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Autor Thema: Eon Avacon klagt  (Gelesen 58967 mal)

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Offline userD0010

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Eon Avacon klagt
« Antwort #15 am: 30. Dezember 2010, 15:11:43 »
@arme-kundin
Sie haben hier die Bezeichnungen (Namen) Ihrer Verträge für Strom und Gas genannt.
Beim Strom handelt es sich um einen Grundversorgungsvertrag, beim Gas sollten Sie sich Ihren Vertrag näher ansehen, um daraus das Vertragsverhältnis zu erkennen.
Da man Ihnen einen MB für die Forderungen aus Stromlieferungen präsentiert hat, ist man entweder bei Forderungen aus Gaslieferungen vorsichtig oder der bezifferte Anspruch für Stromlieferungen liegt unter 600,00 Euro, wie zuvor bereits erläutert.
Haben Sie denn inzwischen in der Region Helmstedt, Braunschweig einen fachkundigen Anwalt gefunden, der sich Ihrer Sache annimmt ?

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #16 am: 30. Dezember 2010, 15:23:51 »
Wenn es sich um ein Produkt- Bündel Strom und Gas namens \"DUETT\" handeln sollte, könnte es auch ein Sondervertrag sein, wenn etwa der vereinbarte Strompreis günstiger war als der Allgemeine Preis der Grundversorgung.  

Spökenkiekerei hilft aber auch dabei nicht weiter.

Klar ist nur, dass die auf den Verbrauchsabrechnungen ausgewiesenen erhöhten Preise wegen der erfolgten Widersprüche jedenfalls nicht vereinbart worden sind.

Fraglich ist nur, ob der Versorger im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt zu einseitiger Preisneufestsetzung nach Vertragsabschluss berechtigt war und - wo dies der Fall gewesen sein sollte - ob die Formalien (öffentliche Bekanntgabe) eingehalten und  die einseitig neu festgesetzten Preise jeweils der Billigkeit entsprachen.

All dies gilt es zu bestreiten.

Man sollte insbesondere bestreiten, dass die Bedingungen der AVBEltV/ StromGVV im konkreten Vertragsverhältnis Geltung beanspruchen, wenn man solche Bedingungen vor Vertragsabschlss nicht kannte und sich auch bei Vertragsabschluss nicht mit der Einbeziehung entsprechender Bedingungen in das Vertragsverhältnis einverstanden erklärt hatte, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ivm. § 305 Abs. 2 BGB.



Weitere Fingerzeige:

RA: Stromanbieter berechtigt zur einseitigen Preiserhöhung

Der Anwalt sollte das gesamte Prüfraster vollständig abarbeiten.
Es sollte alles mit Nichtwissen bestritten werden, was sich zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten lässt, weil man davon selbst keine Kenntnis hat.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #17 am: 30. Dezember 2010, 15:56:01 »
Die Erfahrung lehrt:

Klagen kann erst mal jeder, wie er lustig ist.
Dazu gehört also nicht viel.
Wenn dazu auch noch der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wird, setzt sich auch schon die Maschinerie der Justiz in Gang,  wird also die Klage (egal was drinstehen mag) auch zugestellt, werden vom Gericht Fristen gesetzt und Termine bestimmt.

Der betroffene (verklagte) Bürger reagiert verschüchtert.
Das ist ganz normal.

Ob die erhobene Klage dann aber auch Erfolg hat, steht wieder auf einem ganz anderen Blatt. Und genau das muss man sich vor Augen führen. Manchmal ist die Vorstellung hilfreich, dass das Gericht bisher ebenso tätig geworden wäre, wenn der Versorger ein vollgekritzeltes Stück Packpapier eingericht hätte. Oft werden ja ganze Papierberge gewälzt und keiner weiß so recht, warum.

Denn der Kern des Streits, über den das Gericht entscheiden soll,  findet oft auf wenigen Seiten Platz.

Wie es um die Erfolgsaussichten der Klage steht, ist wesentlich abhängig von der Verteidigung des Beklagten, für die man sich nach Möglichkeit einen Anwalt suchen sollte, schon weil man dem zu beachtenden Prozessrecht (der \"Schlachtordnung\") ohne anwaltliche Unterstützung allein allzuoft nicht gewachsen ist, das Verfahren sehr viele Überraschungen parat halten kann.

Und schließlich hat man selbst immer mit den eigenen Emotionen zu tun (Wut, Angst...), die jedoch vollkommen außen vorbleiben sollten.
 
Der gesamte Prozessstoff muss möglichst nüchtern und sachlich abgearbeitet werden.  


Was man - unter vielem anderen -  auch oft in solchen Klageerwiderungen Zutreffendes lesen kann:


Zitat

In dem Rechtsstreit E.ON.... ./. ........
Az. ..........


wird auf die Klageschrift vom ... wie folgt fristgemäß Stellung genommen:

Es wird beantragt,

die Klage abzuweisen,
der Kl. die Kosten des Verfahrens aufzugeben.

Die Bekl. behalten sich ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO für den Fall vor, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation und darüber hinaus ein Preisänderungsrecht und  die Billigkeit der einseitigen Entgeltfestsetzungen nachweist.


Begründung:

Der Anspruch wird dem Grunde und der Höhe nach insgesamt bestritten.


