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Autor Thema: Eon Avacon klagt  (Gelesen 58970 mal)

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Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #30 am: 31. Dezember 2010, 17:57:40 »
Nochmals zu den Avacon-Tarifen Strom und Gas:

Bei dem von mir genannten Grundversorgungstarif Strom Alpha und den einzelnen Gas-Tarifen handelt es sich um eigenständige Tarife.
Der Verbrauch auf Basis dieser Tarife ist auch jeweils stets separat in den Jahresverbrauchsabrechnungen abgerechnet worden, auch zu den Zeiten der dafür noch einheitlich verwendeten Vertragskontonummer.
Unter dem Begriff „Duett“ gewährt das VU den Kunden, die von ihm gleichzeitig Strom und Gas beziehen, auf den Gaspreis einen Rabatt von 0,13 ct netto /kwh.

Der Wohnort von arme-kundin, Königslutter, liegt im Landkreis Helmstedt, im sog. „Braunschweiger Land“ und damit auch im Verbreitungsgebiet der „Braunschweiger Zeitung“, die in Königslutter gelesen wird, und die auch ich abonniert habe. In dieser Zeitung sind alle Preismaßnahmen des Versorgers in dem streitgegenständlichen Zeitraum lückenlos bekanntgemacht worden.
Der Firmensitz des VU befindet sich übrigens in Helmstedt sowie auch das zuständige AG für die vorliegende Streitsache.

Bei meinen weiter oben stehenden Angaben handelt es sich keineswegs um Annahmen. Alle relevanten Druckerzeugnisse des hier in Rede stehenden VU einschl. der für mich in Frage kommenden Rechtsvorgänger zu deren Tarifentwicklungen und vertraglichen Angelegenheiten habe ich seit dem Jahr 2000 zusammenhängend erfasst, die Preismaßnahmen in Tabellen und Diagrammen verarbeitet, analysiert und archiviert.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #31 am: 31. Dezember 2010, 18:27:33 »
Zitat
Original von Didakt
Nochmals zu den Avacon-Tarifen Strom und Gas:

Der Wohnort von arme-kundin, Königslutter, liegt im Landkreis Helmstedt, im sog. „Braunschweiger Land“ und damit auch im Verbreitungsgebiet der „Braunschweiger Zeitung“, die in Königslutter gelesen wird, und die auch ich abonniert habe. In dieser Zeitung sind alle Preismaßnahmen des Versorgers in dem streitgegenständlichen Zeitraum lückenlos bekanntgemacht worden.
Der Firmensitz des VU befindet sich übrigens in Helmstedt sowie auch das zuständige AG für die vorliegende Streitsache.

Bei meinen weiter oben stehenden Angaben handelt es sich keineswegs um Annahmen. Alle relevanten Druckerzeugnisse des hier in Rede stehenden VU einschl. der für mich in Frage kommenden Rechtsvorgänger zu deren Tarifentwicklungen und vertraglichen Angelegenheiten habe ich seit dem Jahr 2000 zusammenhängend erfasst, die Preismaßnahmen in Tabellen und Diagrammen verarbeitet, analysiert und archiviert.


@Didakt

Das mag nun alles tatsächlich in Ihrem Wissen stehen.

Verklagte Kunden müssen es deshalb nicht ebenso wissen und wenn sie es nicht wissen, können sie entsprechende Tatsachenbehauptungen der Kl.  gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässig mit Nichtwissen bestreiten.

Kein anderer Kunde muss sich das hier ausgebreitete Wissen zurechnen lassen.

Derjenige, der selbst zuviel weiß, ist manchmal im Prozess auch arm dran.

Didakt dürfte jedenfalls im Prozess nur weniger bestreiten, weil er mehr weiß und deshalb für ihn ein Bestreiten mit Nichtwissen zu vielerlei Behauptungen des Versorgers im Prozess unzulässig wäre.

Prozessrecht.

