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Autor Thema: Grundversorger <-> Netzbetreiber  (Gelesen 10155 mal)

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Offline jroettges

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« am: 17. Dezember 2010, 11:56:32 »
Meist ist es ja die selbe Kiste, wenn man das von außen betrachtet.

Mir erscheint die bisherige Regelung dazu aber nicht schlüssig. Der Versorger wird als Grundversorger gestempelt, der die meisten Kunden beliefert.

Das kann ja durchaus ständig hin und her gehen, wenn es mal einen echten Gasmarkt gibt.
Außerdem können Unternehmen zum Grundversorger werden, die weit entfernt tätig sind und mit den regionalen Stammkunden nichts am Hut haben.

Daher meine bescheidene Bitte mal zu diskutieren, ob die Rolle des Grundversorgers mit allen Pflichten nicht besser dem jeweiligen Netzbetreiber aufgedrückt werden sollte. Da ist wesentlich mehr Ruhe drin. Außerdem gehören die Netze wieder in die Hand der Kommunen. In das ja nach wie vor regulierte Netzgeschäft passt die Grundversorgung IMHO einfach besser.

Gleichzeitig müsste man diesen Netzbetreibern/Grundversorgern das Tätigwerden außerhalb der Grundversorgung, also Sonderverträge mit gewerblichen Abnehmern und Normsonderverträge mit Haushaltskunden verwehren.

Offline RR-E-ft

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #1 am: 17. Dezember 2010, 12:05:42 »
Man hat die Trennung gerade vorgenommen, um weitestgehend auszuschliéßen, dass  der Netzbetreiber eigene vertriebliche Interessen gegenüber anderen Netznutzern (Energielieferanten) verfolgen kann.

Offline jroettges

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #2 am: 28. Dezember 2010, 15:51:12 »
Der Beitrag vom __HP__ als PDF (177 KB).

Er bestärkt mich in meiner unmaßgeblichen Meinung, dass das nirgends niedergeschriebene, sogenannte \"gesetzliche Preisanpassungsrecht\" in dieser Form weder den Normen unseres Grundgesetztes noch den Richtlinien der EU entsprechen kann.

Ein Einzelner von tausenden Kunden muss anlässlich einer Preisanpassung durch einen Grundversorger deren Angemessenheit vor Gericht beklagen. Darüberhinaus müsste ein Kunde ständig die Entwicklung der Beschaffungspreise und der sonstigen Preisfaktoren beobachten und dann klagen, wenn sein Versorger seiner Pflicht zur Preissetzung womöglich nicht nachkommt.

Auch wenn unser Forengott meinen an anderer Stelle getätigten Vorschlag kalt abgebügelt hat, wiederhole ich ihn hier nochmals: Die Rolle des Grundversorgers sollte vom Gesetz her an die Rolle des Netzbetreibers gekoppelt werden. Gleichzeitig sollten die Grundversorgungspreise durch die Bundesnetzagentur reguliert werden, wie die Netznutzungsentgelte auch.

Jeder, der Gas aus dem Netz eines Betreibers entnimmt, schließt automatisch einen solchen Grundversorgungsvertrag mit diesem Betreiber und wird nach dessen gesetzlich geregelten Preisen und Bedingungen versorgt.

Jeder Verbraucher kann zu einem anderen Versorger wechseln und mit diesem einen Normsonderkundenvertrag schließen. In diesen Vertragsverhältnissen können Versorger und Kunden die Bedingungen frei aushandeln. Dies geschieht in einem solchen Massenmarkt, indem die Versorger mit ihren Preisen und Bedingungen auf den Markt gehen und die Kunden sich dort nach ihrer Wahl bedienen.

Netzbetreiber dürfen als Firma selbst auch nicht auf dem freien Markt der Gasversorger auftreten, sondern sind auf die Grundversorgung in ihrem Netz beschränkt. Sie haben als Netzbetreiber ja ohnehin die gesetzliche Aufgabe, an jedem Entnahmepunkt für den richtigen Entnahmedruck zu sorgen und so die Versorgung sicherzustellen. Daher sind sie gezwungen, selbst entsprechende Speicherkapazitäten vorzuhalten oder aber vertraglich abzusichern.

In einer solchen Gaswelt gäbe es allerdings kaum noch Streit dafür aber viele Wechsel, die den Markt von alleine sicherstellen würden.  

