Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Eon Avacon klagt  (Gelesen 58968 mal)

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Offline arme-kundin

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Eon Avacon klagt
« am: 29. Dezember 2010, 16:25:57 »
Hi liebe Foris,

in diesem thread hatte ich schon kurz berichtet:

Neue Klagewelle ?

Die Eon Avacon hat mir kurz vor Weihnachten (danke schön!  X() ihre Klage zugestellt. Ich habe meinen Strom- und Gasabrechnungen widersprochen für die Jahre 2005/2006, 2006/2007,2007/2008 und der Schlussrechnung wegen Anbieterwechsels in 2008.

Die Klage bezieht sich nun ausdrücklich auf meine Kürzungen für Strom in den o.g. Zeiträumen (ist da nicht vlt. ein Teil schon verjährt?). Einen Mahnbescheid (dem ich widersprochen habe) erhielt ich am 17.12.2009, der machte aber noch die Beträge für Strom UND Gas geltend.

Ich konnte bisher keinen Anwalt finden der mir weiterhilft (zu geringer Streitwert und zuviel anderes zu tun) und ich finde erst recht keinen, der sich auf dem Gebiet bereits gut auskennt.

Bei der Verbraucherzentrale Wolfsburg komme ich telefonisch nicht durch - dauerbesetzt...

Ich brauche dringend RA-Hilfe denn ich möchte nicht so ohne weiteres klein beigeben und fühle mich gerade mit meinem Protest ein wenig arg allein gelassen, will irgendwie keiner mit zu tun haben. Puh....

Kann mir hier irgendjemand weiterhelfen mit einer Empfehlung, mit Rat und/oder Tat? Wie und wo kann ich evtl. weitere Betroffene finden? Ich werde doch um Himmels Willen nicht die einzige hier in der Gegend sein (PLZ 38154) die von diesem Sauladen verklagt wird....

Fragen über Fragen....

Was ich heute nun erstmal tun werde, ist dem AG Helmstedt mitteilen, dass ich mich gegen die Klage wehren möchte. Damit hätte ich erstmal zwei weitere Wochen Zeit gewonnen. Ist aber irgendwie auch nicht so richtig viel wenn ich die Thematik bedenke.

Ich wäre sooooo dankbar für Unterstützung.

Viele Grüße von Susanne.

Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #1 am: 29. Dezember 2010, 17:32:00 »
@ arme-kundin

Die im Energierecht versierte Kanzlei Rechtsanwälte Ritter Gent Collegen, Lüerstr. 3, 30175 Hannover, hat schon mehrere Mandate von Beklagten der E.ON Avacon Vertrieb GmbH mit Erfolg wahrgenommen. Schauen Sie sich beispielhaft in der Urteilssammlung des BDEV die vor ein paar Monaten ergangenen Urteile der AG Magdeburg und Hildesheim an.

Wenn Sie sich verteidigen wollen, verschaffen Sie sich zunächst einmal zeitlich Luft, indem Sie dem AG Ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Dafür genügt ein Dreizeiler an das AG innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Klage (Anspruchsbegründung). Innerhalb einer Frist von weiteren 2 Wochen ist auf die Klage zu erwidern.

Versuchen Sie sofort, die o.a. Kanzlei zu kontaktieren. Dort erhalten Sie sicher die gewünschte Beratung und Unterstützung.
Entscheidend sind Ihre vertraglichen Verhältnisse, zu denen Sie hier nichts Näheres ausgeführt haben. Aus dem Forum können Sie dazu deshalb keine Stellungnahme erwarten.

Bedenken Sie bei Ihrem Vorhaben unbedingt die finanzielle Seite und erfragen Sie das Anwaltshonorar, das möglicherweise über die Gebühren nach RVG hinausgeht.

Bei einem Streitwert von 500 € fallen bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung ca. 420 € an \"normalen\" Prozesskosten (also nach RVG) an, die von Ihnen zu tragen wären, falls Sie nicht obsiegen. Das darüber hinausgehende Sonderhonorar Ihres Prozessbevollmächtigten müßten Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ohnehin selbst tragen.

Viel Glück bei Ihrem weiteren Vorgehen.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #2 am: 29. Dezember 2010, 17:57:34 »
Hinsichtlich der Klageerwiderungsfrist kann innerhalb der selben - also vor deren Ablauf - mit guter Begründung Fristverlängerung beantragt werden, die in der Regel mindestens um beantragte zwei Wochen verlängert wird.

