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Autor Thema: Sondervertragskunde, konkreter Preis  (Gelesen 11416 mal)

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Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« am: 08. Januar 2011, 10:39:01 »
Da hat das OLG Ddf. mit Beschluss vom 04.11.2010, AZ  VI-2 U (kart.) 4/10 festgestellt, dass die Klae der StW Münster keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das LG habe zu Recht entschieden, dass
-die Gasversorgung des Klägers durch die Beklagte nicht aufgrund eines    Tarifkundenvertrages, sondern aufgrund eines Snderkundenvertrages erfolgte.

Aus unerfindlichen Gründen jedoch hat das OLG keinen Hinweis darauf gegeben, dass bzw. ob mit Abschluss dieses Sonderkundenvertrages auch dessen festgelegter Ursprungs-Vertragspreis auf Dauer gültig war/ist und dass zwischenzeitliche Preiserhöhungen auch ohne Widerspruch des Gaskunden unberechtigt waren/sind.
Hierzu hatten
das OLG Frankfurt mit Urteil AZ 11 U 27/10
das LG Köln mit Urteil  AZ 8 O 302/09
doch deutlich Stellung bezogen und für Recht erkannt, dass der bei Vertragsabschluss vereinbarte Energiepreis während der gesamten Vertragslaufzeit verbindlich vereinbart sei.

Somit hat m.E. das OLG Düsseldorf den Verbrauchern einen Bärendienst erwiesen, denn es macht in vielen Fällen einen gewaltigen Unterschied, ob seit 2005 der dann gültige Energiepreis oder seit 2005 der bei Vertragsabschluss vereinbarte Energiepreis zu berechnen war, wenn der jeweilige Sondervertrag weit vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde.

Offline jofri46

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #1 am: 08. Januar 2011, 21:08:58 »
@t.terbeck

Das OLG Düsseldorf hat, wie übrigens auch das OLG Frankfurt in der von Ihnen genannten Entscheidung vom 04.11.1990, die Frage, welcher Preis bei langjährigen Sonderverträgen zugrunde zu legen ist, offen gelassen. Ebenso auch der BGH, jedoch schon mit einer gewissen Tendenz (s. BGH - VIII ZR 246/08 - Urteil vom 14.07.2010, Rz 52).

Offline Stubafü

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #2 am: 08. Januar 2011, 22:31:14 »
@jofri46

Auf die Entscheidung BGH VIII ZR 246/08 v. 14.07.2010 Bezug zu nehmen ist m.E.
wenig hilfreich, denn eine wirksame Einbeziehung der AVBGasV bzw GasGVV in die
dort streitigen Sonderverträge vor dem 01.04.2007 konnte auch nach erfolgter
Zurückverweisung vom damit befassten OLG Oldenburg nicht festgestellt werden.
Die Sache ist bekanntlich an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen
worden, damit die nunmehr noch erforderlichen Feststellungen, unter anderem
zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen, getroffen
werden können. Und da ist das OLG Oldenburg nicht der obiter dicta Rechtsprechung
des BGH gefolgt, wonach bei identischer Übernahme der AVBGasV in einen
Sondervertrag ein wirksames Preisbestimmungsrecht des Versorgers gegeben ist.
Das OLG Oldenburg hält trotz Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des
BGH (BGH VIII ZR 246/08 v. 14.07.2010) mutigerweise an seiner m.E.
zutreffenden Rechtsauffassung fest, wonach AVBGasV an sich mangels Transparenz
einer Überprüfung gem. § 307 Absatz 1 BGB nicht standhält und somit in einem
Sondervertrag kein Preisbestimmungsrecht begründet. (s. hierzu Rdnr 16 seines
Vorlagebeschlusses an den EuGH, Az.: 12 U 49/07 v. 14.12.2010). Nur soweit der
BGH die Unwirksamkeit der nach dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen
festgestellt hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig, und da ist es m.E. wenig
hilfreich sich darauf zu beziehen, wenn man hier eine \"gewisse Tendenz\" heraus lesen
will, welcher Preis bei langjährigen Sonderverträgen ab welchem Zeitpunkt zugrunde
zu legen ist.