 
A.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls nicht zu.

Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass alle Stromlieferverträge sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind, insbesondere das Stromliefervertragsverhältnis mit den Bekl. und etwaige Ansprüche daraus.

Aus dem mit der Anlage K 1 vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich solches gerade nicht.

Der dafür maßgebliche Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag möge von der Kl. dem Gericht im Original und den Bekl. in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden, §§ 412, 410 Abs. 1 BGB.  

B.

I.

Die mit den streitegegenständlichen Verbrauchsabrechnungen zur Abrechnung gestellten Entgelte wurden nicht vertraglich vereinbart.

Weder die Bedingungen der AVBEltV noch der StromGVV fanden auf das bereits beendete Vertragsverhältnis Anwendung.

Weder kannten die Bekl. entsprechende Bedingungen vor Vertragsabschluss, noch hatten sie sich bei Vertragsabschluss oder später mit der Einbeziehung solcher Bedingungen in den Vertrag einverstanden erklärt, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB.


 II.

Die E.ON ... AG ist ein Energieversorgungsunternehmen gem. § 38 EnWG. Also solches ist sie gem. §§ 2, 1 EnWG gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet. Sie hat (wie schon zuvor nach § 10 EnWG 1998] nunmehr nach § 36 Abs. 1 EnWG Allgemeine Preise der Grundversorgung für die Belieferung von Haushaltskunden zu bestimmen und diese öffentlich bekannt zu geben.

Der Energieversorger hat ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Kunden inne, das ihn berechtigt, im Falle von erforderlichen Kostenerhöhungen in deren Umfange die Allgemeinen Preise der Grundversorgung zu erhöhen, ebenso wie aus der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit zugleich eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden nach gleichen Maßstäben besteht (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18, juris).

Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Gastarifkunden (BGH VIII ZR 204/08, juris).

Die Bekl. rügen die zur Abrechnung gestellten Strompreise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, unter Berufung auf deren Unverbindlichkeit insgesamt als unbillig. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die durch ihre Versorgung mit Elektrizität verursachten Kosten gestiegen waren, mögliche und tatsächliche Kostenrückgänge an sie nach gleichen Maßstäben so umfassend wie möglich weitergegeben wurden, die Strompreise entsprechend gesetzlicher Verpflichtung nicht hätten tatsächlich abgesenkt werden müssen, die Preisbestimmungen der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG entsprachen.

Mit Nichtwissen bestritten wird insbesondere, dass der Versorger aufgrund betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit gezwungen war, die Arbeitspreise für Strom wie aus der als Anlage K 3 beigefügten Übersichtlich ersichtlich anzupassen. Insbesondere wird mit Nichtwissen bestritten, dass eine zwischenzeitliche Absenkung der Netzentgelte vollständig weitergegeben wurde.  Eine solche Klärung der Billigkeit der geforderten Strompreise war bereits in dem als Anlage K ....vorgelegten Schreiben ausdrücklich vorbehalten worden.

Die Bekl. hatten allen streitigen Verbrauchsabrechnungen in angemessener Zeit schriftlich widersprochen. Die Widerspruchsschreiben waren der E.ON ... AG auch zugegangen.  

Beweis:   Vorlage der der gewechselten Korrespondenz im Bestreitensfalle

Der BGH hat in seinem Urteil v. 05.07.2005 – X ZR 60/04 (NJW 2005, 2919) unter II 1 ausgeführt:

Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.

Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; Staudinger/ Rieble, aaO., Rdn. 294 f.).

Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden  verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rn. 49; Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/ Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB  nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1988 – III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m. w .N.; vgl. auch Ludwig/ Odenthal/ Hempel/ Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdnr. 56).  


In seinem Urteil vom 05.02.2003 – VIII ZR 111/02 (NJW 2003, 1449), dort unter II 1 b) hatte der BGH nochmals klargestellt:

dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 4.Dezember 1986 – VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; Senat, Urteil v. 2.Oktober 1991 – VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I., siehe auch OLG Celle NJW-RR 1993, 630 f., AG Neuenahr- Ahrweiler NJW 1998, 2540 f.) und allgemeiner Meinung im Schrifttum (vgl. Odenthal/ Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd 1 § 30 Rdnr. 56 AVBEltV, siehe auch Soergel/ Wolf, BGB, 12.Aufl., § 315 Rnr. 59) das Energieversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast der Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Strompreises trifft.“

In seinem einen Tarifkundenverhältnis nach konkludentem Vertragsabschluss betreffenden Urteil v. 30.04.2003 – VIII ZR 276/03 (NJW 2003, 3131), dort unter II.2 hatte der BGH ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (BGH, Urt. v. 30.Juni 1969 – VII ZR 170/67; NJW 1969, 1809 f.: BGH, Urt. v. 4.Dezember 1986 – VII ZR 77/86; WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a); BGH, Urt. v. 2.Oktober 1991- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I.; zuletzt BGH, Urt. v. 5.Februar 2003 – VIII ZR 111/02 unter II 1 b); siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f.; jew. m. w. N.). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19.01.1983 – VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WPM 1983, 341 unter II 2 b sowohl für den Tarifkunden- wie für den Sonderkundebereich (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.Oktober 1975 – KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I. zu Abschn. VIII, 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens“  vom 27.Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nicht Rechen- oder Ablesefehler, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB).
 
