@Graf Koks
Solange er Ihre laufenden Zahlungen richtig verrechnet, ist das in Ordnung.
Der Versorger wird die Zahlungen sicher richtig verrechnen. Auf die Mahnungen werde ich nicht weiter reagieren. Das hatte ich dem Versorger schon mehrfach angekündigt.
Eine Verjährungsunterbrechung erfolgt durch bloßen Anmahnen oder Zusammenzählen mit anderen Forderungen nicht.
Okay, dann lasse ich das auf sich beruhen. Hat der Versorger außer einer Klage noch andere Mäglichkeiten, die Verjährung zu unterbrechen? Z.B. ein Mahnbescheid?
In der Mahnung wurde ein weiteres Mal die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht, wenn die Forderung nicht bis zu einem Termin beglichen wird. So langsam sollte der Versorger seine Drohung mal wahr machen.
Ich denke eigentlich nicht, dass Ihr Versorger, nachdem er schon eine einstweilige Verf. kassiert hat, sich noch eine zweite einhandeln will.
Daß er das will, glaube ich auch nicht. Ich habe aber eher den Eindruck, daß der Versorger gar nicht so wirklich weiß, daß eine Mahnung, die automatisch vom elektronischen System erstellt, eingetütet, frankiert und dann in den Postversand befördert wird, eine Sperrandrohung enthält.
Aber wenn das Verfahren Jahr für Jahr so weitergeführt wird, dann ist man mit dem Rückstand doch irgendwann von der Betragshöhe in einem Bereich, in dem auch eine Versorgungssperre verhältnismäßig wäre. Wenn diese dann angedroht wird, würde man doch auch keine einstweilige Verfügung mehr erwirken können, weil man dem Richter die Unverhältnismäßigkeit nicht mehr glaubhaft machen könnte. Den Richter, der ja meist auf dem Gebiet der Unbilligkeitseinwände in dem Moment rechtsunkundig ist, interessiert es in dem Moment nämlich nicht, ob die Forderung fällig ist oder nicht. Zur Klärung der Fälligkeit würde er auf ein separates Feststellungsverfahren verweisen. Dann könnte die Verfügung abgewiesen werden. Oder sehe ich das falsch?