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #3 am: 09. Januar 2011, 00:10:23 »
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit ersichtlich hatte der Kl. vor dem LG Dortmund nur Rückforderungen geltend gemacht, die auf der Differenz der vom Versorger abgerechneten und vom Kläger bezahlten Preisen zu den vor dem ersten Widerspruch vom Versorger basierten Preise beruhten. Das LG Dortmund konnte dem Kläger nicht mehr zusprechen als er beanspruchte, § 308 ZPO.

Der Kläger hätte wohl nach der Berufung des Versorgers gegen das Urteil des LG Dortmund die Möglichkeit gehabt, in einer Anschlussberufung die Klage zu erweitern auf die Differenz zwischen den vom Versorger abgerechneten und vom Kläger bezahlten Preisen zu dem bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis, hat dies jedoch wohl nicht getan.

Weil diese Frage deshalb nicht zur Entscheidung stand, hatte sich das OLG Düsseldorf dazu auch nicht zu äußern.

Man muss unterscheiden zwischen Vertragsrecht einerseits  und Bereicherungsrecht andererseits.

Vertragsrechtlich geschuldet gem. § 433 II BGB ist im Falle eines Sondervertrages mit nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel nur der bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarte Preis, weil es weitere Preisvereinbarungen nicht gab und der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen berechtigt war.

Fraglich ist nur, ob bereicherungsrechtlich die resultierende Differenz zum vertraglich nur geschuldeten  Preis vollständig zurückgefordert werden kann oder sich der Versorger demgegenüber bereicherungsrechtlich auf besondere Umstände berufen kann.

Der BGH deutet somit an, dass beide Fragen (was ist vertragsrechtlich geschuldet - was kann bereicherungsrechtlich zurückverlangt werden) unter besonderen Umständen unterschiedlich beantwortet werden könnten, wenn Preisänderungen nie wiedersprochen worden war.
Er hat dies jedoch offen gelassen.

Zu verweisen ist auf die rechtskräftige Entscheidung des OLG Koblenz vom 02.09.10.

Gerichte können  den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis einer Rückforderungsklage nur dann zu Grunde legen, wenn sich ein Kläger bei seiner Rückforderung auf dessen Geltung beruft. Niemals darf ein Gericht einem Kläger mehr zusprechen, als dieser mit seiner Klage überhaupt geltend gemacht hat, § 308 ZPO.

In diesem Licht müssen auch die jüngsten Entscheidungen LG Bonn und LG Köln gesehen werden.

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #4 am: 09. Januar 2011, 10:24:26 »
@jofri
Zitat
Das OLG Düsseldorf hat, wie übrigens auch das OLG Frankfurt in der von Ihnen genannten Entscheidung vom 04.11.1990, die Frage, welcher Preis bei langjährigen Sonderverträgen zugrunde zu legen ist, offen gelassen.

Das liest sich aber aus dem Urteil des OLG Frankfurt 11 U 27/10 etwas anders!


Sagt es doch auf Seite 2, Abs. 1, Unterabsatz 4 folgendes:
\"Es wird festgestellt, das der Gassondervertrag mit der Kundennummer xxxxx über den 18. Mai 2000 hinaus bis zum 30.11.2009 unverändert zu dem im Vertrag vereinbarten Arbeitspreis von 0,0241 ct/kWh und dem Grundpreis von 14,32 €/Monat fortbestand.

Daraus ist hoffentlich unstreitig zu schließen, dass der Kläger auf der Basis seines am 18. Mai 2000 geschlossenen Gas-Sondervertrages fortlaufend NUR den bei Vertragsabschluss vereinbarten Energiepreis zu zahlen hat.
Dass ihm seitens des OLG Ffm. für die Endabrechnungen von 2005 bis 2009 die daraus resultierende Rückforderung zugesprochen wurde, besagt doch wohl, dass dem Kläger für die vergangenen fünf Jahre der Anspruch zugesprochen wurde.