Offline bolli

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Eon Avacon klagt
« Antwort #32 am: 31. Dezember 2010, 20:38:59 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Der Tarif Alpha wird seit der Einführung als Grundversorgungstarif deklariert.
Obwohl es in diesem Tarif mehrere Preiszonen gibt (je nach Verbrauch) konnte sich in den bisherigen Prozessen nicht die Meinung durchsetzen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt. (Vielleicht gibt es ja ein Gericht, dass das anders sieht.)
Es gibt u.a. eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24. Juni 2009 - 2 U (Kart) 14/08 siehe auch hier, die bei solchen Preisabstufungen je nach abgerechneter Zone einen Sondervertrag annimmt. Das Verfahren ging auch an den BGH, wurde dort aber nicht verhandelt, da der versorger im letzten Augenblick die Revision zurück genommen hat siehe auch hier .

Ich hoffe für arme-kundin, dass sie einen willigen und erfahrenen Anwalt findet und dann dem Versorger Paroli bieten kann.

Offline arme-kundin

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Eon Avacon klagt
« Antwort #33 am: 02. Januar 2011, 11:06:25 »
Hallo zusammen,

erstmal allen ein gutes, neues und gesundes Jahr 2011! Ich hoffe, alle sind wohlbehalten \"rübergekommen\".

Bisher sieht es wohl wirklich so aus, als ob StromAlpha eine Grundversorgung ist - erstmal \"blöd\" für mich.

Da ich gleichzeitig Gas bezogen habe, wurde ich ja somit wohl automatisch bei Produkt Duett eingestuft (jedenfalls steht das so auf den ganzen Rechnungen, Eon Avacon nennt dieses Produkt auf ihrer HP einen \"speziellen Tarif für Strom- und Gaskunden\").

Es stellt sich mir mittlerweile wirklich die Frage (neben ein paar weiteren) ob die Eon Avacon nun für die Klage den Tarif StromAlpha einfach so getrennt als Grundversorgung \"betrachten\" darf.

Wie jemand weiter oben ja bereits schrieb, wurden die Konten \"früher\" unter einer Vertragsnummer geführt. Dies trifft komplett so auf alle meine Abrechnungen zu, eine Vertragsnummer für Strom und Gas. Die Aufteilung für Strom und Gas in zwei getrennte Vertragsnummern betrifft mich nicht mehr da ich zu dem Zeitpunkt kein Kunde der Eon Avacon mehr war.

Nun sagt mir mein ganz normaler \"Endverbraucherverstand\", dass wenn es EINE Vertragsnummer gibt, es sich um EINEN Vertrag handelt und da dieser Vertrag \"spezieller Tarif\" genannt wird, es sich auch in dieser Kombination bei StromAlpha nicht mehr schlichtweg um eine Grundversorgung handeln kann. Liege ich da fehl?

Ich mein, warum trennt die Avacon letztendlich die Vertragskontennummer in zwei Nummer auf? Doch sicherlich nur, um aus der (auch von mir mittlerweile) vermuteteten Sache mit dem Sondertarif rauszukommen - oder? Wenn man schön trennt wäre es wohl nicht mehr zu leugnen, dass StromAlpha eine Grundversorgung ist - oder?

Zumal ich die Rabattierung bei der Gasversorgung nur so in Kombination mit der eigentlich Strom-Grundversorgung (StromAlpha) beziehen konnte.

Momentan schießen so viele Infos auf mich ein, ich versuche das alles im Kopf erstmal noch zu sortieren.

Ach so, eines noch: Im Mahnbescheid bezieht sich die Eon Avacon in der Hauptforderung (Strom u. Gasbeträge) auf die Rechnung datiert vom xyz. Diese Rechnung war aber keine Rechnung sondern eine Mahnung über sämtliche von der Eon Avacon geforderten Beträge der gekürzten Rechnungen von Strom und Gas. Dürfen die das einfach als Rechnung bezeichnen? Denn wenn nicht, dann würde ein Teil der jetztigen Klageforderung nämlich sowieso verjährt sein

Weiterhin sehr dankbar für die Hilfe hier!!!

Viele Grüße, Susanne.