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.02.2006 – VIII ZR 138/05 (NJW 2006, 1667, 1670 = WuM 2006, 207, 211, Rn. 28, juris) nochmals bestätigt:

Fehlt es an einer Vereinbarung der Parteien über den zu zahlenden Preis, entfällt jedoch die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt. Den berechtigten Belangen des Kunden, der den von ihm geforderten Preis für zu hoch hält, kann in diesen Fällen – ebenso wie bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 30.04.2003 , NJW 2003, 3131 unter II 2 a, und vom 19.01.1983, NJW 1983, 1777 = WPM 1983, 341 unter II 2 b) nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, diesen Einwand schon im Zahlungsprozess des Versorgers zu erheben, und er nicht zur Geltendmachung auf einen Rückforderungsprozess verwiesen wird (vgl. auch BGHZ 115, 311, 315) Denn es geht dabei nicht um Fehler einer konkreten Abrechnung, sondern um die Leistungspflicht des Kunden.Der Gesetzgeber hat mit § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV klargestellt, dass der grundversorgte Kunde sich auf § 315 BGB berufen kann.


Der gesamte Vortrag zu Preisgenehmigungsverfahren und Preisgenehmigungen nach § 12 BTOElt wird vollinhaltlich mit Nichtwissen bestritten.

Es wird insbesondere mit Nichtwissen bestritten, dass die Kosten- und Erlöslage der E.ON ... AG hinsichtlich der durch die Elektrizitätsbelieferung der Bekl. entstandenen Kosten von der Behörde überhaupt und wenn zutreffend geprüft wurde.

Ferner wird mit Nichtwissen bestritten, dass der E.ON ... AG neue Strompreise entsprechend Anlage K ... tatsächlich öffentlich bekannt gegeben hatte. Hilfsweise wird mit Nichtwissen bestritten, dass öffentlich bekannt gegebene Strompreise wie vorgetragen genehmigt worden waren.

Die Klägerin trägt vorliegend im Zahlungsprozess die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Stromtarife (BGH NJW 2003, 3131). Eine Indizwirkung könnte allenfalls im Rückforderungsprozess für die Klägerin streiten (BGH NJW-RR 1992, 183 ff., BGH NJW 2003, 1149).


Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus den Anlage K .... und K .... . Die Kl. hat schon die vollständigen Antragsunterlagen einschließlich Kostenträgerrechnungen und die vollständigen Genehmigungsunterlagen nicht vorgelegt, so dass die Bekl. nicht weiter substantiieren können, in wie weit diese Zweifel an der Ordnungsgemäßheit eines etwaig erfolgten Genehmigungsverfahrens gebieren (vgl. Hempel, RdE   2002, 246).

Das – der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegende - gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht und die Pflicht zur Bestimmung der Billigkeit entsprechender Allgemeiner Strompreise unter Beachtung der energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 2 EnWG (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43, juris) ist insbesondere nicht durch den Fortfall der Tarifgenehmigungspflicht entfallen.

Die Kl. trägt selbst vor, dass sie ein entsprechendes Recht auch zum .... ausgeübt worden sein soll. Von der gesetzlichen Rechtspflicht will sie freilich bezeichnender weise nichts wissen.

Der grundversorgte Kunde hat nach der gesetzlichen Regelung immer die Alternative, sich gegen einseitige Leistungsbestimmungen des Energieversorgungsunternehmens auf die Unbilligkeit zu berufen und eine gerichtliche Klärung zu verlangen, auch dann, wenn er den Anbieter wechseln kann (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 44, juris).

Die Kl. muss für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren vortragen, da nur so ersichtlich wird, ob der Gewinnanteil am Preis zwischenzeitlich unzulässig ausgeweitet wurde (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, juris).

Der von der Kl. behauptete scharfe Wettbewerb besteht nicht. Der Gesetzgeber sah sich deshalb veranlasst, mit § 29 GWB sogar die kartellrechtliche Preismissbrauchskontrolle im Energiebereich Ende 2007 zu schärfen. Wir verweisen insoweit auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/5847 (siehe auch Kundan in. Danner/ Theobald Energierecht- Kommentar, EL 58 Februar 2008, Band I unter II WettR B 1 Rn. 63 ff.).

Der Vortrag der Kl. im Zusammenhang mit einem Preisvergleich Anlage K.... wird insgesamt mit Nichtwissen bestritten.

Der Vortrag bezieht sich zudem auf Grundversorger, die entsprechende Angebote auf dem relevanten Markt, nämlich im regionalen Verteilnetz der E.ON ... AG, gar nicht anboten. In jedem Netzgebiet gibt es nur jeweils einen Grundversorger, vgl. § 36 Abs. 2 EnWG. In anderen Netzgebieten herrschen schon andere preisbestimmende Netznutzungsentgelte. Zudem sind die genannten Unternehmen hinsichtlich Kundenzahl, Abnahme- und Kostenstruktur nicht mit der E.ON ... AG vergleichbar (vgl. nur BGH VIII ZR 138/07 Rn. 49 ff., juris).  

C.

I.

