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Autor Thema: Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?  (Gelesen 17686 mal)

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Offline berghaus

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« am: 20. Dezember 2010, 16:18:02 »
Ich habe vor einem Jahr bei Rheinpower (Stadtwerke Duisburg)  einen Stromliefervertrag mit einem Jahr Festpreis abgeschlossen, der sich innerhalb eines Monats zum Jahresende(=Laufzeitende) von beiden Seiten kündigen lässt.

Die Festpreisgarantie gilt dann wieder ein Jahr, wenn der Versorger den Preis nicht bis Ende November erhöht hat. Wann man dabei ein Sonderkündigungsrecht braucht, weiß ich noch nicht.

Nun hat Rheinpower den Preis 14 Tage vor dem Jahresende um ca.2 ct erhöht, mit der Begründung die gesetzlichen Preisbestandteile hätten sich erhöht.
 
Soweit ich dazu im Internet gefunden habe, treffen diese Erhöhung der „Ökosteuer“ nur den Versorger, der diese Belastungen in seinen Tarifen berücksichtigen kann oder auch nicht.

Auf jeden Fall sind es keine gesetzlichen Steuern und Abgaben, wie z.B. die Erhöhung der Mehrwertsteuer, die jeder Versorger umlegen muss.



Zitat
Rheinpower Schreiben vom 14.12.10
 
Sehr geehrter Herr ….
. wie Sie vermutlich bereits aus den Medien erfahren haben, ändert der Gesetzgeber zum 01.01.2011 für den Energiesektor kostenrelevante Preisbestandteile (Steuern, Abgaben und Belastungen). Diese gesetzlich bedingten Steuern, Abgaben und Belastungen gelten bundesweit für alle Energieanbieter einheitlich und sind fester Bestandteil der Energiekosten jedes Verbrauchers.
Wir haben als Ihr Energieversorger keinen Einfluss auf die Höhe der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Preisbestandteile. Im Rahmen Ihrer R(H)EINPOWER-Preisgarantie erfolgt daher bei Änderungen (sowohl Erhöhungen als auch Senkungen) solcher Steuern, Abgaben und Belastungen eine entsprechende Preisanpassung (s. AGB § 6 Absatz a).

Sämtliche übrigen Preisbestandteile bleiben während der gesamten Laufzeit Ihrer Preisgarantie selbstverständlich unverändert. Wie vertraglich vereinbart, werden die entsprechenden Änderungen ab Gültigkeitsdatum im Energiepreis berücksichtigt und auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Eine Übersicht sämtlicher im Energiepreis enthaltenen Steuern, Abgaben und Belastungen finden Sie weiter unten in diesem Schreiben.
 
 Die Änderungen stellen sich wie folgt dar und gelten zum Stichtag 01.02.2011:
Gesetzlich bedingte Steuern, Abgaben und Belastungen
Stromsteuer:2010: 2,05 ct/kWh   -    ab 2011: 2,05 ct/kWh
Erneuerbare Energiengesetz:2010 2,047 ct/kWh - ab 2011 3,53 ct/kWh
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: 2010: 0,13 ct.kwh ab 2011: 0,03 ct/kwh

Bei sämtlichen Angaben handelt es sich um Nettopreise. Die jeweilsgesetzlich geltende Umsatzsteuer ist hinzuzurechen.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom für Privatkunden Druckstand: 19.11.2010 .
 Ziffer 6)
Preisgarantie, Preisänderungen und Kündigungsmöglichkeiten

 a. Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung) von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

 Änderungen der Gesetzlichen Preisbestandteile werden zu deren jeweiligem Gültigkeitsstichtag weitergegeben.
 Über die Anpassung informiert Sie die Stadtwerke Duisburg AG in Textform; zudem ist die aktuell gültige Höhe der wichtigsten Gesetzlichen Preisbestandteile auf http://www.rheinpower.de unter „Häufige Fragen“ einsehbar. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet. Diese Anpassungen der Preise führen nicht zu einem zusätzlichen Gewinn bei den Stadtwerken Duisburg. b. Darüber hinaus erfolgen während Ihrer Preisgarantie keine Preisänderungen (Erhöhungen oder Senkungen). Die Laufzeit Ihrer Preisgarantie richtet sich nach dem von Ihnen ausgewählten Stromprodukt. Nach deren Ablauf schließt sich jeweils eine weitere Preisgarantie von gleicher Dauer an. Preisänderungen zum Beginn einer weiteren Preisgarantie werden Ihnen durch die Stadtwerke Duisburg AG spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten, abweichend von § 5 Abs. 2 StromGVV in Textform, mitgeteilt.
 Dies ersetzt die öffentliche Bekanntgabe gemäß StromGVV. Sie können im Falle einer Preiserhöhung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung außerordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

Ich halte dieses Vorgehen für unlauter.