Das liest sich ebenfalls aus dem Text
\"Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistung auf Rückerstattung gezahlter Gasentgelte im Rahmen des am 18. 05. 2000 zwischen den Parteien abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertrages für das xxxxx in xxxxx für die Jahre 2000 bis einschließlich 2006 wegen Verjährung zu verweigern.\"

(Zwar steht letzteres im Widerspruch zu der Entscheidung, dass dem Kläger Rückforderungen von 2005 bis 2009 zugestanden werden, ändert aber nichts an dem Sachverhalt, dass hier seitens des OLG eindeutig entschieden wurde sowohl über die Preisgestaltung ab Vertragsschluß als auch den Zeitraum der Rückforderungen)

Ähnlich liest es sich im Urteil des LG Köln 8 O 302/09 unter Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Auch da bezieht sich das LG auf den szt. geschlossenen Gas-Sondervertrag und hebt auf dessen Preisvereinbarung bei der Ermittung des Rückforderungsanspruches seit 2005 ab.

Offline jofri46

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #5 am: 09. Januar 2011, 19:44:50 »
@Stubafü

Ihr Beitrag geht an der angesprochene Frage vorbei. Es geht konkret um die Frage, ob sich ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgers für länger zurückliegende Zeitabschnitte nicht auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten lässt.

Dazu der BGH im Urteil vom 14.07.2010, Rz 52:
Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.

@h.terbeck
Das OLG Frankfurt nimmt diesen Faden (von mir als \"gewisse Tendenz\" bezeichnet) auf und sagt auf Seite 7 des Urteils 11 U 27/10: \"Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht...\" (vgl. BGH oben), lässt dies jedoch dahingestellt, also offen, weil die Bereicherungsansprüche schon weitgehend verjährt sind.

Praktisches Beispiel:
Sondervertrag, Vertragsabschluss 1984;
Vertragspreis 4,4 Pf/kWh = 2,25 C/kWh;
20 Jahre unwidersprochen und vorbehaltlos Jahresabrechnungen bezahlt,
Preisstand 2004: 3,75 C/kWh;
Widerspruch 2005 (nach weiteren ca. 30 % Erhöhung binnen Jahresfrist).

Die Frage, die sich in solchen Fällen stellt, ist, ob für Feststellungs- oder Rückzahlungsklagen im Jahre 2010 (soweit noch nicht verjährt), der ursprüngliche Vertragspreis aus 1984 gilt oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein höherer Preis anzusetzen ist.

Es muss dabei noch nicht einmal um so lange zurückliegende Vertragsabschlüsse gehen. Der BGH hat bereits für auf 10 Jahre fest (d. h. ohne ordentliches Kündigungsrecht in diesem Zeitraum) abgeschlossene Verträge eine ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Preisanpassungsklausel bejaht (Entscheidung aus 1989?, Fundstelle momentan leider nicht geläufig).

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #6 am: 09. Januar 2011, 19:58:05 »
Hier bleibt doch zunächst einmal festzuhalten, dass bis etwa 2004 für keinen Energieverbraucher überhaupt eine Möglichkeit bestand, den Lieferanten zu wechseln, noch die Möglichkeit eines Unbilligkeitseinwands bekannt oder gegeben war.
Bis etwa 2004 hatten die \"großen Vier\" doch das Energiemonopol in Deutschland und konnten jeden Preis diktieren, ohne dass dem Verbraucher irgend eine Möglichkeit gegeben war, sich dagegen zu wehren. Nur so konnten die großen Vier sogar Abenteuer im Wassergeschäft im Ausland riskieren und dortige Verluste durch Preisaufschläge im Inland kompensieren. Man schaue doch nur auf die Jahr für Jahr gestiegenen Gewinne dieser Unternehmen trotz der sehr teueren Aktivitäten in Übersee und innerhalb Europas.