P.S.: Da hier immer wieder \"mit Nicht-Wissen bestreiten\" erwähnt wird: Muss ich auch jetzt noch dumm bleiben - oder darf ich zu diesem Zeitpunkt schlauer werden? Oder wird mir das dann ggf. vor Gericht vorgeworfen weil ich ja zuviel wusste??

Offline userD0010

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Eon Avacon klagt
« Antwort #34 am: 02. Januar 2011, 11:21:23 »
@arme-kundin
das Argument, wonach eine Kunden-Nummer für unterschiedliche Produkte auch einen Vertrag beweisen, ist nicht stichhaltig.
Einer der großen vier Versorger hat bis zum vergangenen Jahr auch unter einer Kunden-Nummer die Produkte Gas, Wasser und Abwasser abgerechnet, wobei Wasser und Abwasser nur im Auftrag der jew. Gemeinde bzw. des jew. Wasserversorgers in Rechnung gestellt wurden. Das bedeutete aber nicht, dass für all diese Produkte die gleichen Versorgungsrichtlinien zu gelten hatten.

Natürlich muss man hinter jeglichem Versuch, Kunden-Nummern zu ändern oder aufzuteilen, einen Versuch des Versorgers zur Benachteiligung seiner Kunden sehen und solche Ansinnen mit größtmöglicher Vorsicht Wort für Wort mehrfach lesen.
In Ihrem Falle erfolgte die Umstellung jedoch nach Vertragsende.

Aber unsere hochgeschätzten Versorger versuch(t)en ständig, die tollsten Formulierungen, Namensgebungen etc. zu unserem Nachteil zu \"erfinden\" und publizierten diese teilweise auf Hochglanzpapier.
Und schon das allein ist äußerst verdächtig.

Offline Christian Guhl

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Eon Avacon klagt
« Antwort #35 am: 02. Januar 2011, 13:14:30 »
Die Umstellung auf verschiedene Vertragskontonummern für Strom und Gas geschah wohl aus Gründen der Übersichtlichkeit. Da immer mehr Kunden die Rechnungen kürzten und die Einzugsermächtigung widerriefen, wusste bald kein Mensch mehr, für was eigentlich die Zahlungen bestimmt waren. Gas oder Strom ? Eon-Avacon hat es sich dann einfach gemacht. Auch wenn auf der Überweisung vermerkt war, für welche Vertragskontonummer die Zahlung bestimmt war, hat man die Aufteilung für Strom und Gas so vergenommen, wie es für den Energieversorger am günstigsten war. Auf die Sparte, bei der die gerichtliche Durchsetzung schwieriger war (z.B. Gas-Sonderverträge), wurde der gesamte Abschlag gebucht. Wenig oder garnichts erhielt die Sparte, bei der man meinte, vor Gericht relativ einfach zum Erfolg zu kommen (z.B.Strom-Grundversorgung). Begegnen konnte man dem nur, in dem man für eine Vertragskontonummer jeweils zwei Zahlungen (Strom und Gas getrennt) vornahm. Ein weiterer Grund für die Aufteilung könnte sein, dass die Versorger die Kunden jeweils aufsplitten müssen, in Netz- und Vertriebskunden. So hat bei Eon-Avacon ein Kunde auch eine Vertragskontonummer, wenn er z.B.seinen Strom von einem anderen Anbieter bezieht. Er ist in diesem Falle immer noch Netz-Kunde. Durch diese Splittung ist auch die Umstellung der Vertragsnummern zu erklären, die seit einiger Zeit durchgeführt wird (mit teilweise katastrophalen Folgen).

Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #36 am: 02. Januar 2011, 15:07:17 »
@arme-kundin

Die Ausführungen von Herrn Guhl kann ich bestätigen.

Zu Ihren Fragen meine Stellungnahme:

Zitat
Bisher sieht es wohl wirklich so aus, als ob StromAlpha eine Grundversorgung ist

Sie können ganz und gar versichert sein, dass StromAlpha ein eigenständiger Tarif der Grundversorgung ist.

Zitat
Da ich gleichzeitig Gas bezogen habe, wurde ich ja somit wohl automatisch bei Produkt Duett ein-gestuft (jedenfalls steht das so auf den ganzen Rechnungen, Eon Avacon nennt dieses Produkt auf ihrer HP einen \"speziellen Tarif für Strom- und Gaskunden\").