Einen solchen Fristverlängerungsantrag sollte man jedoch dem Anwalt überlassen, wenn man einen gefunden hat, der Willens und in der Lage ist, das Mandat zu übernehmen.

Zuweilen kommt es vor, dass statt eines schriftlichen Vorverfahrens (mit Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht) sogleich ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung und eine Klageerwiderungsfrist von nur zwei Wochen nach Zustellung der Klage bestimmt wird.

Dann ist besondere Eile geboten. Aber auch dann kann mit guter Begründung erfolgreich die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist und die Aufhebung des bisherigen frühen ersten Termins beim Gericht innerhalb der Klageerwiderungsfrist beantragt werden. Das sollte man jedoch nach Möglichkeit auch dem Anwalt überlassen.

So ist es hier geschehen, dass Energiekunden am 18.12.10 die Klageschrift zugestellt wurde, die Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen (Fristende 03.01.11) gesetzt und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 05.01.11. bestimmt wurde. Auf begründeten Antrag wurde die Klageerwiderungsfrist bis 17.01.11 verlängert und der auf den 05.01.11 bestimmte Termin aufgehoben und neuer Termin bestimmt auf den 27.01.11 mit entsprechender Umladung.

Offline arme-kundin

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Eon Avacon klagt
« Antwort #3 am: 29. Dezember 2010, 18:14:08 »
Hallo Didakt,

erstmal vielen, vielen Dank für die Infos - das ist doch schon mal was womit ich weiterkommen kann. Die empfohlenen Anwälte werde ich morgen früh gleich anrufen und die Mitteilung an das AG ist bereits verfasst (ich hoffe, es reicht wenn ich unter Angabe der Geschäftsnummer geschrieben habe, dass ich gedenke, mich gegen die Klage zu wehren?) und geht morgen mit der Post auf den Weg.

Und die erwähnten Urteile werde ich mir auch gleich zu Gemüte führen, hoffentlich verstehe ich als Laie nicht nur Bahnhof....mal schau\'n.

Tja, die vertraglichen Verhältnisse? Gute Frage.... kann nur soviel sagen:

Für alle Abrechnungen wurde Energie Duett (Strom Alpha + Erdgas Classic) zugrunde gelegt. Mehr habe ich nicht, irgendwelche AGBs oder so habe ich nicht erhalten. Wie man halt als Nullachtfuffzehn-Verbraucher so früher seinen Strom und sein Gas bezogen hat: Beim örtlichen, üblichen Versorger angemeldet, Heizung angedreht und Lampen eingeschaltet....

Heute schaue ich dann auch genauer hin....

Irgendwie ein ziemlich doofes Gefühl, wenn man sich gegen die \"Großen\" wehren will und nun könnte es ernst werden und dann muss man zusehen, dass man das Ganze finanziert bekommt. Ich hasse Ungerechtigkeiten und werde bemüht sein, irgendwie die Sache geschaukelt zu bekommen. Ich bin sehr gespannt, was Ritter, Gent u. Collegen sagen werden.

Über weitere Infos freue ich mich nach wie vor, das nimmt ein wenig das Gefühl der Hilflosigkeit  ;)

viele Grüße von Susanne.

Offline Christian Guhl

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Eon Avacon klagt
« Antwort #4 am: 29. Dezember 2010, 18:14:50 »
Ritter Gent&Collegen übernimmt nach meiner Information keine Klagen im Strombereich. Die ganze Sache ist ziemlich komplex. Im Mahnbescheid wurden Beträge aus Gas-und Stromlieferung geltend gemacht. Die jetzige Klage bezieht sich nur auf Strom. Da im Mahnbescheid andere Beträge als in der Klage auftauchen, stellt sich die Frage, welche Beträge wurden durch den Mahnbescheid in der Verjährung gehemmt. Der einfache Kunde ist schon damit überfordert. Anwaltliche Hilfe ist unverzichtbar !Mir hat ein Betroffener die Klageschrift kurz erläutert. Sie besteht hauptsächlich aus seitenlangen Auflistungen von Stromanbietern (um den Wettbewerb zu beweisen), weiterhin sind alle öffentlichen Bekanntmachungen der Preise beigefügt. Wegen der Indizwirkung der öffentlichen Genehmigung der Preise wird auf ein BGH-Urteil aus 2003 verwiesen. Alles in allem nichts Neues. Aber da man damit vor einigen AGs Erfolg hatte, will man nun das Ganze im großen Stil aufziehen und alle Kunden, die in der Grundversorgung gekürzt hatten, dran kriegen.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #5 am: 29. Dezember 2010, 18:18:52 »
Es geht ja nicht um die Übernahme einer Klage, sondern um die Übernahme der Verteidigung gegen eine Klage.
Möglicherweise sieht es da anders aus.