Die Aktivlegitimation der Kl. bleibt bestritten. Diese ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug und auch nicht daraus, dass die Kl. den Bekl. gegenüber Abrechnungen erstellte.

II.

Werden die Bekl. innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht der Grundversorgung mit Elektrizität versorgt, so hat der Grundversorger diesen gegenüber ein gesetzliches Tarifbestimmungs- und- änderungsrecht, welches mit dem Recht einhergeht, Preise nur im Umfange bei effizienter Betriebsführung erforderlicher Kostensteigerungen tatsächlich gestiegener Kosten zu erhöhen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43), wobei die zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) jedenfalls Berücksichtigung finden muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).

Der Grundversorger ist verpflichtet, rückläufige Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren unverzögert und umfassend nach gleichen Maßstäben über Preisanpassungen zugunsten der Kunden weiterzugeben (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
 
Kommt der Grundversorger der aus dem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht folgenden Verpflichtung zur Festsetzung des der Billigkeit entsprechenden Entgelts (Preisbestimmungspflicht) nicht nach, so ist die Leistungsbestimmung für den Kunden unverbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. auch BGH X ZR 60/04 unter  II 1 b).

Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht lässt nicht die Bestimmung irgend eines Preises zu, sondern der einseitig festgesetzte preis muss der Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Energieversorgung entsprechen.


Die gerichtliche Billigkeitskontrolle ist vom Gesetzgeber insbesondere für grundversorgte Kunden vorgesehen (vgl. BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20, juris).

Nach der gesetzlichen Regelung hat der grundversorgte Kunde immer die Alternative, die Preisbestimmung  im Rahmen der Leistungsklage des Versorgers auf ihre Billigkeit hin  kontrollieren zu lassen (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 59, juris) oder den Anbieter zu wechseln (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20/ 36).

BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Rn. 36:


Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass
dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln.


BGH, aaO. Rn. 20, juris:


Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den
Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26). Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann.


Hinsichtlich der Grundversorgung sind die gesetzlichen Regelungen zur Belieferung mit Elektrizität und Gas inhaltsgleich.  

Die Kl. ist für die Billigkeit der einseitig festgesetzten Tarife darlegungs- und beweisbelastet.

Sie hat jedoch  insbesondere zur den maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren und deren zwischenzeitlicher Entwicklung bisher keinerlei Vortrag gehalten. Erst recht hat sie keinen Vortrag gehalten, der als substantiiert bezeichnet werden könnte.

Insbesondere kann sich die Kl. für die Billigkeit der Stromtarife nicht darauf zurückziehen, sich auf  die Tatsache einer erteilten Tarifgenehmigungen gem. § 12 BTOElt zu berufen.

Hierzu ist auf die bereits jahrzenhntelang bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen.


BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90 [NJW-RR 1992, 183 ff) unter II 2 e)

Im Verhältnis der privatrechtlich miteinander verbundenen Vertragsparteien regelt sie die Frage der Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung durch den Stromlieferanten nicht abschließend. Dies ergibt sich daraus, dass § 12 BTOElt a.F. in seinem sachlichen Wirkungsbereich ohne Rücksicht darauf gilt, ob die Festsetzung des Strompreises auf einer (zweiseitigen) Vereinbarung zwischen Liefer- und Verteilerunternehmen oder auf einer (einseitigen) Preisbestimmung beruht. Überdies ist die Ausübung staatlicher Aufsicht über einseitig festgelegte Entgelte, selbst wenn es sich dabei um behördlich genehmigte Preise handelt, grundsätzlich nicht für die privatrechtliche Überprüfung anhand des § 315 BGB präjudiziell.

Trotz einer derartigen Genehmigung unterliegen einseitige Leistungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass der einseitig bestimmte und von der zuständigen Behörde gebilligte Preis die von § 315 BGB gesetzten Grenzen überschreitet (so zu § 43 LuftVZO BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 = WM 1978, 1097 unter I 2 m.w.Nachw.; zur beschränkten Bedeutung von § 12 BTOElt a.F. im zivilrechtlichen Verhältnis der Parteien des Liefervertrages siehe auch Evers, Das Recht der Energieversorgung, 2. Aufl., S. 169).


BGH, Urt. v. 18.10.05 KZR 36/04 Rn. 19 f.:

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war das Berufungsgericht der Überprüfung des Entgelts am - durch § 6 Abs. 1 EnWG konkretisierten - Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB auch nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin zur Unbilligkeit nicht hinreichend vorgetragen hätte.

Denn nicht die andere Vertragspartei hat die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen; vielmehr hat derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist und der typischerweise auch allein dazu in der Lage ist, die Billigkeit seiner Bestimmung darzutun (BGH, Urt. v. 30.4.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131,3132).

Zwar gilt dies nicht notwendigerweise auch im Rückforderungsprozess (BGHZ 154, 5, 8 f.). Wenn eine Zahlung indessen lediglich als Abschlag oder
Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).

Zahlt die andere Vertragspartei - wie hier die Klägerin - nur unter Vorbehalt, verbleibt es auch im Rückforderungsprozess dabei, dass derjenige, der das Entgelt einseitig bestimmt hat, die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Tarife trägt (BGH, Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2922).

d) Daran ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass die Tarife der Beklagten von der für die Preisgenehmigung nach § 12 der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) zuständigen Landesbehörde nicht beanstandet worden sind. Denn die öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (BGHZ 115, 311, 317 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, 185; Urt. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3192; Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920).

