EWE wendet die Scherf- Regelung jedenfalls nicht an bei Kunden, deren Vertrag am 01.10.2010 beendet war.
Original von angeljustus
Nachdem in den Vorjahren die Fehlbeträge unberechtigterweise mit Guthaben gegengerechnet wurden.
Soweit es in den Vorjahren zu Überzahlungen gekommen ist, ist der Kunde auf eine Rückforderungsklage angewiesen. Überzahlungen infolge einer in 2007 erteilten Jahresverbrauchsaberchnung sind mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt, wenn die Verjährung nicht gem. §§ 203, 204 BGB gehemmt war. Den Verbrauchsabrechnungen zu widersprechen genügt nicht, um
bereits eingetretene Überzahlungen zurückzuerlangen.
Man muss auch eine Schlussrechnung kürzen, wenn man denn kann.
Oftmals lag allein durch die Abschlagszahlungen bereits eine Überzahlung in der Abrechnungsperiode vor, weil die Kunden zu schusselig waren, schon die Abschläge entsprechend zu kürzen.
Dann lässt sich auch bei einer Schlussrechnung nichts mehr kürzen, weil der Versorger das von ihm für die Abrechnunsgperiode beanspruchte Geld über die zu hohen Abschlagszahlungen bereits in der Tasche hat.
Original von angeljustus
Bin nun gespannt auf die Abschlussrechnung der EWE. ....Das wird richtig spannend und ist sicherlich interessant bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der Rechnungsakzeptanz.
Was soll denn daran noch spannend werden, wenn man es etwa bereits in Vorjahren ausgesprochen dumm angestellt hatte, so dass es
immer zu Überzahlungen kam?