisanpassung Wiederspruch einzulegen mit einer Kündigung untergraben wurde.

    Was tun? Erstmal die Experten (hier im Forum) oder den netten Awalt von nebenan befragen. Oder Abwarten, ob der Versorger so mutig ist, den neuen Vertrag auch durchzusetzten.

    Einfach akzeptieren würde ich die Kündigung aber nicht.

    Grüße
    Stromi

    Offline DieAdmin

    • Administrator
    • Forenmitglied
    • *****
    • Beiträge: 3.137
    • Karma: +9/-4
    • Geschlecht: Weiblich
    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen
    « Antwort #11 am: 10. März 2011, 09:30:59 »
    @Stromi,

    normalerweise ist es schon so, dass Threads dann in den jeweiligen Versorgerbereich umgehangen werden. Aber für die Wärmepumpen ist bisher noch gar nichts in den Grundsatzfragen, daher lasse ich diesen hier.

    Im Bereich der LEW habe ich aber einen Verweis-Thread eröffnet:

    Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen

     

    Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz