Das Landgericht Frankfurt / Oder hat mit Berufungsurteil vom 22.02.2011 eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Eberswalde \"umgedreht\" und die Klage der EWE abgewiesen. Auf die bereits erstinstanzlich erhobene und zweitinstanzlich deutlich erweiterte Widerklage hat das Landgericht die EWE verurteilt, rd. 1.200 € an den Kunden zurückzuzahlen.
Es hat dabei den Arbeitspreis herangezogen, der bei Vertragsschluss im Jahre 1998 ursprünglich zum Ansatz gekommen ist.
Sehr erfreulich sind die Ausführungen der Kammer in Zusammenhang mit der Frage einer „Neuvereinbarung“ von Arbeitspreisen im Falle eines nicht unverzüglich eingereichten Widerspruchs. Hier stellt die Kammer u.a. fest, dass auch eine Verlautbarungen des Kunden, einstweilen nur einen bestimmen Preis x/kWh zu zahlen, nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden könne. Ferner wendet die Kammer die Grundsätze aus der Entscheidung BGH VIII ZR 246/08 konsequent an, wonach eine versäumte Beanstandung einer Preisänderung nicht zu einer neuen Preisvereinbarung führt, wenn das Preisänderungsrecht schon dem Grunde nach nicht besteht.
Das Gericht grenzt sich, wie schon andere Entscheidungen zuvor, klar von dem Hinweisbeschluss des HansOLG vom 09.12.2010 – 13 U 211/09 – ab, und verweist zutreffend darauf, dass für die Klägerin schon aufgrund des [ersten] Widerspruchs des Kunden die Veranlassung bestehen musste, die Vertragslage und ihre Berechtigung zur Preisänderung zu prüfen, ihr eine Kündigungsmöglichkeit zudem jederzeit offen gestanden habe.
Das Landgericht hat die Revision zugelassen.
Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der hiesigen Urteilssammlung eingesandt worden.