Selbst, wenn die Erhöhung nach den AGB so zulässig wäre, ist es unfair, den Kunden erst 14 Tage nach dem Zeitpunkt, bis zu dem dieser den Jahresvertrag hätte kündigen können, darüber zu informieren.

Gibt es dazu schon Vorgänge, Widersprüche oder gar Musterschreiben?

berghaus 20.12.12.10

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2010, 16:28:38 »
@berghaus, siehe hier:

Neue AGB wegen EEG-Umlage

Strompreiserhöhung ab 01.01.2011

bzw. Suchfunktion, es gibt dazu noch mehr im Forum

Offline berghaus

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #2 am: 22. September 2011, 15:09:04 »
Zitat
von berghaus s.o.
Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung) von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Auf die Frage, ob diese Klausel den Versorger berechtigt, den für jeweils ein Jahr geltenden Festpreis einfach zu erhöhen, habe ich noch keine Antwort gefunden.

Und auch nicht auf die Frage, ob dabei die Tatsache, dass die Mitteilung der Erhöhung 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem beide Seiten noch kündigen können, und 14 Tage vor Eintritt der Erhöhung eine Rolle spielt.

berghaus

Offline tangocharly

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #3 am: 22. September 2011, 16:03:24 »
Zitat
Original von berghaus
Zitat
von berghaus s.o.
Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung) von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Auf die Frage, ob diese Klausel den Versorger berechtigt, den für jeweils ein Jahr geltenden Festpreis einfach zu erhöhen, habe ich noch keine Antwort gefunden.

Und auch nicht auf die Frage, ob dabei die Tatsache, dass die Mitteilung der Erhöhung 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem beide Seiten noch kündigen können, und 14 Tage vor Eintritt der Erhöhung eine Rolle spielt.

berghaus

Diese Klausel ist unwirksam (vgl. BGH, 29.04.2008, KZR 2/07), weil sie erkennbar darauf abzielt, die Preise zu erhöhen, auch wenn die sonstigen Kosten zwischenzeitlich gefallen sein könnten.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline berghaus

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #4 am: 24. November 2011, 15:00:20 »
Nachdem mein Stromlieferungsvertrag  mit „Rheinpower/ Stadtwerke Duisburg) vom 01.01.2010 mit einjähriger Preisgarantie (kündbar mit Einmonatsfrist zum Jahres- = Laufzeitende) bereits zum 01.01.2011 wegen des EEG bei einem Jahresverbrauch von 8.000 kWh um 8,2 % (+134 EUR) teurer wurde, habe ich den Vertrag heute zum Jahresende 2011 gekündigt, weil (rechtzeitig -einen Tag vor Beginn der Sechswochenfrist) eine  weitere echte Preiserhöhung von weiteren 10 % (+176 EUR) ab 01.01.12 angekündigt wurde, natürlich ohne die ab 01.01.12 ins Haus stehende und sicher auch Rheinpower bekannte EEG-Umlage von 0,062 Cent netto = 0,74 cent brutto, + 6 EUR) überhaupt zu erwähnen.

Einen neuen wesentlich preiswerteren Anbieter über verifox oder check 24 zu finden, fällt schwer, wenn man (nach Ausschluss der Anbieter mit Vorauskasse) in Foren viel Schlimmes über Anbieter wie Priostrom, Stromio, Hitstrom usw. liest. Vielleicht hat da jemand noch eine Empfehlung (PLZ 59821/8.000 kWh).

Nun stehe ich aber vor der Frage, hole ich mir wegen 134 EUR neben der Gas- noch eine Strombaustelle ins Haus.

