Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen  (Gelesen 10454 mal)

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Offline Harry01

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« am: 01. Oktober 2005, 15:27:01 »
Hallo Forum!

Nachdem ich die Restforderung der Jahresverbrauchsrechnung entsprechend gekürzt habe, ist erwartungsgemäß eine Mahnung eingetroffen. Der Mahnung wurde auch eine Postenaufstellung beigefügt, worin zwei Posten aufgeführt sind. Der eine Posten heißt \"Forderung Verbrauchsabrechnung\". Da der Betrag aber wesentlich höher ist,  als der Diffrenzbetrag zwischen Forderung und tatsächlicher Zahlung, habe ich mal nachgerechnet und festgestellt, daß in diesen Betrag schon der Differenzbetrag aus der ersten Abschlagszahlung des neuen Abrechnungszeitraums (ich kürze die Abschläge entsprechend des tatsächlichen Verbrauchs) mit angemahnt wird.

Der zweite Posten sind Mahnkosten.

Müßten nach §367 BGB nicht zwei separate Mahnverfahren geführt werden, da nicht aufgerechnet werden darf?

Offline Cremer

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #1 am: 01. Oktober 2005, 16:22:47 »
@Harry01

Die Versorger rechnen gerne auf. Also hier Restforderung aus der Jahresreczhnung und dem ersten Abschlag. Damit halten Sie Ihre Forderung aus der Jahresrechnung \"up to date\" M.E. ist die Aufrechnung aus Forderungen einer Jahresrechnung mit Abschlägen aus einem neuen Zeitraum nicht rechtens. Die Jahresrechnung stellt eine abgeschlossenen Vorgang dar. Sie können dem Versorger schreiben, dass Sie eine Aufrechnung für nicht rechtens halten. Verbieten Sie ihm die Kummulierung. Er müßte m.E. auch zwei Verfahren anstrengen. So hatte ich auch den Beschluss des Amtsgerichtes in Bad Kreuznach gegen ein Mitglied der BIFEP verstanden.
Herr Fricke kann da bestimmt den Paragraphen nennen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #2 am: 01. Oktober 2005, 16:39:10 »
@Cremer

Zitat
Die Versorger rechnen gerne auf. Also hier Restforderung aus der Jahresreczhnung und dem ersten Abschlag.

Eigentlich ist das für mich kein Problem. Bedenken habe ich allerdings dabei, daß inzwischen ein Betrag von mehr als 100 Euro erreicht ist. Ich hatte seinerzeit gegen eine Sperrandrohung des Versorgers eine einstweilige Verfügung erwirkt, die eine Sperrung wegen eines Rückstandes von 100 Euro verbietet.

Dürfte der Versorger denn nun sperren, weil 100 Euro überschritten sind und muß er das erst wieder ankündigen?
Zitat
Damit halten Sie Ihre Forderung aus der Jahresrechnung \"up to date\"

Hätte so eine immer wiederkehrende Anmahnung eine verjährungsunterbrechende Wirkung?

Zitat
M.E. ist die Aufrechnung aus Forderungen einer Jahresrechnung mit Abschlägen aus einem neuen Zeitraum nicht rechtens. Die Jahresrechnung stellt eine abgeschlossenen Vorgang dar.

Ja, genauso habe ich die Schilderungen hier im Forum auch verstanden.
Zitat
Sie können dem Versorger schreiben, dass Sie eine Aufrechnung für nicht rechtens halten. Verbieten Sie ihm die Kummulierung.

Habe ich da ein Druckmittel? Ich habe meinen Versorger als sehr stur kennengelernt, daher wird meine Forderung sicher wieder ignorieren.
 
Zitat
Er müßte m.E. auch zwei Verfahren anstrengen. So hatte ich auch den Beschluss des Amtsgerichtes in Bad Kreuznach gegen ein Mitglied der BIFEP verstanden.

Kann man den Beschluß irgendwo nachlesen? Ich würde ihn gern als Referenz mit im Schreiben angeben.

Offline Graf Koks

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #3 am: 01. Oktober 2005, 18:09:30 »
@harry01:

Der Versorger müsste die Beträge nicht in zwei unterschiedlichen Verfahren einklagen, aber er müsste in einer Klageschrift die Beträge einzeln einstellen. Solange er Ihre laufenden Zahlungen richtig verrechnet, ist das in Ordnung. Eine Verjährungsunterbrechung erfolgt durch bloßen Anmahnen oder Zusammenzählen mit anderen Forderungen nicht.

Wenn der Versorger der Meinung ist, dass er einen Anspruch auf den von Ihnen einbehaltenen Differenzbetrag hat, soll er eben klagen.
Hinsichtlich der Abschlagshöhe gilt das gleiche. § 315 gilt auch hier.

