@arme-kundin
Die Ausführungen von Herrn Guhl kann ich bestätigen.
Zu Ihren Fragen meine Stellungnahme:
Bisher sieht es wohl wirklich so aus, als ob StromAlpha eine Grundversorgung ist
Sie können ganz und gar versichert sein, dass StromAlpha ein eigenständiger Tarif der Grundversorgung ist.
Da ich gleichzeitig Gas bezogen habe, wurde ich ja somit wohl automatisch bei Produkt Duett ein-gestuft (jedenfalls steht das so auf den ganzen Rechnungen, Eon Avacon nennt dieses Produkt auf ihrer HP einen \"speziellen Tarif für Strom- und Gaskunden\").
Auf Ihrer Rechnung dürfte stehen: „ Wegen Ihres Bezugs von Strom und Erdgas haben wir der Abrechnung unser Produkt EnergieDuett zugrunde gelegt. Sie haben damit……EUR gespart!
Für Ihren letztgenannten Verbrauchszeitraum vom 25.01. – 31.10.2008 betrugen die Nettopreise des Tarifs \"ErdgasClassic\"
ab 01.01.2008 = 5,0 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 4,87 ct/kwh in Rechnung gestellt,
ab 01.08.2008 = 5,79 ct/kwh. Ihnen wurde der Preis „ClassicDuett“ mit 5,66 ct/kwh in Rechnung gestellt.
Es stellt sich mir mittlerweile wirklich die Frage (neben ein paar weiteren) ob die Eon Avacon nun für die Klage den Tarif StromAlpha einfach so getrennt als Grundversorgung \"betrachten\" darf.
Dürfen sie, weil es ein separater Tarif ist, dem ein separater Vertrag mit Ihnen zugrunde liegt.
Wie jemand weiter oben ja bereits schrieb, wurden die Konten \"früher\" unter einer Vertragsnummer geführt. Dies trifft komplett so auf alle meine Abrechnungen zu, eine Vertragsnummer für Strom und Gas.
Nicht die Konten wurden unter einer Vertragsnummer geführt, sondern die jeweiligen „Sparten“ Strom und Gas unter einer Vertragskontonummer.
Nun sagt mir mein ganz normaler \"Endverbraucherverstand\", dass wenn es EINE Vertragsnummer gibt, es sich um EINEN Vertrag handelt und da dieser Vertrag \"spezieller Tarif\" genannt wird, es sich auch in dieser Kombination bei StromAlpha nicht mehr schlichtweg um eine Grundversorgung handeln kann. Liege ich da fehl?
Für dieses Rabattangebot gibt es keine separate Vertragsunterlage.
Zu „EnergieDuett“ führt das VU im Rahmen der Tarifbekanntmachung in 2008 u.a. aus: „Sie beziehen Strom und Erdgas direkt aus dem unmittelbaren Netzgebiet von E.ON Avacon an einer Verbrauchstelle? Dann bietet EnergieDuett, unser Strom- und Erdgas-Kombi-Angebot, einen handfesten Preisvorteil von 0,15 (0,13) ct pro kWh. Die Bemessungsgrundlage ist der jährliche Erdgasverbrauch.“ Und weiter: „Kombinierbar mit allen Erdgas-Angeboten…Vertragsunterzeichnung, Vertragslaufzeit und Preise abhängig vom jeweiligen Erdgas- sowie Stromangebot.“
Ich mein, warum trennt die Avacon letztendlich die Vertragskontennummer in zwei Nummer auf? Doch sicherlich nur, um aus der (auch von mir mittlerweile) vermuteteten Sache mit dem Sondertarif rauszukommen - oder? Wenn man schön trennt wäre es wohl nicht mehr zu leugnen, dass StromAlpha eine Grundversorgung ist - oder?
Nein, das muss man vertragsunabhängig sehen. Die Zuordnung einer eigenen Vk-Nummer für jede Sparte ist eine – auch im Interesse der Kunden – sinnvolle und begrüßenswerte Maßnahme gewesen, die zu mehr Transparenz in abrechnungstechnischer Hinsicht führt.
Aber nochmals der Hinweis: In den Jahresverbrauchsabrechnungen sind die Sparten Strom und Gas stets getrennt abgerechnet worden, die einzelnen Rechnungsbeträge wurden zu einem Gesamtrechnungsbetrag zusammengeführt. Diesem Betrag wurden die geleisteten Abschläge/sonst. Zahlungen gegenübergestellt. Daraus ergab sich der Saldo, oftmals fehlerbehaftet wegen unzulässiger Verrechnung der Abschläge mit offenen Forderungen. Auch die Abschläge für den neuen Verbrauchszeitraum wurden stets spartengetrennt vorgegeben. Gut beraten waren die Kunden, die in ihren Überweisungsträgern dezidiert den Ver-wendungszweck vorgaben.
Zumal ich die Rabattierung bei der Gasversorgung nur so in Kombination mit der eigentlich Strom-Grundversorgung (StromAlpha) beziehen konnte.
Die Rabattierung wurde nach der Zuordnung getrennter Vk-Nummern in der Gasabrechnung fortgeführt.
Ach so, eines noch: Im Mahnbescheid bezieht sich die Eon Avacon in der Hauptforderung (Strom u. Gasbeträge) auf die Rechnung datiert vom xyz. Diese Rechnung war aber keine Rechnung son-dern eine Mahnung über sämtliche von der Eon Avacon geforderten Beträge der gekürzten Rech-nungen von Strom und Gas. Dürfen die das einfach als Rechnung bezeichnen? Denn wenn nicht, dann würde ein Teil der jetzigen Klageforderung nämlich sowieso verjährt sein.
Im Mahnbescheid wird meines Wissens nicht auf eine Rechnung Bezug genommen, sondern nur der Betrag der Hauptforderung beziffert.
Wenn die Klägerin nun in der Anspruchsbegründung (Klageschrift) – wahrscheinlich aus prozessualen Gründen – einen geringeren Betrag, nämlich nur den vermeintlich offenen Betrag aus dem Strombezug einklagt, kann sie das tun. Ich nehme mal an, mit der Erklärung der Klagerücknahme im Übrigen.
Für die Höhe ihrer Forderung ist sie beweispflichtig.
In Parallelverfahren in Sachen „Classic“ hat E.ON Avacon bereits Klagen verloren. Da könnten Berufungsverfahren anhängig sein, deren Ergebnis sie erst abwarten will, bevor sie weiterhin klagt.