Tangocharly ist sich ja sicher, daß die Preisanpassungsklausel von Rheinpower in Bezug auf Steuern usw. unwirksam ist.
Die vom Langericht Erfurt am 31.08.10 als unwirksam erklärte Klausel ist ja ähnlich :

Zitat aus hier
b. \"Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder bei Vertragsschluss bestehende Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen die unmittelbare oder mittelbare Wirkung haben, dass Erzeugung, Beschaffung, Bezug, Fortleitung, Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Erdgas für das Versorgungsunternehmen verteuert oder verbilligt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich zum Ausgleich dieser Mehr- oder Minderkosten die vereinbarten Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Mehr- oder Minderkosten für die OHG Wirkungen entfalten. Änderungen von Kosten - mit Ausnahme geänderter Steuersätze - werden mit einer entsprechenden Veröffentlichung in der örtlichen Presse und im Internet durch die OHG bekannt gegeben.\"

Ich beabsichtige, die Einzugsermächtigung zurückzuziehen und für Dezember den Betrag zu überweisen, der sich nach meinen Anfangsvertrag ohne EEG-Umlage nach dem voraussichtlichen Jahresverbrauch ergibt, so dass es nicht zur Überzahlung kommt.
Die AGB sagen dazu: „Voraussetzung für eine Belieferung ist grundsätzlich die Erteilung einer Einzugsermächtigung…..Abweichend ist eine Zahlung per Überweisung möglich…..“ (Vorbehalt 3,00 EUR/Überweisung).

Nicht schlecht ist bei Rheinpower, dass man 2 x im Jahr die geforderten Abschläge online um etwa 5 %  senken kann. Auch sonst ist der Onlineauftritt nicht schlecht.

Nicht verständlich ist, dass die tatsächlichen Preise dadurch verschleiert werden, dass in ein und demselben Schriftstück mal Netto- und mal  Bruttopreise angegeben und eben nicht die ganze Wahrheit gesagt wird. Auch ist der gezielt (zu)späte Hinweis auf Preiserhöhungen zu bemängeln.

Nicht verständlich ist auch, dass auf mein Widerspruchsschreiben vom 29.12.2010 gegen die Preiserhöhung durch die EEG-Umlage 2011(versandt per Fax und per E-Mail) keine Antwort gekommen ist.

Alles richtig geplant? Oder gibt’s noch Tipps oder vergleichbare Fälle? Oder lass ich es?
berghaus 24.11.11

Offline berghaus

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #5 am: 29. November 2011, 01:27:17 »
Ich bin ja immer noch unsicher, ob bei einer „Festpreisgarantie für ein Jahr“ die folgende Änderungsklausel wirklich unwirksam ist, wird sie doch unverdrossen von Rheinpower in den AGBs verwendet.

Zitat
Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom für Privatkunden Druckstand: 19.11.2010 .  Ziffer 6) Preisgarantie, Preisänderungen und Kündigungsmöglichkeiten  a. Bei Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung (Änderung) von Gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich aus dem Gesetz, Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, ist die Stadtwerke Duisburg AG berechtigt und verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Fast alle Anbieter (bei verivox und Co.) bieten ja nur noch Tarife mit „eingeschränkter Festpreisgarantie“ an. Alle Änderungsklauseln zu Steuern usw. unwirksam?

Nun bietet das folgende Urteil bei Verträgen mit Festpreisgarantie einen neuen Ansatzpunkt für die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln  wegen der „ Änderung gesetzlicher Vorgaben
.
Zitat
Zitat aus hier

Irreführende \"Festpreis\"-Stromtarif Werbung untersagtOLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.11.2011 zum Urteil I-4 U 58/11 vom 08.11.2011

Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff \"Festpreis\" kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40 %) aufgeklärt wird.Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2011 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 16.03.2011 (20 O 101/10) im Ergebnis bestätigt.Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff \"Festpreis\" für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende dieser Werbung war als \"Sternchenhinweis\" ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien.Dem mit dem Begriff \"Festpreis\" werbenden Stromerzeuger bliebe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte der Senat aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff \"Festpreis\" zu vermeiden. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60 % des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei.