Auf Ihrer Rechnung dürfte stehen: „ Wegen Ihres Bezugs von Strom und Erdgas haben wir der Abrechnung unser Produkt EnergieDuett zugrunde gelegt. Sie haben damit……EUR gespart!

Für Ihren letztgenannten Verbrauchszeitraum vom 25.01. – 31.10.2008 betrugen die Nettopreise des Tarifs \"ErdgasClassic\"
ab 01.01.2008 = 5,0 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 4,87 ct/kwh in Rechnung gestellt,
ab 01.08.2008 = 5,79 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 5,66 ct/kwh in Rechnung gestellt.

Zitat
Es stellt sich mir mittlerweile wirklich die Frage (neben ein paar weiteren) ob die Eon Avacon nun für die Klage den Tarif StromAlpha einfach so getrennt als Grundversorgung \"betrachten\" darf.

Dürfen sie, weil es ein separater Tarif ist, dem ein separater Vertrag mit Ihnen zugrunde liegt.

Zitat
Wie jemand weiter oben ja bereits schrieb, wurden die Konten \"früher\" unter einer Vertragsnummer geführt. Dies trifft komplett so auf alle meine Abrechnungen zu, eine Vertragsnummer für Strom und Gas.

Nicht die Konten wurden unter einer Vertragsnummer geführt, sondern die jeweiligen „Sparten“ Strom und Gas unter einer Vertragskontonummer.

Zitat
Nun sagt mir mein ganz normaler \"Endverbraucherverstand\", dass wenn es EINE Vertragsnummer gibt, es sich um EINEN Vertrag handelt und da dieser Vertrag \"spezieller Tarif\" genannt wird, es sich auch in dieser Kombination bei StromAlpha nicht mehr schlichtweg um eine Grundversorgung handeln kann. Liege ich da fehl?

Für dieses Rabattangebot gibt es keine separate Vertragsunterlage.

Zu „EnergieDuett“ führt das VU im Rahmen der Tarifbekanntmachung in 2008 u.a. aus: „Sie beziehen Strom und Erdgas direkt aus dem unmittelbaren Netzgebiet von E.ON Avacon an einer Verbrauchstelle? Dann bietet EnergieDuett, unser Strom- und Erdgas-Kombi-Angebot, einen handfesten Preisvorteil von 0,15 (0,13) ct pro kWh. Die Bemessungsgrundlage ist der jährliche Erdgasverbrauch.“ Und weiter: „Kombinierbar mit allen Erdgas-Angeboten…Vertragsunterzeichnung, Vertragslaufzeit und Preise abhängig vom jeweiligen Erdgas- sowie Stromangebot.“

Zitat
Ich mein, warum trennt die Avacon letztendlich die Vertragskontennummer in zwei Nummer auf? Doch sicherlich nur, um aus der (auch von mir mittlerweile) vermuteteten Sache mit dem Sondertarif rauszukommen - oder? Wenn man schön trennt wäre es wohl nicht mehr zu leugnen, dass StromAlpha eine Grundversorgung ist - oder?

Nein, das muss man vertragsunabhängig sehen. Die Zuordnung einer eigenen Vk-Nummer für jede Sparte ist eine – auch im Interesse der Kunden – sinnvolle und begrüßenswerte Maßnahme gewesen, die zu mehr Transparenz in abrechnungstechnischer Hinsicht führt.
Aber nochmals der Hinweis: In den Jahresverbrauchsabrechnungen sind die Sparten Strom und Gas stets getrennt abgerechnet worden, die einzelnen Rechnungsbeträge wurden zu einem Gesamtrechnungsbetrag zusammengeführt. Diesem Betrag wurden die geleisteten Abschläge/sonst. Zahlungen gegenübergestellt. Daraus ergab sich der Saldo, oftmals fehlerbehaftet wegen unzulässiger Verrechnung der Abschläge mit offenen Forderungen. Auch die Abschläge für den neuen Verbrauchszeitraum wurden stets spartengetrennt vorgegeben. Gut beraten waren die Kunden, die in ihren Überweisungsträgern dezidiert den Ver-wendungszweck vorgaben.


