Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: LG Duisburg, Urt. v. 30.04.10 Az. 7 S 123/09 - Keine Einstellung der Stromversorgung  (Gelesen 2967 mal)

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In dem Rechtsstreit hatte der Versorger geklagt und beantragt, dem Netzbetreiber dem Zutritt zur Zählersperrung zu gewähren.

Den mit der Klage verfolgten Zutrittsanspruch hat allein der Netzbetreiber gem. NAV, nicht jedoch der Versorger gem. StromGVV.

Deshalb handelt es sich wohl um einen Fall der Prozessstandschaft.
Und es stellt sich die Frage, ob eine solche Prozessstandschaft des Versorgers für den Netzbetreiber überhaupt zulässig ist, anders gewendet, ob der Versorger für die Zutrittsklage überhaupt aktiv legitimiert ist.

Oftmals hat ist gar nicht der Netzbetreiber wegen der Ausübung seines Zutrittsrechts an den Anschlussnutzer herangetreten und diesem wurde der Zutritt auch gar nicht verweigert, sondern dem Versorger wurde Hausverbot erteilt.

Möglicherweise weiß der Netzbetreiber  weder von der Klageerhebung noch ist er mit dieser einverstanden.

Es ist deshalb die Frage zu diskutieren, ob eine solche Prozessstandschaft überhaupt zulässig ist.

Wenn sie unzulässig ist, kommt es für die Streitentscheidung auf alle weiteren Umstände schon überhaupt nicht an.

 

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