Nach der Online-Anmeldung über verifox erhielt ich am 09.11.09 von Rheinpower per E-Mail eine Vertragsbestätigung, die dazu folgende Aussage enthielt:

Preisgarantie: Die Preisgarantie sichert Ihnen über die gewählte Laufzeit einen Festpreis zu, der während der Laufzeit der Festpreisgarantie ausschließlich bei Änderungen gesetzlicher Vorgaben (z.B. Steuern und Abgaben) angepasst werden kann (Erhöhungen) bzw. muss (Senkungen).“

Und weiter unten: „Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere diese.“   -   Habe ich, aber habe ich sie auch verstanden? Nun ja, dachte ich, 1% mehr USt machen bei 8.000 kWh/Jahr etwa 14 EUR aus. EEG kannte ich nicht und wurde in den AGB und anderswo auch nicht erwähnt. 1,64 ct EEG(ab 01.01.2011) ergeben aber schon 130 EUR. Die EEG-Umlage wurde mir erst durch die Änderungsmitteilung von Rheinpower vom 14.12.2010 bekannt – 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem ich der Verlängerung des Jahresvertrages noch hätte widersprechen (kündigen) können.

Interessant auch das Wort kann (von mir rot gekennzeichnet) in der Vertragsbestätigung, das in den AGB nicht so deutlich auftaucht. Geht Rheinpower vielleicht doch davon aus, dass diese (staatlichen) Preisbestandteile bei Erhöhungen mit sinkenden Kosten an anderer Stelle kompensiert werden müssen?

Seltsam, dass sich zu meinen Beiträgen über Rheinpowerstrom noch kein anderer Kunde gemeldet hat.

berghaus 29.11.11

Offline Cremer

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #6 am: 29. November 2011, 07:32:56 »
@berghaus,

so ähnlich, gekürzt steht es auch in den AGB der Stadtwerke Kreuznach für den Tarif \"Kreuznacher Stadtgas\" bzw. \"Kreuznacher Stadtstrom\" drin:

§ 6.3
.....\"Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die bruttopreise entsprechend\"

Allerdings haben die Stadtwerke Kreuznach aus der Vergangernheit gelernt. Seit Mai 2011 gibt es neue AGB und Tarife mit Wirkung ab August 2011. Es gibt jetzt keine Festpreisgarantie mehr.

Die SW KH wollen aber ab dem 1.1.2012 wieder einen neuen Festpreistarif anbieten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline berghaus

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #7 am: 07. Dezember 2011, 19:22:02 »
Es geht munter weiter:

Es sind wieder \"Schriftsteller\" (Originalton h.terbeck inhier ) am Werk.

Ich habe zum Jahresende gekündigt, Rheinpower hat die Kündigung schnell bestätigt.

(Neuer Versorger, am 25.11.11 angemeldet, 123energie=Pfalzwerke AG, angeblich Lieferung erst ab 01.02.12 möglich, also ein Monat bei meinem freundlichen Grunversorger RWE, >>>>>> Wenn das man gut geht!?`<<<<<<)

Bei Rheinpower Abbuchungsermächtigung am 02.12.11 zurückgezogen, um es nicht zu einer Überzahlung kommen zu lassen. Wurde heute artig bestätigt.

Mein Hinweis auf meinen Widerspruch vom 29.12.2010 gegen die Preiserhöhung wegen der EEG Umlage (s.o.) wurde in der heutigen E-Mail abgetan mit den Worten: \"Die Widerspruchsfrist für die EEG-Umlageerhöhung aus 2011 ist bereits verstrichen.\"

Dabei will ich doch erst richtig Widerspruch einlegen, wenn die Jahres-=Schlussrechnung für 2010 kommt und trotz meiner frühzeitigen \"Hinweise\" die Erhöhung enthält.

Weiss jemand, wo es steht, dass man gegen die EEG-Umlageerhöhung Widerspruch einlegen kann?
In den AGB und dem Erhöhungsschreiben vom 14.12.2010 habe ich jedenfalls nichts gefunden.

Oder ist das Vernebelungtaktik? Sollte ich wohl gegen das Gesetz Widerspruch erheben?

berghaus 07.12.11

Offline berghaus

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #8 am: 22. Januar 2012, 16:13:21 »
Trotz intensiver Suche im Forum und über google habe ich nicht rausfinden können, wie hoch das Entgelt für Strom-Netznutzung im Gebiet des Netzbetreibers ‚RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH‘ in den Jahren 2010 und 2011 war.