Zitat
Zumal ich die Rabattierung bei der Gasversorgung nur so in Kombination mit der eigentlich Strom-Grundversorgung (StromAlpha) beziehen konnte.

Die Rabattierung wurde nach der Zuordnung getrennter Vk-Nummern in der Gasabrechnung fortgeführt.

Zitat
Ach so, eines noch: Im Mahnbescheid bezieht sich die Eon Avacon in der Hauptforderung (Strom u. Gasbeträge) auf die Rechnung datiert vom xyz. Diese Rechnung war aber keine Rechnung son-dern eine Mahnung über sämtliche von der Eon Avacon geforderten Beträge der gekürzten Rech-nungen von Strom und Gas. Dürfen die das einfach als Rechnung bezeichnen? Denn wenn nicht, dann würde ein Teil der jetzigen Klageforderung nämlich sowieso verjährt sein.

Im Mahnbescheid wird meines Wissens nicht auf eine Rechnung Bezug genommen, sondern nur der Betrag der Hauptforderung beziffert.
Wenn die Klägerin nun in der Anspruchsbegründung (Klageschrift) – wahrscheinlich aus prozessualen Gründen – einen geringeren Betrag, nämlich nur den vermeintlich offenen Betrag aus dem Strombezug einklagt, kann sie das tun. Ich nehme mal an, mit der Erklärung der Klagerücknahme im Übrigen.
Für die Höhe ihrer Forderung ist sie beweispflichtig.

In Parallelverfahren in Sachen „Classic“ hat E.ON Avacon bereits Klagen verloren. Da könnten Berufungsverfahren anhängig sein, deren Ergebnis sie erst abwarten will, bevor sie weiterhin klagt.

Offline bolli

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Eon Avacon klagt
« Antwort #37 am: 02. Januar 2011, 20:43:06 »
@arme-Kundin
Zum einen zu Ihrer Frage
Zitat
Im Mahnbescheid bezieht sich die Eon Avacon in der Hauptforderung (Strom u. Gasbeträge) auf die Rechnung datiert vom xyz. Diese Rechnung war aber keine Rechnung son-dern eine Mahnung über sämtliche von der Eon Avacon geforderten Beträge der gekürzten Rech-nungen von Strom und Gas.
Dürfen tun die erstmal alles. Was hinterher einer rechtlichen Überprüfung standhält, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Maßgeblich ist die Entstehung der Forderung, also die Erstrechnung. Aber für eon Avacon könnte das Mahndatum natürlich wegen möglicher Verjährung das \"elegantere\" sein.  ;)

Insgesamt scheint es mir so, dass das ganze wohl ur mit einem halbwegs kompeteten Anwalt zu lösen ist, da da wohl einige Fallstricke lauern, die es zu lösen gilt.

Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie einen solchen zeitnah finden.

Offline uwes

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Eon Avacon klagt
« Antwort #38 am: 03. Januar 2011, 00:23:03 »
Zitat
Original von Didakt
Auf Ihrer Rechnung dürfte stehen: „ Wegen Ihres Bezugs von Strom und Erdgas haben wir der Abrechnung unser Produkt EnergieDuett zugrunde gelegt. Sie haben damit……EUR gespart!

Für Ihren letztgenannten Verbrauchszeitraum vom 25.01. – 31.10.2008 betrugen die Nettopreise des Tarifs \"ErdgasClassic\"
ab 01.01.2008 = 5,0 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 4,87 ct/kwh in Rechnung gestellt,
ab 01.08.2008 = 5,79 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 5,66 ct/kwh in Rechnung gestellt.