Zwar mag die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein gewisses Indiz für die Billigkeit der Tarife liefern (BGH NJW 2005, 2919, 2923).

Es entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Darlegungslast, sondern kann allenfalls bei der abschließenden Bewertung der für die Billigkeit der Tarife maßgeblichen Umstände Bedeutung erlangen.



Die Kl. kann sich insbesondere für die Billigkeit der geforderten Stromtarife, welche durch öffentliche Bekanntgabe einseitig festgelegt worden sein sollen - was mit Nichtwissen bestritten wird -  nicht auf Preisvergleiche berufen.

BGH, Urt. v. 02.10.1991 [NJW-RR 1992, 183] unter III.:

Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast nicht dadurch genügt, dass sie zur Begründung ihrer Preisbestimmung auf die in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Bandbreite der Strompreise und auf diejenigen Entgelte verwiesen hat, die sie von anderen Stromabnehmern fordert.

1.   Allerdings kann eine einseitige Preisbestimmung unter Umständen als billig im Sinne von § 315 BGB anzusehen sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird.

Grundsätzlich ist indessen eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks (Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Auf., 5 315 Rdnr. 38]; Staudinger/Kaduk, BGB, 11. Aufl., § 315 Rdnr. 6; Esser/Schmidt, Schuldrecht I, 6. Aufl., S. 215; v. Hoyningen-Huene, Die Billigkeit im Arbeitsrecht, 1978, S. 119 f) sowie der Interessenlage beider Parteien (BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 aa0 unter 12) erforderlich, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (vgl. die Übersichten bei v. Hoyningen-Huene, aa0; MünchKomm/Söllner, BGB, 2. Aufl., § 315 Rdnr. 16).

2.   a) Für Verträge, die - wie hier - die Lieferung elektrischer Energie zum Gegenstand haben, muß der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Energieversorgung - unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung - so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist

Die möglichst sichere und preiswürdige Lieferung elektrischer Energie ist demnach Zweck auch des zwischen den Prozeßparteien herrschenden Interimsverhältnisses und entspricht dem rechtlich anerkannten Interesse der Beklagten. Dieser Gesichtspunkt muss in die Ermessensentscheidung der Klägerin eingehen. Er bedeutet in materiell-rechtlicher Hinsicht, dass sich. der von ihr geforderte Strompreis an den Kosten der Belieferung mit elektrischer Energie ausrichtet.

Über die Deckung der Kosten für die Erzeugung und Leitung der elektrischen Energie sowie der Vorhaltung der dazu notwendigen Anlagen hinaus steht der Klägerin allerdings auch ein Gewinn zu, aus dem sie die erforderlichen Rücklagen bilden und Investitionen tätigen kann. Weiterhin ist ihr eine angemessene Verzinsung zuzugestehen, ohne die sie Fremdkapital nicht aufnehmen und Anlagekapital nicht gewinnen kann (Büdenbender aa0 Rdnr. 72 ff; Lukes aaO; Köhler aaO). Auf diesem Weg wird auch den Belangen der Klägerin Rechnung getragen.



Kommt es somit für die Beurteilung, ob die Ermessensentscheidung der Klägerin der Billigkeit entspricht, darauf an, inwiefern der geforderte Strompreis zur Deckung der Kosten der Stromlieferung und zur Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns dient, so steht damit zugleich der Umfang der erforderlichen Darlegungen im Prozess fest.

Es oblag der Klägerin, im einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung der Beklagten mit elektrischer Energie entstehen, abzudecken waren; ferner, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen ihrer Aktionäre mit dem der Beklagten berechneten Preis erzielen wollte.


Aus der gesamten Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von einseitigen Leistungsbestimmungen von Energieversorgungsunternehmen ergibt sich mithin, dass nie auf Preisvergleiche, sondern immer auf die Kostenentwicklung bei den konkret preisbildenden Kostenfaktoren des konkret geforderten Preises abgestellt werden muss (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25, 39, 43).

 
Anhand von Preisvergleichen ist insbesondere nicht kontrollierbar, ob der Gewinnanteil am konkreten Tarifpreis zu Lasten des Abnehmers – vorliegend der Bekl. - (entweder durch Tariferhöhungen, die über den tatsächlichen Kostenanstieg hinausgehen oder durch untererlassene, verzögerte oder unvollständige Tarifabsenkungen bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten) unbillig erhöht wurde, so dass deshalb eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB erforderlich ist (vgl. BGH VIII ZR 314/07 Rn. 34).

Der zur Beurteilung der Billigkeit untaugliche Vortrag muss zu Lasten der Kl. gehen, die jedenfalls für die Billigkeit der einseitig festgelegten Strompreise die vollständige Darlegungs- und Beweislast im Zahlungsprozess trägt.

BGH, Urt. v. 02.10.1991 VIII ZR 240/90 [NJW-RR 1992, 183] zur Billigkeitskontrolle eines aufgrund einseitigen Leistungsbestimmungsrechts einseitig festgelegten Strompreises:

     Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.

Rein vorsorglich wird die Verjährungseinrede erhoben.