Setzt sich dieses auch aus einem Grundpreis/Jahr und einem Arbeitspreis/kWh zusammen?

Mein zeitweiliger, (noch) freundlicher Versorger Rheinpower (Stadtwerke Duisburg) -Originalton: „DAS R(H)EINPOWER-Portal steht für vollkommene Transparenz, größtmögliche Sicherheit und einfaches Handling“ - hat in meinen Jahresrechnungen für 2010 und 2011 bei einem Verbrauch von 8.162 kWh und 8.140 kWh (Vertrag mit Festpreis (15,88 ct/kWh) außer bei Änderung gesetzlicher Vorgaben, u.a. z.B.EEG)  folgende in den Abrechnungen enthaltene Entgelte (alle netto ohne UST) mitgeteilt:

                                                 
     ... .... ............................. 2010(8.162kWh)        ....    2011(8.140kWh)
Entgelt für Netznutzung   ......      414,12 EUR      ....  ...  127,38 EUR
Entgelt für Messung         ................    1,50 EUR.....        ....     .   0,00 EUR
Entgelt für Messtellenbetrieb  .. .4,99 EUR           .........      . 0,00 EUR
Entgelt für Abrechnung        ...... . . 12,00 EUR          .....  ...    .0,00 EUR

Da kann doch was nicht stimmen!

Wo finde ich Angaben über diese Entgelte?

berghaus 22.01.12

Offline Netznutzer

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« Antwort #9 am: 22. Januar 2012, 18:16:59 »
http://www.wwe-verteilnetz.com/web/cms/de/80264/westfalen-weser-ems-verteilnetz/netzzugang-strom/netzentgelte/bisherige-netznutzungspreise-informell-preisblaetter-deutsch/

Hi,

es gibt kein RWE Verteilnetz mehr, vielleicht ist das der Grund. Oben der Link zum Rechtnachfolger mit der Preishistorie. Viel Erfolg bei der Suche.

Gruß

NN

Offline berghaus

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #10 am: 23. Januar 2012, 01:06:25 »
Vielen Dank Netznutzer,

ich bin auch gleich fündig geworden:

Entgelt für Netznutzung (RWE Westf.-Weser-Ems Verteilnetz GmbH)alles netto ohne USt.

2010   8.162 kWh x 4,89 Ct/kWh + 15,00 EUR/Jahr = 414,12 EUR. Stimmt.

2011   8.140 kwh x 5,09 Ct/kWh + 21,90 EUR/Jahr = 436,23 EUR. Stimmt nicht mit den Angaben in der Rechnung überein.

Da stimmt wohl etwas nicht! - Und ich hatte mich schon gefreut, dass das Netznutzungsentgelt ab 2011 gesunken ist und ich den Spieß umdrehen könnte.
Gehört doch nach den AGB von Rheinpower das Netznutzungsentgelt zu den \"Gesetzlichen Preisbestandteilen\", deren Erhöhung an den Kunden weitergegeben werden kann, deren Senkung aber weitergegeben werden muss.

Die Differenz von 8.140 kWh x 0,20 Ct/kWh + 6,90 EUR/Jahr = 23,18 EUR erklärt noch nicht die Differenz in der Rechnung für 2011 von 0,957 Ct/kWh, die ich mir bisher nicht erklären kann und die von Rheinpower noch nicht erklärt wurde. Originalton:\"Nach Überprüfung Ihrer Preise und der Jahresverbrauchsabrechnung haben wir keinen Fehler finden können.\"

Ich weiß nicht, ob es Zufall ist, dass diese 0,957 Ct/kWh genau der Differenz entsprechen, um die sich der Anteil nach dem EEG von 2009 (1,090) zum Jahr 2010 (2,047) erhöht hat. Damit dürfte ich aber nichts zu tun haben, weil mein Festpreisvertrag erst im Januar 2010 beginnt und mit dem vereinbarten Anfangspreis von 15,88 ct bis 31.01.2011 sauber abgerechnet wurde. Ab 01.02.11 will rheinpower aber mit 18,22 Ct/kWh abrechnen und behauptet, dass diese Erhöhung nur \"Gesetzliche Preisbestandteile\" enthalte.