Offline arme-kundin

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Eon Avacon klagt
« Antwort #6 am: 29. Dezember 2010, 18:22:57 »
Hi,

Zitat
Original von RR-E-ft
Hinsichtlich der Klageerwiderungsfrist kann innerhalb der selben - also vor deren Ablauf - mit guter Begründung Fristverlängerung beantragt werden, die in der Regel mindestens um beantragte zwei Wochen verlängert wird.

Einen solchen Fristverlängerungsantrag sollte man jedoch dem Anwalt überlassen, wenn man einen gefunden hat, der Willens und in der Lage ist, das Mandat zu übernehmen.

Zuweilen kommt es vor, dass statt eines schriftlichen Vorverfahrens (mit Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht) sogleich ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung und eine Klageerwiderungsfrist von nur zwei Wochen nach Zustellung der Klage bestimmt wird.

Dann ist besondere Eile geboten. Aber auch dann kann mit guter Begründung erfolgreich die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist und die Aufhebung des bisherigen frühen ersten Termins beim Gericht innerhalb der Klageerwiderungsfrist beantragt werden. Das sollte man jedoch nach Möglichkeit auch dem Anwalt überlassen.

So ist es hier geschehen, dass Energiekunden am 18.12.10 die Klageschrift zugestellt wurde, die Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen (Fristende 03.01.11) gesetzt und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 05.01.11. bestimmt wurde. Auf begründeten Antrag wurde die Klageerwiderungsfrist bis 17.01.11 verlängert und der auf den 05.01.11 bestimmte Termin aufgehoben und neuer Termin bestimmt auf den 27.01.11 bestimmt.

mir wird langsam schlecht.....

Im Schreiben des AG Helmstedt steht:

\"Das Gericht wird gemäß § 495 a ZPO ein modifiziertes schriftliches Verfahren gemäß anliegendem Beschluss durchführen.....\"

Im beigefügten Beschluss steht das halt genauso nochmal und es wird auf den Streitwert hingewiesen. Desweiteren stehen dort noch \"wichtige Hinweise bei ³ 495 a ZPO\" (ich gehe davon aus, dass das überall die gleichen sind und schreibe sie hier deswegen nicht ab).

WIE soll man sowas ohne RA schaffen? Und die Zeit drängt.

Mann, ist das fies. Und welche Lektion soll ich daraus ziehen: Legt Dich nicht an mit den Großen??

Ich könnte vor Wut die Wand eintreten....

Viele Grüße von Susanne.

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #7 am: 29. Dezember 2010, 18:37:04 »
Ein schriftliches Verfahren gem. § 495a ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts  kommt bei Streitwertenunter 600 EUR in Betracht, bei denen regelmäßig  keine Berufungsmöglichkeit besteht. Auf entsprechenden Beschluss kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Es muss jedoch mündlich verhandelt werden, wenn eine der Parteien es  nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses beim Gericht beantragt. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sollte spätestens innerhalb der Klageerwiderung gestellt werden.

Offline arme-kundin

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Eon Avacon klagt
« Antwort #8 am: 29. Dezember 2010, 19:04:24 »
Hi,

ich dank\' euch allen erstmal für die Infos!

Werde morgen mal schauen, ob ich noch irgendwas erreichen kann, was ein wenig Mut macht in dieser Sache.

Und wegen Ritter, Gent + Coll. verriet mir eben der Blick in meine Unterlagen, dass dies die erste Kanzlei war, die ich anrief und um ihre Hilfe bat. Man teilte mir mit, dass man keine Privatkunden in diesem Bereich vertrete. Angerufen habe ich bei der Niederlassung (sagt man das bei Kanzleien so???) in Braunschweig. Werde aber morgen nochmal bei den Hannoveranern anrufen.

Viele Grüße von Susanne.

Offline Didakt

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Eon Avacon klagt
« Antwort #9 am: 29. Dezember 2010, 20:52:35 »
@ arme-kundin

Keine Panik. Alles ist regelbar. Ihnen geht es doch in erster Linie darum, zunächst einmal Zeit zu gewinnen.  8) bleiben!