Wenn also die Möglichkeiten eines konkreten Wehrens gegen die Energieversorger erst mit dem Jahr 2004 bekannt wurde und auch erst nun im Laufe der vergangenen Jahre die Erkenntnis bei Gericht Einzug gehalten hat, dass dem Treiben der EVU etwas konkretes bis hin zur Rückrechnung auf den ursprünglichen Vertragspreis bei Sonderverträgen gegeben wurde, so dürfte dem Verbraucher mit Fug und Recht die Möglichkeit gegeben sein, auf der Basis des unsprünglichen Vertragspreis die Rückrechnungsmöglichkeiten innerhalb der Verjährungsfristen zu nutzen
Wenn dem nicht so wäre, würde das Recht der Monopolisten auf Bereicherung durch nicht nachprüfbare Preiskonstruktionen während der Vorzeiten bestätigt werden.
Der Eine darf die Brieftasche des Anderen ausplündern und wenn der Andere das Geplünderte -zumindest in Teilen- zurückfordert, soll dies unangemessen sein.
Man überlege nur, welche Zinsgewissen die EVU mit den überhöhten Energierechnungen kassiert haben. Das allein sollte genügen, die Leiden der eVU ein wenig zu lindern, wenn sie jetzt zur Kasse gebeten werden.

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #7 am: 10. Januar 2011, 23:16:31 »
@jofri46

Es ist bisher noch kein Sondervertrag mit Haushaltskunden bekannt geworden, bei dem das Recht zur ordentlichen Kündigung auf die Dauer von 10 Jahren vertraglich ausgeschlossen wurde.

Der BGH hat ständig wiederholt, dass eine für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche unzumutbare Härte dann nicht vorliegt, wenn der Versorger den Vertrag in überschaubarer Frist (6 Monate - 1 Jahr) ordnungsgemäß kündigen kann.

Das ist immer dann der Fall, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht auf Dauer vertraglich ausgeschlossen wurde.

Eine unzumutbare Härte kann deshalb nur bei wirksamen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung auf längere Dauer vorliegen.

Weitere Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung (neben einer unzumutbaren Härte) wäre, dass nicht verschiedene Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht kommen (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08]. Es sind aber immer die verschiedensten Möglichkeiten zur vertraglichen Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Richtlinien Preisänderungen nach Vertragsabschluss möglich sein sollen oder zu erfolgen haben, denkbar....

Es wird deshalb wohl  immer im Falle nicht einbezogener oder wirksam einbezogener unwirksamer Preisänderungsklauseln bei dem ursprünglich vereinbarten Preisen zu verbleiben haben, mit der Folge, dass der ursprünglich vereinbarte Preis für beide Vertragsteile gleichermaßen weiterhin verbindlich bleibt, § 433 Abs. 2 BGB.

Eine vollkommen andere Frage als die nach dem vertraglich geschuldeten Preis ist jedoch die nach spezifisch bereicherungsrechtlichen Einwendungen gegen bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche (vgl. etwa LG Bonn, Urt. v. 03.11.10, Urt. v. 08.12.10; LG Köln, Urt. v. 24.11.10, Urt. v. 05.01.11).

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #8 am: 11. Januar 2011, 12:41:16 »
Nachdem ich meinem Energieversorger mehrfach das ungekündigte Gas-Sondervertragsverhältnis von Aug. 1990 durch Übermittlung der entsprechenden Kopien zu erklären versuchte und man bei meiner Rückforderung zunächst über das Jahr 2005 zeterte, weil die daraus resultierenden Ansprüche verjährt seien,, kommt heute einer der Künstler meines EVU zum Thema mit folgendem Argument:
\"vielen Dank für Ihre Schreiben, in der Sie noch einmal ausdrücklich auf die Fortführung Ihres Gas-Vertrages von 1990 hinweisen.
Die alten Verträge wurden im Zuge gesetzlicher Änderungen und der Einführung der Grundversorgungsverordnung gekündigt. Eine entsprechende Fortführung war und ist nicht vorgesehen.
Hierfür bitten wir um Verständnis.\"

Ich habe jeglichem Kündigungsversuch sofort widersprochen und auf Fortführung meines Vertrages bestanden (unbeantwortet).