Ich denke eigentlich nicht, dass Ihr Versorger, nachdem er schon eine einstweilige Verf. kassiert hat, sich noch eine zweite einhandeln will. Eine Versorgungseinstellung muss immer angekündigt werden, § 33 Abs. 2 AVBGasV. Dann haben Sie noch genug Zeit, zum Anwalt Ihres Vertrauens zu gehen.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline Harry01

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #4 am: 01. Oktober 2005, 21:39:37 »
@Graf Koks

Zitat
Solange er Ihre laufenden Zahlungen richtig verrechnet, ist das in Ordnung.

Der Versorger wird die Zahlungen sicher richtig verrechnen. Auf die Mahnungen werde ich nicht weiter reagieren. Das hatte ich dem Versorger schon mehrfach angekündigt.

Zitat
Eine Verjährungsunterbrechung erfolgt durch bloßen Anmahnen oder Zusammenzählen mit anderen Forderungen nicht.

Okay, dann lasse ich das auf sich beruhen. Hat der Versorger außer einer Klage noch andere Mäglichkeiten, die Verjährung zu unterbrechen? Z.B. ein Mahnbescheid?

In der Mahnung wurde ein weiteres Mal die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht, wenn die Forderung nicht bis zu einem Termin beglichen wird. So langsam sollte der Versorger seine Drohung mal wahr machen.

Zitat
Ich denke eigentlich nicht, dass Ihr Versorger, nachdem er schon eine einstweilige Verf. kassiert hat, sich noch eine zweite einhandeln will.

Daß er das will, glaube ich auch nicht. Ich habe aber eher den Eindruck, daß der Versorger gar nicht so wirklich weiß, daß eine Mahnung, die automatisch vom elektronischen System erstellt, eingetütet, frankiert und dann in den Postversand befördert wird, eine Sperrandrohung enthält.

Aber wenn das Verfahren Jahr für Jahr so weitergeführt wird, dann ist man mit dem Rückstand doch irgendwann von der Betragshöhe in einem Bereich, in dem auch eine Versorgungssperre verhältnismäßig wäre. Wenn diese dann angedroht wird, würde man doch auch keine einstweilige Verfügung mehr erwirken können, weil man dem Richter die Unverhältnismäßigkeit nicht mehr glaubhaft machen könnte. Den Richter, der ja meist auf dem Gebiet der Unbilligkeitseinwände in dem Moment rechtsunkundig ist, interessiert es in dem Moment nämlich nicht, ob die Forderung fällig ist oder nicht. Zur Klärung der Fälligkeit würde er auf ein separates Feststellungsverfahren verweisen. Dann könnte die Verfügung abgewiesen werden. Oder sehe ich das falsch?

Offline Graf Koks

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #5 am: 02. Oktober 2005, 01:52:05 »
@harry01

Die Frage der Versorgungseinstellung ist nicht abhängig von der Höhe der aufgelaufenen Rückstände. Wie u.a. die Amtsgerichte Bad Kissingen und München festgestellt haben, darf der Versorger bei Einbehalt der Preiserhöhung durch den Kunden überhaupt nicht sperren. Ist der Rückstand daneben auch noch gering, dann ist nur ein zusätzliches Argument. Auch den anderen Urteilen ist mitnichten zu entnehmen, dass die Gerichte bei höheren \"Rückständen\" - die ja nach einiger Zeit durchaus entstehen können - nicht mehr im Sinne der Kunden entscheiden wollen.

Mahnkosten etc. sind als Verzugsschaden vom Bestand einer Hauptforderung abhängig, mit der man in Verzug sein kann. Bei Erhebung der Einrede des § 315 BGB tritt Fälligkeit des Unterschiedsbetrages erst mit Rechtskraft der Leistungsklage ein, in der dann inzident über die Preisbestimmung entschieden wird.

Vorher gilt: Kein Verzug _ keine Zinsen _ keine Mahnkosten _

Also keine Sorge ...


Schöne Grüße aus Berlin
vom Grafen

Offline Harry01

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #6 am: 02. Oktober 2005, 12:16:43 »
@Graf Koks

Okay, dann werde ich mal abwarten, wie weit der Versorger geht. Ich werde hier darüber weiter berichten.

Offline RR-E-ft

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #7 am: 02. Oktober 2005, 14:41:56 »
@Harry01


Kollege Graf Koks hat vollkommen recht.

Lesen Sie nur noch einmal das Gaspreisurteil des LG Mannheim. Dort waren insgesamt 15.000 EUR nicht fällig, weil der Versorger seine Kalkulation nicht offen gelegt hat.