Nach alldem erscheint die Klage abweisungsreif.

Sollte das Gericht weiteren Vortrag für notwendig erachten, wird ausdrücklich um einen gerichtlichen Hinweis gem. § 139 ZPO gebeten.

Zwei Abschriften anbei.




Unterschrift(en)


Offline Emsländer

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Eon Avacon klagt
« Antwort #18 am: 30. Dezember 2010, 17:37:54 »
@RR-E-ft
....immer wieder verteilt \"er\" Geschenke....umsonst, einfach so!
Da kann \"er\" nun wirklich nicht reich bei werden...

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #19 am: 30. Dezember 2010, 18:26:17 »
Wird schon nicht umsonst sein.

Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #20 am: 30. Dezember 2010, 18:30:57 »
@ RR-E-ft

Ich versuche, die Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall ein wenig zu beleuchten:

1. Zum Sachverhalt der Aktivlegitimation

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt neben Industrie- und Gewerbekunden auch Haushaltskunden mit Erdgas versorgt. Im Jahr 1999 entstand aus der Fusion von fünf einzelnen, regionalen Versorgungsunternehmen (EVM, HASTRA, Landesgas, ÜZH und FSG) die Avacon AG, die im Juli 2005 in E.ON Avacon AG umbenannt wurde.

Zum 01.09.2008 hat die E.ON Avacon AG ihr Vertriebsgeschäft auf ihr Tochterunternehmen, die Klägerin, ausgegliedert.
Die Klägerin legt zu ihren Klageschriften als Anlage K 1 einen Auszug aus dem Handelsregister vor.
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.

Zu den tariflichen/vertraglichen Gegebenheiten

Sparte Gas:

Am 01.01.2001 führte die klagende Partei das Kombi-Angebot »Duett« ein (Rabattgewährung von z.Zt. netto 0,13 ct/Kwh auf den Gas-Arbeitspreis bei Bezug von Gas und Strom von der Klägerin.

Bis zum 30.09.2003 bestand für Sondervertragskunden nur ein „Allgemeiner Tarif nach Erdgas-Sondervertrag“.

Diese Alt-Verträge sind seitens des VU nie ordentlich gekündigt worden. Das VU betrachtete sie als erledigt, weil sich daran die nachstehenden formalen Verträge „Constant“ und „Comfort“ anknüpften bzw. die übrigen Kunden in den Tarif „Classic“ eingestuft worden sind. Und nix war mit „Pacta sunt servanda“. In den neuen Verträgen war keine Auflösungs-/Änderungsklausel für die Altverträge enthalten.

Übersicht der Tarifangebote (gültig ab 01.10.2003)

Ab 01.10.2003 führte die Klägerin eine neue Tarifstruktur mit 4 Angebots-/Tarifvarianten ein, und zwar den »Erdgas Tarif« (gesetzliches Angebot für Tarifkunden) sowie die Sonder-/Wahltarife »ErdgasClassic«, »ErdgasComfort« und »ErdgasConstant« für Sondervertragskunden, die zwei Letztgenannten mit formaler Vertragsbindung.
Die Bekanntgabe der neuen Tarifstruktur an die Gaskunden erfolgte mit einer mehrseitigen farbigen Informationsbroschüre im Folderformat. Die Erstausgabe für 2003 enthielt nur beim allgemeinen »Erdgas Tarif« mit dem »Fußnotenhinweis 1« den Bezug auf die »AVBGasV«, sonst aber keine weiteren obligatorischen, rechtsbezüglichen Angebotsbedingungen.

In den späteren aktualisierten Prospekten für die Jahre 2004/2005 war dann unter einem Abschnitt »Der rechtliche Rahmen.« unter Ziff. 1. u.a. folgendes ausgeführt:
„Darüber hinaus wird für Kundenanlagen mit einer Wärmeleistung bis 75 Kilowatt (kW) Erdgas im Rahmen eines Sondervertrages (ErdgasClassic, ErdgasComfort oder ErdgasConstant) geliefert. Für die Belieferung mit Erdgas zu Sondervertragspreisen gilt, sofern in den allgemeinen Bestimmungen der Verträge nicht anders vereinbart, die AVBGasV entsprechend.“

Inzwischen sind mehrere erstinstanzliche Urteile mit dem Ergebnis ergangen, dass es sich bei dem Tarif „Classic“ um einen Sondervertragstarif handelt. Siehe hierzu auch Urteil des LG Hannover – Az.: 18 O 52/07 — vom 01.12.2009, siehe aber auch hier

Sparte Strom

Der Tarif „Alpha“ besteht etwa seit dem Jahr 2002. Er ist der Grundversorgungstarif des VU und gilt somit für Tarifkunden. Die Preisanpassungen sind stets vorschriftsgemäß in der örtlichen Presse veröffentlicht worden, nach Einführung der StromGVV auch jeweils durch persönliche Info-Schreiben.
Die Stromlieferverträge sind konkludent zu Stande gekommen. Aus jener Zeit bestehen keine schriftlichen Verträge.
Zuvor wurde unter dem Terminus „Allgemeiner Tarif Strom“ abgerechnet, soweit die Kunden sich nicht des Tarifs „Akzent“ (Sondertarif) bedienten.