Wie wär´s, wenn ich nun mein EVU auffordere, eine Feststellungsklage zu bewirken und in der Begründung die Behauptung zu beweisen, dass man \"mir nichts dir nichts\" einfach einen Sondervertrag gegen den Willen des Vertragspartners in eine Grundversorgung ändern kann?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 11. Januar 2011, 12:46:58 »
Es stellt sich doch nur die Frage, ob der Vertrag aus 1990 wirksam und friwstgerecht gekündigt wurde ja oder nein. Auf einen Widerspruch des Kunden gegen eine solche Kündigung kommt es hingegen (abgesehen von § 174 Abs. 1 BGB) nicht an.

Sollte der Sondervertrag aus 1990 wegen vertraglichem Ausschlusses des Rechts zur ordentlichen Kündigung unzulässig und unwirksam gewesen sein, dann käme unter bestimmten Voraussetzungen eine errgänzende Vertragsauslegung in Betracht.

Einen Anspruch darauf, dass der Versorger einen 1990 geschlossenen Sondervertrag ungekündigt und unverändert in alle Ewigkeiten fortsetzt, gibt es ganz gewiss nicht.

Offline Black

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #10 am: 11. Januar 2011, 12:47:49 »
Zitat
Original von h.terbeck
Ich habe jeglichem Kündigungsversuch sofort widersprochen und auf Fortführung meines Vertrages bestanden (unbeantwortet).

Wie wär´s, wenn ich nun mein EVU auffordere, eine Feststellungsklage zu bewirken und in der Begründung die Behauptung zu beweisen, dass man \"mir nichts dir nichts\" einfach einen Sondervertrag gegen den Willen des Vertragspartners in eine Grundversorgung ändern kann?

Nur das allein ein \"Widerspruch\" eine Kündigung nicht unwirksam werden läßt. Sonst wären z.B. Arbeitsgerichte überflüssig  ;)

Eine Kündigung kann auch gegen den Willen des Vertragspartners erfolgen. Und ohne neuen Vertrag landet der Kunde dann in der Grundversorgung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #11 am: 11. Januar 2011, 12:50:37 »
Wurde der Sondervertrag wirksam gekündigt, ist man selbst Haushaltskunde und hat über den Beendigungszeitpunkt des alten Vertrages hinaus weiter Energie aus dem Netz über die Messeinrichtung bezogen, konnte hierdurch stillschweigend ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein.

Die Kündigung eines Vertrages ist, wenn sie wirksam ist,  immer unabhängig vom Willen des Kündigungsempfängers wirksam.

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #12 am: 11. Januar 2011, 13:30:48 »
Unabhängig von der zu klärenden Frage, ob und zu wann der Energieversorger glaubt, einseitig einen bestehenden Vertrag zu kündigen, stellt sich hier doch die Frage der Argumentation.
Da wird behauptet, dass \"die alten Verträge im Zuge gesetzlicher Änderungen und der Einführung der Grundversorgungsverordnung gekündigt worden seien.
Eine entsprechende fortführung war und sei nicht vorgesehen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Zuge gesetzlicher Änderungen und mit der Einführung der Grundversorgungsverordnung bestehende Verträge ohne Kenntnis des Vertragspartners bzw. ohne dessen Zustimmung gekündigt werden können/dürfen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 11. Januar 2011, 13:36:56 »
@h.terbeck

Es stellt sich nicht die Frage nach der Argumentation, dem Glauben oder auch nur der Vorstellungskraft einzelner.

Es stellen sich die oben genannten Fragen.

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem anderen Vertragsteil für ihre Wirksamkeit zugehen muss.
Wenn keine Kündigungserklärung zugegangen war, wurde nicht wirksam gekündigt.
Es wird aber wohl eine Kündigungserklärung zugegangen sein, wenn man einer solchen sogar ausdrücklich (in der Regel unnütz) widersprochen hatte.
Eine ordentliche Kündigung bedarf keinerlei Begründung.

Wenn Sie mal irgendeinen Vertrag ordentlich kündigen wollen, brauchen Sie auch nicht den anderen vorher nach dessen Einverständnis fragen.
Sie kündigen einfach wirksam und der Vertrag endet dann entsprechend.