Vielleicht ist doch jemand aus dem Forum meinen mühseligen Betrachtungen gefolgt und kann ganz leicht erklären, welche \"Gesetzlichen Bestandteile\" sich im Jahr 2011 außer EEG (+1,483), KWK (-0,1) und Netznutzung (+0,20/6,90 s.o.) noch geändert haben, um den Preis von 15,88 auf 18,22 zu treiben.

berghaus 23.01.12

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #11 am: 23. Januar 2012, 11:00:12 »
Möglicherweise ist die Preisänderungsklausel allein deshalb unwirksam, weil sie im Falle von Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 45 f.).

Erweist sich die Klausel als AGB- rechtlich unwirksam, so kommt es auf Widersprüche des Kunden nicht erst an (BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 35), so dass ein entsprechender Widerspruch auch nicht verfristet sein kann.

Offline berghaus

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« Antwort #12 am: 25. Januar 2012, 01:08:44 »
Diese Aussagen von RR-E-ft und auch tangocharly machen mir wieder Mut, die Erhöhung meiner Festpreisjahresrechnung 2011 von rd. 200 EUR (2,46 ct/kWh), die ab 01.02.11 allein aus den sogenannten \"Gesetzlichen Preisbestandteilen\" herrühren soll, nicht (nach)zuzahlen und es schon in unser aller Interesse auf einen Prozess ankommen zu lassen, also neben dem \'Gaskrieg\', bei dem es allerdings um viele Tausend EUR geht, diesen \'Strom-Kleinkrieg\' zu eröffnen.

Dazu meine Frage, die nicht viele haben werden:

Kann ich zweimal Hilfe aus dem Prozesskostenfond erwarten, wenn ich in diesem Jahr wegen Strom und Gas Mahnbescheide bekomme?

berghaus 25.01.12

Offline bolli

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Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #13 am: 25. Januar 2012, 08:26:53 »
Zitat
Original von berghaus
Dazu meine Frage, die nicht viele haben werden:

Kann ich zweimal Hilfe aus dem Prozesskostenfond erwarten, wenn ich in diesem Jahr wegen Strom und Gas Mahnbescheide bekomme?
Warum so bescheiden und warum sollten diese Frage nur wenige haben ? Mittlerweile kämpfen wir doch an allenb Fronten. Strom und Gas sind selbstverständlich und Wasser kommt nun auch noch.  ;)

Da Strom und Gas unter den im wesentlichen gleichen Spielregeln ablaufen, werden auch auf beiden Baustellen Gräben gehackt. Ich selbst bin auch auf beiden Gebieten tätig, jedoch haben meine Zulieferer gerade Mittagspause, weshalb die Bauarbeiter nichts zu tun haben.  :D

Ich konnte bisher keine Einschränkung finden, die die Unterstützung eines zweiten Prozesses aus dem Prozesskostenfonds für Ihre Person untersagt. Voraussetzung ist ja sowieso die Genehmigung durch den BdEV, die sowohl vorhandenes Geld als auch ein Interesse bzw. eine Erfolgschance voraussetzt.

Offline berghaus

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Re: Preiserhöhung durch \'Ökosteuer\'?
« Antwort #14 am: 12. März 2013, 01:19:05 »
Ich bin durch den Beitrag von FtkH '166,- EUR monatlicher Abschlag' wieder auf diesen thread gestossen und möchte stolz berichten, dass sich der Widerstand gelohnt hat.

Die Jahresrechnung für 2010 (mit 80,-- EUR Bonus) war in Ordnung.

Die Jahresrechnung für 2011(ohne Bonus) war bei 8.000 kWh mit erklärbaren und nicht erklärbaren Erhöhungen um 205,-- EUR zu hoch.

Es entstand ein unglaublicher Schriftverkehr über E-Mails und das Kontaktformular, der mit dem Verbesserungsvorschlag "Hier sollten Sie nur Mitarbeiter einsetzen, die wissen, was tun!" endete, nachdem in einem zweiten Ansatz die Jahresrechnung für 2011 die Preise des ersten Jahres enthielt (Geht doch!).

Ich hatte allerdings die Einzugsermächtigung vor dem letzten Abschlag im Dezember 2011 zurückgezogen und nach der Jahresendablesung für 2011 den Restbetrag von 144,- EUR im Januar 2012 selbst überwiesen, so dass ich nichts zurückfordern musste.

berghaus 12.03.13

 

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