3. Abrechnungen

Die Abrechnungen des VU spotten jeder Beschreibung. Die Jahresverbrauchsabrechnungen sind in der Regel fehlerbehaftet an die Protestler ergangen. Wenn sie im Ergebnis nicht anerkannt und zu-rückgewiesen wurden, sind sie nur teilweise nachträglich korrigiert worden.
Die Anlässe für die Beanstandungen waren rechtswidrig geltend gemachte Saldoansprüche (trotz fehlender Kontokorrentabrede), eigenmächtige, entgegen der gemäß § 366 (1) BGB ausdrücklichen Zahlungsbestimmung des Kunden erfolgte Verrechnungen von Abschlagszahlungen auf die jeweils älteste Forderung, obwohl diese Verrechnungen wegen der Widersprüche gegen die vorgenomme-nen Preiserhöhungen ausgeschlossen sind, und zudem auch der unzulässige Ansatz von Mahnkosten.

PS: Die Jahresabrechnungen erfolgten bis zum 4. Quartal 2008 nach Sparten getrennt unter einer Vertragskontonummer. Danach wurde jeder Sparte eine eigene Vk-Nr. zugewiesen.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #21 am: 30. Dezember 2010, 18:46:05 »
Zitat
Original von Didakt
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.

@Didakt

Dabei handelt es sich doch lediglich um eine mit Nichtwissen zu bestreitende Tatsachenbehauptung des klagenden Versorgers!

Hat man Einsicht in die Ausgliederungsverträge nehmen können, dass man sich sicher sein will, dass das konkret betroffene Vertragsverhältnis oder Ansprüche aus diesem tatsächlich auf die Kl. übertragen wurden?

Man vermeint, es womöglich zu wissen.
In dem vorgelegten Handelsregisterauszug steht das nicht drin.
Und es kam deshalb auch schon zur Abweisung von Zahlungsklagen von E.ON- Unternehmen, sogar nach erfolgter Beweisaufnahme zu diesem Punkt.

AG Delbrück, Urt. v. 02.07.10 Az. 2 C 263/09 Zweifelhafte Aktivlegitimation (E.ON XY Vertriebs GmbH)

Alles, wo man selbst nicht mit dabei war und wovon man deshalb schon keine eigene Kenntnis haben kann, sollte man immer vollumfassend mit Nichtwissen bestreiten.  

Deshalb ist auch eine solche Sachverhaltsaufarbeitung für eine Klageerwiderung jedenfalls nicht zu gebrauchen. Sie schadet eher.

Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #22 am: 30. Dezember 2010, 19:00:04 »
@ RR-E-ft

Keine Einsichtnahme und kein Anspruch, es zu wissen.

Mein Beitrag sollte nicht für eine Klageerwiderung dienen. In den vorstehenden Beiträgen sind Fragen aufgeworfen worden, auf die ich nur allgemein eine Antwort geben wollte.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #23 am: 30. Dezember 2010, 19:01:02 »
@Didakt

Warum schreibt man dann hier Behauptungen her, so als handele es sich dabei um festgestellte oder feststehende Tatsachen?!

Das bringt doch niemandem etwas. Es ist eher schädlich.

Wer meint mehr zu wissen, als er tatsächlich selbst wissen kann, für den kann es dumm laufen.

Was, wenn auf eine im Prozess aufzuwerfende Frage  allgemein die falsche Antwort gegeben wurde?

Zitat
Original von Didakt
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.

Wer das aus eigener Anschauung nicht wissen kann, sollte es im Prozess mit Nichtwissen bestreiten.
Und wer es selbst nicht weiß und wissen kann, der sollte auch solche Behauptungen nicht weiter verbreiten!

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #24 am: 30. Dezember 2010, 19:13:53 »
Zitat
Original von Didakt
 In den vorstehenden Beiträgen sind Fragen aufgeworfen worden, auf die ich nur allgemein eine Antwort geben wollte.

Der Beitrag enthielt leider noch mehrere solcher Behauptungen des Versorgers. Nur beispielhaft:

Zitat
Original von Didakt mit Hervorhebung durch RR-E-ft

Sparte Strom

- Der Tarif „Alpha“ besteht etwa seit dem Jahr 2002.
 
- Er ist der Grundversorgungstarif des VU und gilt somit für Tarifkunden.
 
- Die Preisanpassungen sind stets vorschriftsgemäß in der örtlichen Presse veröffentlicht worden, nach Einführung der StromGVV auch jeweils durch persönliche Info-Schreiben.

- Die Stromlieferverträge sind konkludent zu Stande gekommen.
 
- Aus jener Zeit bestehen keine schriftlichen Verträge.

- Zuvor wurde unter dem Terminus „Allgemeiner Tarif Strom“ abgerechnet, soweit die Kunden sich nicht des Tarifs „Akzent“ (Sondertarif) bedienten.

Woher will man das denn mit Allgemeingültigkeit wissen können?!
Möglicherweise ist vieles, was man als Tatsachen hinstellt nichts anderes als das Ergebnis von \"Kopfkino\".
Man denkt sich lediglich nur, dass es so sei oder wohl so gewesen sein müsste.
Und dann gibt man den selbst produzieren Film anderen mit auf den Weg.

