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Autor Thema: AG Leer untersagt EWE Versorgungseinstellung  (Gelesen 3704 mal)

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Offline RR-E-ft

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AG Leer untersagt EWE Versorgungseinstellung
« am: 12. Januar 2011, 15:51:55 »
AG Leer untersagt EWE Versorgungseinstellung

EWE scheint noch nicht genug Probleme zu haben.

Offline janto

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AG Leer untersagt EWE Versorgungseinstellung
« Antwort #1 am: 13. Januar 2011, 08:44:26 »
Amtsgericht Leer macht weitere Hoffnung:
Statt Rückzahlungsklage eventuell „Aufrechnung“ mit eigenen Zahlungen möglich!
Dann müsste EWE klagen – Einfacher für Kunden

Das Amtsgericht Leer hat in einer einstweiligen Verfügung gegen EWE festgestellt, dass „beachtenswerte Gründe“ dafür vorliegen, dass die EWE-Kunden ihre Rückzahlungsforderung auch einfach mit Forderungen der EWE „aufrechnen“ dürfen. Dann müsste EWE klagen und nicht die Kunden. Eine Klage abwehren ist vom Prozedere einfacher als eine eigene Klage einreichen. Man braucht keine Klageschrift aufzusetzen, sondern kann sich \"einfach\" vom Gericht vorladen lassen, um sein Sprüchlein aufzusagen und dann die weise Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Bevor wir die Verrechnung empfehlen können, müssen wir den Ausgang erster Prozesse dazu aber abwarten. Der Weg der eigenen Klage ist zunächst einmal sicherer und bereits vor drei Amtsgerichten erprobt. Also: Wer sich dazu in der Lage sieht, sollte klagen. Für die anderen ist der Zug möglicherweise aber auch nicht abgefahren. Die können ihre Forderung gegen EWE vielleicht mit laufenden Zahlungen verrechen – wenn man denn noch Kunde bei EWE ist.

Janto Just
Interessengemeinschaft Energie Schortens
http://www.janto-just.de

Offline RR-E-ft

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AG Leer untersagt EWE Versorgungseinstellung
« Antwort #2 am: 13. Januar 2011, 10:26:20 »
Ob man mit von der EWE bestrittenen Forderungen gegen Ansprüche des Versorgers aufrechnen kann, richtet sich danach, ob im aktuellen Vertragsverhältnis ein Aufrechnungsverbot entsprechend § 17 Abs. 3 GasGVV wirksam vereinbart ist.

Zudem stellt sich die Frage, welche Ansprüche der EWE im Falle nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener unwirksamer Preisänderungsklauseln überhaupt zustehen, nachdem in diesem Falle nur die bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preise gem. § 433 Abs. 2 BGB für beide Teile gleichermaßen verbindlich sind.

Man hat also zunächst die vertraglichen Zahlungsansprüche der EWE zu ermitteln, sodann die Rückforderungsansprüche des Kunden zu ermitteln, um festzustellen, ob eine Aufrechnungslage besteht.

Aufrechnen kann man auch mit verjährten Forderungen, soweit sich die Forderungen, die gegeneinander zur Aufrechnung gestellt werden, nur in unverjährter Zeit bereits gegenüberstanden.

Man kann bei einer Aufrechnung ebensogut Fehler machen wie bei einer Rückforderungsklage, wenn man den vertraglichen Zahlungsanspruch des Versorgers nicht zutreffend (sondern zu hoch!!!) ermittelt.

 

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