Ein Gaskunde berief sich seit 2005 auf die Unwirksamkeit und Unbilligkeit von Preiserhöhungen. Die Stadtwerke drohten mit Schreiben vom 10.09.10 wegen angeblich offen stehender Strom- und Gaspreisfporderungen die Einstellung der Gasversorgung an. Mittlerweile wurde Zahlungsklage erhoben, die am LG Dortmund unter dem Az. 10 O 77/10 (Kart) anhängig ist.
Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 22.12.2010 Az. 10 O 187/10 (Kart) für Recht erkannt:
Der Verfügungsbeklagten (SW Gütersloh GmbH) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch aufgrund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre untersagt,
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens LG Dortmund, Az. 10 O 77/10 (Kart) oder bis zu einer endgültigen außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien über die behaupteten Zahlungsrückstände aus Strom- und Gaslieferungen gemäß Schreiben der Beklagten vom 10.September 2010 die der Verfügungsklägerin vertraglich unter der Kundennummer 2041....geschuldeten Gaslieferungen zu unterbrechen, wie mit Schreiben vom 10.September 2010 angedroht.
[Anmerkung: Die Stadtwerke GmbH muss nicht in Haft, zu vollstrecken ist eine angedrohte Ordnungshaft an deren jeweiligen Geschäftsfürern, die dafür einzeln oder gemeinsam ein vollmöbiliertes besonderes Geschäftsführerzimmer ohne Sekretärin zu beziehen hätten.]
Das LG Dortmund führt in dem Urteil, welches dem Bund der Energieverbraucher vorliegt, insbesondere darauf, dass wegen angeblich offen stehender Strompreisforderungen nicht die Gas- Grundversorgung unterbrochen werden darf.