Herr RA Fricke alias RR-E-ft ist hier im Forum der Experte und hat bereits die wichtigsten Dinge im Vorfeld der weiteren Maßnahmen ausgeführt.

Dazu von mir ergänzend noch soviel im Klartext:

Schreiben Sie dem Gericht nicht, Sie „gedenken sich zu verteidigen“, sondern kurz und knapp folgendes (denn bei Gericht wird jede Aussage auf die Goldwaage gelegt):

„Sehr geehrte Damen und Herren, (die höfliche Anrede ist nicht notwendig, schadet aber auch nicht!)

in dem Rechtsstreit

E.ON Avacon Vertrieb GmbH ./. (Ihr Name)

Az.:

zeige ich Ihnen hiermit fristgerecht an, dass ich mich gegen die Klage verteidige.

Da das Gericht nach vorliegendem Beschluss beabsichtigt, im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, wird bereits jetzt gemäß § 495a Satz 2 ZPO beantragt, mündlich zu verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen (kann auch wegfallen, siehe oben)
Unterschrift
(Name)“

RR-E-ft wird mich sicher korrigieren, wenn er dies für notwendig hält.

Alles weitere überlassen Sie dann Ihrem/Ihrer noch zu findenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.

MfG

Offline Cremer

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Eon Avacon klagt
« Antwort #10 am: 30. Dezember 2010, 08:09:47 »
@arme-kundin,

Normalerweise wären die Jahre 2005/2006 und 2006/2007 bereits verjährt.

Dies hängt allerdings von der Rechnungstellung des Versorgers bei Ihnen ab.

Normalerweise sind Rechnungen mit Ausstellungsdatum aus 2007 mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #11 am: 30. Dezember 2010, 09:16:58 »
Guten Morgen!

Der 31.12.2010 ist noch nicht abgelaufen und zudem ging der bereits zugestellten Klage auch noch ein Mahnbescheidsverfahren voraus, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Normalerweise sollte man sich mit Ratschlägen besser zurückhalten, wenn man den maßgeblichen Sachverhalt nicht würdigen kann, zB. weil er unbekannt geblieben ist.

Offline ElCattivo

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Eon Avacon klagt
« Antwort #12 am: 30. Dezember 2010, 10:32:57 »
Nichts für ungut, aber da hat jemand offensichtlich keine Ahnung von der Materie und kürzt dennoch jahrelang Rechnungen. Warum eigentlich? Weil irgendwer irgendwo im Internet \"Mach nur!\" geschrieben hat?

Offline RR-E-ft

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Eon Avacon klagt
« Antwort #13 am: 30. Dezember 2010, 10:46:41 »
Zitat
Original von ElCattivo
Nichts für ungut, aber da hat jemand offensichtlich keine Ahnung von der Materie und kürzt dennoch jahrelang Rechnungen. Warum eigentlich? Weil irgendwer irgendwo im Internet \"Mach nur!\" geschrieben hat?

Wie kommt man denn darauf?

Offensichtlich ist allenfalls, dass hier jemand seinen Senf ablädt, der von der konkreten Sache überhaupt nichts weiß.

Viele Verbraucher haben sich gegen einseitige Preisänderungen zur Wehr gesetzt, auch gegenüber Stromlieferanten.

Da gilt das selbe wie beim Gas, wie der BGH bereits entschieden hat.
Es geht dabei immer um die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, ggf. um die Billigkeit des neu festgesetzten Preises bzw. der jeweiligen Preisänderung.

Dies gilt insbesondere wo eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht und vom Versorger einseitig geänderten Preisen widersprochen und diese als unbillig gerügt wurden.

Es ist nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, dass Betroffene an dieser Stelle den Inhalt ihres konkreten Streites mit dem Versorger schildern.
Dass Betroffene keine Ahnung vom Prozessrecht haben und sich deshalb im Streitfall gern anwaltlich vertreten lassen möchten, liegt auf der Hand.

Offline arme-kundin

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Eon Avacon klagt
« Antwort #14 am: 30. Dezember 2010, 13:38:24 »
Hi nochmal,

so, da ich die letzten Tage meine Zeit mit dem Eon Avacon-Ärger zugebracht habe, kann ich noch folgendes sagen:

Den Mahnbescheid habe ich am 17.12.2009 erhalten.  Die Eon Avacon beruft sich darin auf ihre Rechnung vom 26.02.2009. Diese sog. Rechnung war jedoch eine Mahnung. Und in dieser Mahnung geht die Eon Avacon von falschen Beträgen aus. Der Hauptforderung im Mahnbescheid beläuft sich auf
€ 1.167,59. Die Forderung ist nicht korrekt, da die Eon Avacon bereits in ihrer letzten (und auch den vorangegangenen Mahnungen) Abschläge von mir gar nicht berücksichtigt hat oder Abschläge nach gut Dünken verrechnet hat. Ich hatte bei  meinen Überweisungen für die monatlichen Abschläge stets angegeben wofür genau diese verbucht werden sollen (Abschlag Monat xy).