Das gilt übrigends auch für einen neuen Grundversorgungsvertrag, der jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vom Kunden ordentlich gekündigt werden kann.
Dem Grundversorger nutzt es nichts, einer solchen wirksamen ordentlichen Kündigung des Kunden zu widersprechen.
Sie müssen für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung nicht erst auf gerichtliche Feststellung klagen.

Offline userD0010

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Sondervertragskunde, konkreter Preis
« Antwort #14 am: 11. Januar 2011, 15:21:26 »
@RR-E-ft

Am 06.08.2007 kündigten die RWE gute Nachrichten an, nach denen ab 01.11.2007 von einem günstigeren Erdgasliefervertrag profitiert werden könne.
Auf der Rückseite dieses Schreibens definieren die RWE diese guten Nachrichten wie folgt:
\"Wie viel günstiger ist der neue Sondervertrag \"
Beigefügt ist ein Preisblatt mit der Produktbezeichnung RWE Erdgas maxi, RWE Erdgas business maxi. und der Überschrift zu den einzelnen Verbräuchen mit Namen SONDERVERTRAG und einem entsprechenden Vertragsblatt, das ich nicht unterschrieben, sondern diesem Ansinnen widersprochen habe, da nach meiner \"Auffassung\" ein bestehender Gas-Sondervertrag allerhöchstens eines Zusatzes, nicht jedoch einer komplett neuen Fassung bedurfte.

Wie dies zu der Behauptung passen soll, dass mit der angeblich neuen Gas-Grundversorgerverordnung alle Sonderverträge in die Grundversorgung überführt werden müssten, ist nicht nachvollziehbar.
(Auffällig ist übrigens, dass bereits  seit dem 25.10.2006 der angebliche Tarif RWE Erdgas klassik in der Jahresrechnung als Lieferprodukt angegeben ist, wo doch die angebliche Umstellung auf den angeblich nur noch möglichen Grundversorgervertrag lt. RWE-Schreiben vom 08.10.2007 geboten würde, weil nach einer Gesetzesänderung ab dem 08. Npvember 2007 bisherige Verträge nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entsprächen.
Einer Aufforderung zur Unterschrift unter einen Grundversorgervertrag, wirksam ab 30. November 2007, habe ich ausdrücklich widersprochen und um ausführliche und nachvollziehbare Gründe gebeten, warum per Gesetz bestehende, nicht sittenwidrige Verträge  per Verordnung aufgehoben werden könnten, wo doch bei weiterhin existenten Sonderverträgen diese lediglich eines Nachtrages bedürften.
\"Sollte ich keine anderslautende oder gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der vorgenannten Sachverhalte von Ihnen (RWE) erhalten, betrachte ich den existierenden Vertrag als in beiderseitigem Einvernehmen fortgesetzt.\"

Lt. meinem Gas - Sondervertrag vom 01.08.1980 sieht dieser eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum jew. Jahresende vor.
Dahingehend wurde bereits mit dem RWE-Schreiben jegliche Fristwahrung missachtet.

Für mich stellt das Vertragsverhältnis mit den RWE auf der Basis des Sondervertrages keinesfalls die Basis für ein einseitiges Kündigungsrecht dar, insbesondere im Hinblick auf deren Monopolstellung.
Im Gegensatz zu üblichen Arbeits- und/oder sonstigen Verträgen, die im Regelfalle einer ordentlichen Kündigung zu deren Beendigung bedürfen und deren Anfechtung ggf. vor dem Arbeitsgericht vorzutragen ist, sehe ich bei der -noch aus dem Monopolverständnis stammenden- Auffasung den besonderen Anspruch, dass von Seiten des Energielieferanten per Klage die Nichtexistenz oder das Nicht-fortbestehen des seinerzeitigen Gas-Sondervertrages durch das zuständige Gericht zu klären ist.

Nachtrag:Auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es nicht nur auf die vorgelegten Beweismittel, sondern auch auf die geschickte Argumentation
an!

 

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