Gerade diese Ausführungen lassen nicht unbedingt an einen Tarifkundenvertrag glauben. Warum denn sonst Vergünstigungen für den Verbrauch?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Christian Guhl

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Eon Avacon klagt
« Antwort #39 am: 03. Januar 2011, 12:43:18 »
Der ErdgasClassic ist (war) ein Sondervertrag. Er wurde zwischenzeitlich gekündigt. Die Frage aller Fragen ist : Mutiert auch der von Eon-Avacon als Strom-Grundversorgungstarif bezeichnete \"Alpha\" zum Sondervertrag, wenn er zusammen mit dem ErdgasClassic im Produkt EnergieDuett abgerechnet wird ? Am Strompreis hat sich dadurch nichts geändert.

Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #40 am: 03. Januar 2011, 12:59:15 »
M.E. mutiert \"Alpha\" durch die Rabattgewährung \"Duett\" auf den Gaspreis eindeutig nicht zum Sondervertrag.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #41 am: 03. Januar 2011, 13:30:22 »
Auch zu  einem EnergieDuett gehören ja meistens zwei, hier Strom und Gas.

Und wenn es den Vertrag \"EnergieDuett\" nur für Kunden gab, die zugleich Strom und Gas bezogen, dann handelt es sich um eine besondere Bedingung, die für den Vertragsabschluss \"EnergieDuett\" erfüllt sein musste, was wiederum dafür spricht, dass es sich bei dem \"EnergieDuett\"- Vertrag insgesamt um einen Sondervertrag handelt, der die gleichzeitige Belieferung mit Strom und Gas zum Gegenstand hatte.

Das Produkt \"EnergieDuett\" war demnach wohl aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Kunden weder ein reiner Stromlieferungsvertrag, noch ein reiner Gaslieferungsvertrag, sondern ein Vertrag über die gleichzeitige Belieferung mit Strom und Gas. E.ON Avacon spricht demnach auch von einem \"Kombivertrag\" bzw. \"Kombiangebot\".
Als solcher kann er jedoch gar kein Grundversorgungsvertrag sein.

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Sondervertrag auch dann vorliegen kann, wenn der Versorger die Kunden automatisch in einen solchen eingestuft hatte (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27) und dass es auch in einem solchen Fall der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB in das Vertragsverhältnis bedarf.

Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #42 am: 03. Januar 2011, 16:39:26 »
Diese Interpretation vermag ich selbst zwar nicht nachzuvollziehen, aber diese Feststellung eines \"Unwissenden\" ist ja ohnehin irrelevant.

Ein solche Konstellation eröffnete ja Perspektiven, an die ich noch gar nicht zu denken wage.

Schaun wir mal?

Offline uwes

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Eon Avacon klagt
« Antwort #43 am: 03. Januar 2011, 16:56:04 »
Ich sehe das auch so wie RR-E-FT. Allerdings ist es noch etwas schwer, die Richter von dieser Sichtweise zu überzeugen.

Außer dem Umstand, dass ein bestimmter (vergünstigter)  Preis ab einer bestimmten Bezugsmenge  geboten wird, müssten nach der Auffassung einiger Richter noch andere Umstände hinzutreten, die den (Tarfifkunden-)vertrag zu einem Sonderkundenvertrag machen könnten. M.E. bedarf es dieser Klimmzüge nicht. Allein die vergünstigte Preisgestaltung spricht schon für einen Sondervertrag, denn diese wird nicht allen Kunden angeboten und zu diesen Konditionen  müssen nicht alle Kunden beliefert werden.

Hinweis hierzu:
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom  24.6.2009 - VI-2 U Kart 14/09 ist ja zwischenzeitlich aufgrund der Revisionsrücknahme des unterlegenen Versorgers rechtskräftig.

@Didakt
Ich würde mich nicht so sicher fühlen in einer Beurteilung einer Rechtslage, die auch die Juristen (er-)fordert.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #44 am: 03. Januar 2011, 17:07:17 »
@ uwes

Zitat
@Didakt
Ich würde mich nicht so sicher fühlen in einer Beurteilung einer Rechtslage, die auch die Juristen (er-)fordert.

Tue ich doch auch nicht. So vermessen bin ich nicht. Ich sagte ja, meine Meinung ist (für Dritte) bedeutungslos. ;)

Ihnen ein gutes und erfolgreiches neues Jahr.

MfG

 

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