Deshalb wurde die Zahlungsklage des Gasversorgers abgewiesen, ebenso AG Karlsruhe.


Ohne Fälligkeit jedoch auch kein Verzug und deshalb können die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung überhaupt nicht vorliegen.

Geringe Außenstände sind nur ein zusätzliches Argument für den Verbraucher, auf das es aber eigentlich gar nicht erst ankommen sollte:

Selbst wenn etwas fällig  wäre ( ist es aber nicht), wäre die Androhung der Versorgungseinstellung unverhältnismäßig.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #8 am: 02. Oktober 2005, 17:36:40 »
@Harry01

Beschluss (Mai 2005) ist nicht nachlesbar, ich habe keine neutralisierte bzw. geschwärzte Fassung. Unter Punkt 6 vermerkte das Gericht, dass die ausstehenden 625 € aus letztem Jahr hier in diesem Vergleich nicht berührt werden und in einem extra Verfahren zu einigen wären.
Die Stadtwerke wollten ursprünglich \"alles in einem\" bis hin zur letzten aktuellen Abschlagzahlung im Mai.  
Die Forderung auf die 625 € ist jetzt durch Klageerhebung der SW vom 1.9.05 erfolgt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Harry01

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #9 am: 02. Oktober 2005, 19:15:02 »
@Cremer

Danke für den Hinweis. Ich werde es mir sparen, mich wegen der Mahnung an den Versorger zu wenden.

@all

Jetzt bleibt nur noch der Punkt der Verjährungsunterbrechung zu klären. Es hieß hier im Forum immer, daß die Restforderung 3 Jahre nach Ende des Jahres verjährt, das auf die Ausstellung der Jahresverbrauchsrechnung folgt (jedenfalls so ungefähr). Wann wird diese Frist unterbrochen? Hat der Versorger die Möglichkeit, die Verjährung zu verhindern, indem er verjährungsunterbrechende Maßnahmen (welche?) beantragt oder einleitet?

Offline Harry01

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #10 am: 19. Oktober 2005, 12:03:44 »
Eine weitere Mahnung ist eingetroffen. Der aufgeführte Betrag ist um 55 Euro geringer. Dies entspricht genau dem Betrag der letzten Abschlagszahlung. Jetzt habe ich die Vorgehensweise des Versorgers durchschaut:

Alle Abschlagszahlungen des aktuellen Zeitraums, werden auf den nichtfälligen Betrag aus der Jahresverbrauchsabrechnung des vorangegangenen Zeitraums angerechnet. Das heißt, daß für den neuen Abschlagszeitraum aus Sicht des Versorgers noch gar keine Abschlagszahlungen eingegangen sind. Mahnungen hierzu habe ich allerdings auch noch nicht erhalten. In etwa 2 Monaten wäre der nichtfällige Rückstand beim Versorger im System als \"ausgeglichen\" verbucht. Erst dann wird man sich dem aktuellen Abrechnungszeitraum witmen und ggf. unterstellen, daß bisher überhaupt keine Abschlagszahlungen erfolgt sind.

Kann man das so weiterlaufen lassen, oder muß ich in irgendeiner Form reagieren, damit mir später keine Nachteile entstehen?

Offline RR-E-ft

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #11 am: 19. Oktober 2005, 12:40:09 »
@Harry01

Weisen Sie auf Ihre Verrechnungsbestimmung und daruf hin, dass eine anderweitige Verrechnung Ihrer Zahlungen deshalb unzulässig ist.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #12 am: 19. Oktober 2005, 13:48:22 »
@RR-E-ft

Reicht allein dieser Hinweis? Kann ich dann zukünftige Mahnungen ignorieren, auch wenn der Versorger den Hinweis ignoriert und die Aufrechnung fortsetzt, was zu erwarten ist?

Offline Harry01

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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
« Antwort #13 am: 20. Oktober 2005, 16:55:26 »
@all

Gestern habe ich mich wegen des Aufrechnungsverbots an die Energieaufsichtsbehörde gewendet mit der Bitte, dem Versorger die Aufrechnung zu untersagen. Ich erhielt heute promt einen Rückruf. Man hat in Kürze einen Gesprächstermin beim Versorger und dort will man meinen Fall mit vortragen. Man wird mich auf dem Laufenden halten. Ich werde hier weiter berichten.

Mich würde mal interessieren, ob die Versorger bei anderen Verbrauchern hier im Forum auch mit dem Rückstandsbetrag aus den Jahresverbrauchsabrechnungen aufrechnen. Wie sind Sie dagagen vorgegangen und hatte Ihr Vorgehen Erfolg?

 

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