Vorsicht mit der eigenen Posaune.
Es gibt einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter, im Grundgesetz verankert.
Der gesetzlich zuständige Richter steht deshalb bereits bei Klageeingang anhand des Geschäftsverteilungsplanes fest.
Es kann und darf also kein Amtsgerichtsdirektor einen Fall - für den er nach Geschäftsverteilungsplan sonst gar nicht zuständig wäre - auf seinen Richtertisch ziehen, um selbst darüber zu entscheiden.
Wäre dies der Fall gewesen, wären die Entscheidungen in rechtswidriger Weise ergangen und allein aus diesem Grunde anfechtbar.
Man hätte dann auch keinen Grund, diese Entscheidungen zu feiern.