Merke:

Niemand sollte sich anschicken, Antworten geben zu wollen, zu Dingen, die er selbst jedenfalls gar nicht weiß und nicht wissen kann, weil entsprechendes nur allgemein schädlich sein kann.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #25 am: 30. Dezember 2010, 20:03:43 »
Soweit ein Anspruch aus einem widersprochenen Mahnbescheid nur zum Teil mit Klage weiter verfolgt wird, kann der Antragsgegner eine gerichtliche Entscheidung auch darüber erzwingen:

Antragsgegner des Mahnverfahrens kann gerichtliche Entscheidung erzwingen.

Nur Obacht, wenn man dadurch gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Verjährung nicht mehr gehemmte Ansprüche plötzlich wieder in die Verjährungshemmung befördert, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB.

Der Streitwert steigt dann, nämlich auf den Gegenstandswert des Mahnverfahrens.
Liegt der Streitwert dadurch über 600 €, kommt ein Verfahren gem. § 495a ZPO nicht mehr in Betracht, weil es unzulässig ist.

Man hat es dann mit einem normalen Klageverfahren zu tun.

Das funktioniert allerdings dann nicht mehr, wenn in der Klagebegründungsschrift der weiter gehende Antrag aus dem Mahnbescheid bereits tatsächlich zurück genommen wurde.

Zitat
Original von arme-kundin
Für die Klage beschränkt sich die Eon Avacon nun ausdrücklich auf den Anteil für Strom, die Klage für Gas haben sie wohl zurückgenommen. So steht es jedenfalls in der Schrift, ich habe diesbezüglich (Gas) nie eine Klageschrift erhalten.

Es genügt, wenn der Antrag aus dem Mahnbescheid insoweit zurückgenommen wurde, § 696 Abs. 4 ZPO.

Offline arme-kundin

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Eon Avacon klagt
« Antwort #26 am: 31. Dezember 2010, 11:34:50 »
Hallo zusammen,

also als aller-allererstes bedanke ich mich hiermit mehr als herzlich für die Unterstützung die ich hier gerade erhalte. Ich bin überwältigt (egal wie\'s ausgehen wird) und werde das Bestmögliche daraus gestalten (hoffe ich jedenfalls).

Da wir hier heute eine ziemlich große Sylvesterparty haben, mangelt es heute bei mir massiv an Zeit (ihr/Sie wisst/wissen schon: wann klingeln dann noch Telefone am meisten? ;-) - ich werde also mein Neujahr morgen damit verbringen, mir die weiteren geschriebenen Beiträge/Vorlagen intensiver zu Gemüte zu führen.

Was meinen üblichen Kampfgeist jedenfalls wieder geweckt hat ist die Unterstützung die ich hier erhalte. Vielen, vielen Dank dafür. Ich bin zuversichtlich, nach Neujahr mit gut vorbereiteten Unterlagen einen RA überzeugen zu können, das Mandat anzunehmen. Ist zwar gerade irre zeitaufwendig - aber vielleicht lohnt es sich ja.

Allen einen guten und gesunden Rutsch in\'s neue Jahr!

Viele Grüße von Susanne.

Offline Cremer

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Eon Avacon klagt
« Antwort #27 am: 31. Dezember 2010, 13:30:38 »
@arme-kundin,

bitte nochmals das Geschriebene von didakt anschauen.

Der Tarif \"Alpha\" scheint für sich betrachtet nach seiner Aussage ein Grundversorgungstarif zu sein.

Wie gesagt, nochmals komplett aus den vergangenne Jahren recherchieren, wie in den Jahresabrechnungnen die Tarife genannt wurden und nach noch vorhandenen Vertragsunterlagen suchen.

Wann begann der Vertrag \"Duett\" und wann wurde er beendet.

Wenn E.on Avacon als den Tarif \"Duett\" (Strom und Gas laut Jahresrechnung) abgerechnet hatte, dann könnte man daraus schließen, dass es ein Sondervertrag sein könnte. Siehe Beitrag RR-E-ft von 19.13 Uhr.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Christian Guhl

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Eon Avacon klagt
« Antwort #28 am: 31. Dezember 2010, 16:16:31 »
Der Tarif Alpha wird seit der Einführung als Grundversorgungstarif deklariert.
Obwohl es in diesem Tarif mehrere Preiszonen gibt (je nach Verbrauch) konnte sich in den bisherigen Prozessen nicht die Meinung durchsetzen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt. (Vielleicht gibt es ja ein Gericht, dass das anders sieht.) Zum Nachweis der Veröffentlichung der Preise sind die Zeitungsanzeigen meistens der Klage beigefügt. Ob es sich um die richtige Zeitung handelt, müßte man prüfen. Der Duett wird gewährt, wenn man Strom und Erdgas für eine Verbrauchsstelle gleichzeitig bezieht und besteht aus einem Rabatt von 0,13 ct/kwh auf den Erdgaspreis. Der Strompreis wird hier nicht tangiert.

Offline Energiesparer51

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Eon Avacon klagt
« Antwort #29 am: 31. Dezember 2010, 17:46:52 »
ich meine mich zu erinnern, dass die Grundversorgung eine Zeitlang parallel zum Tarif Alpha mit gleichen Konditionen geführt wurde.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

 

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