Ob man mit von der EWE bestrittenen Forderungen gegen Ansprüche des Versorgers aufrechnen kann, richtet sich danach, ob im aktuellen Vertragsverhältnis ein Aufrechnungsverbot entsprechend § 17 Abs. 3 GasGVV wirksam vereinbart ist.
Zudem stellt sich die Frage, welche Ansprüche der EWE im Falle nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener unwirksamer Preisänderungsklauseln überhaupt zustehen, nachdem in diesem Falle nur die bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preise gem. § 433 Abs. 2 BGB für beide Teile gleichermaßen verbindlich sind.
Man hat also zunächst die vertraglichen Zahlungsansprüche der EWE zu ermitteln, sodann die Rückforderungsansprüche des Kunden zu ermitteln, um festzustellen, ob eine Aufrechnungslage besteht.
Aufrechnen kann man auch mit verjährten Forderungen, soweit sich die Forderungen, die gegeneinander zur Aufrechnung gestellt werden, nur in unverjährter Zeit bereits gegenüberstanden.
Man kann bei einer Aufrechnung ebensogut Fehler machen wie bei einer Rückforderungsklage, wenn man den vertraglichen Zahlungsanspruch des Versorgers nicht zutreffend (sondern zu hoch!!!) ermittelt.