Für die Klage beschränkt sich die Eon Avacon nun ausdrücklich auf den Anteil für Strom, die Klage für Gas haben sie wohl zurückgenommen. So steht es jedenfalls in der Schrift, ich habe diesbezüglich (Gas) nie eine Klageschrift erhalten.

Meinen ursprünglichen Vertrag habe ich mit der Avacon AG geschlossen. Die erste Abrechnung für den Zeitraum vom 27.09.2004 - 19.01.2005 habe ich erhalten mit Datum 28.02.2005. Diese Rechnung habe ich vollständig  bezahlt.

Dann kam die zweite Abrechnung am 19.02.2006 für den Zeitraum vom 20.01.2005 - 15.01.2006. Diese Rechnung wurde mir gestellt von der  Eon Avacon AG. Hier habe ich das erste Mal widersprochen (mit Datum vom 11.03.2006) und für Strom und Gas die Preise der letzten Abrechnung zugrunde gelegt. Den gekürzten Rechnungsbetrag habe ich dann überwiesen und meine Einzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Abschläge habe ich weiterhin  monatlich gezahlt, allerdings die alten, die sich aus der ersten Abrechnung ergeben hatten.

Die dritte Abrechnung erhielt ich mit Datum vom 14.02.2007 für den Abrechnungszeitraum vom 16.01.2006 - 21.01.2007. Wieder von der Eon Avacon AG. Erneut Widerspruch, Kürzung, Überweisung des neu errechneten Betrages und weiterhin Zahlung der monatlichen Abschläge wie bisher.

Die vierte Abrechnung erhielt ich mit Datum vom 11.02.2008 für den Abrechnungszeitraum vom 22.01.2007 - 24.01.2008. Gleiches Prozedere wie bisher.

Die fünfte und letzte Abrechnung (Schlussrechnung) erhielt ich mit Datum vom 22.01.2009 für den Zeitraum vom 25.01.2008 - 31.10.2008. Wieder gleiches Prozedere.

Für alle Rechnungen wurde das Produkt \"Duett\" (Strom Alpha + Erdgas Classic) zugrundegelegt vom Versorger.

Die Avacon hat meine Abschläge nicht so zugeordnet wie sie das hätte tun müssen, sie halt willkürlich verrechnet. Ich bin noch dabei, dass Durcheinander auseinanderzuklüseln.

Zitat
Nichts für ungut, aber da hat jemand offensichtlich keine Ahnung von der Materie und kürzt dennoch jahrelang Rechnungen. Warum eigentlich? Weil irgendwer irgendwo im Internet \"Mach nur!\" geschrieben hat?

Diesen Kommentar finde ich nunmehr ziemlich fies. Man hatte mich damals auf den Bund der Energieverbraucher aufmerksam gemacht und hier hatte ich mich für meine Widersprüche informiert. Da fühlte ich mich dann ein wenig gewappnet. Letztendlich hat es dafür gesorgt, dass ich mich irgendwann getraut habe, den Versorger zu wechseln. Es war ja dann auch gar nicht so schlimm wie gedacht (bis auf kleine Querelen die die Avacon veranstaltet hat...., das war aber mit einem Briefwechsel und ein paar Telefonaten relativ schnell vom Tisch) . Mir hatten die ganzen vielen üblen Berichte von Problemen beim Wechseln des Versorgers dann doch Respekt eingeflößt - sonst hätte ich eher gewechselt.

So, und nun schau\' ich mal weiter und werde mich weiter durch die Berge von Urteilen und die Klageschrift wühlen. Vielleicht finde ich ja noch einen Anwalt, der - wenn ich gleich genügend Infos auf den Tisch werfe - mich vertreten mag.

Ansonsten - inspirierende Ideen von dem einen oder anderen hier werden weiterhin gerne angenommen, etwas mehr Infos konnte ich ja nun hoffentlich geben.

Viele Grüße von Susanne.

 

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