Das Ganze wäre aber sicher zum Nachteil der Juristen, die in der jetzigen Situation gute Felder zu beackern haben, mal auf dieser, mal auf der anderen Seite.

Offline RR-E-ft

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #3 am: 28. Dezember 2010, 16:14:26 »
Grundversorger <-> Netzbetreiber

Die gesetzlichen Regelungen sollen einen Interessenkonflikt zwischen Netzbetrieb und Vertriebsinteressen ausschließen.

Wäre der Netzbetreiber Grundversorger, würde er mit allen anderen Netznutzern (Lieferanten) um die Versorgung der Kunden konkurrieren und hätte also gegenüber den anderen Lieferanten zwangsläufig ganz eigene Vertriebsinteressen.
Die gesetzlichen Regelungen sollen den Netzbetreiber jedoch weitestgehend zwingen, sich gegenüber allen Lieferanten, ob diese nun Grundversorger sind oder nicht, völlig neutral zu verhalten.

Der Gesetzgeber hat sich bei dieser - immer weiter verschärften - Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten also zutreffend etwas gedacht.

Schließlich kann gem. § 36 Abs. 2 EnWG alle drei Jahre ein anderer Grundversorger festgestellt werden.
So hat etwa Lichtblick in einigen Gebieten E.ON Hanse bereits aus der Rolle des Grundversorgers verdrängt.

Das ist nur deshalb möglich, weil der Grundversorger mit anderen Lieferanten, die im selben Netzgebiet Haushaltskunden beliefern, im Wettbewerb steht.

Die vorgeschlagene Regelung würde diesen Wettbewerb stark beeinträchtigen, wenn nicht sogar verunmöglichen. Es stünde deshalb  im Widerspruch mit § 1 EnWG (unverfälschter Wettbewerb).
Das darf \"eiskalt abgebügelt\" nennen, wer mag.

Offline jroettges

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #4 am: 13. Januar 2011, 13:10:12 »
Zitat
Seine Thesen werden wohl eindrucksvoll widerlegt.

Sie haben zwar ausführlich und juristisch geschliffen gegen meine Vorschläge votiert, dabei aber die gegenwärtig sich aus der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH ergebende Rechtslage als Argumentationsbasis benutzt.

Ich plädiere jedoch für eine andere Gesetzgebung, die nur auf politischem Wege erreicht werden kann. Allerdings könnten auch die Antworten des EuGH auf die vom OLG Oldenburg am 14.12.2010 gestellten Fragen zu einer Änderung der Gesetzeslage führen.

Schließlich enthält die Frage b.

Zitat
Sind Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13 EWG DES RATES vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt dahin auszulegen, dass eine \"klare und verständliche Klausel\" nicht vorliegt beziehungsweise \"ein hoher Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen\" nicht gewährleistet ist, wenn ein
Gewerbetreibender ein einseitiges Preisänderungsrecht damit begründen will, dass er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal auf eine Verordnung Bezug nimmt, die für eine andere Verbrauchergruppe und einen anderen Vertragstyp erlassen worden ist und bei der zudem die maßgebliche Norm für das Preisänderungsrecht nicht dem Transparenzgebot genügt?

in ihrem letzten Teil Aspekte, die in Luxemburg dahingehend verstanden werden könnten:
Genügt das in Deutschland geltende Preisänderungsrecht (in der Grundversorgung) generell dem Transparenzgebot , wenn es sich auf die GVVGas abstützt und die Preisentwicklung nur auf dem Klageweg (§315, Absicherung in §17 GVV) überprüft werden kann.

Warten wir doch einfach mal ab.  ;)

Offline RR-E-ft

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #5 am: 13. Januar 2011, 13:26:41 »
Die Frage könnte wohl nicht dahingehend verstanden werden, weil sie schon nicht Gegenstand der vom OLG Oldenburg zu treffenden Entscheidung und deshalb auch nicht Gegenstand des Vorlagenbeschlusses ist.
Ein entsprechendes obiter dicta hätte wohl keine verbindliche Wirkung.

In Deutschland haben wir in der Grundversorgung eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Die gesetzlichen Regelungen zur Grundversorgung stehen jedenfalls mit dem Vorlagenbeschluss des OLG Oldenburg überhaupt nicht zur Diskussion und Entscheidung durch den EuGH an.

Die Verpflichtung zur strikten Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten leitet sich aus EU- Richtlinien her.
Auch deshalb sind die Thesen wenig überzeugend.

Offline jroettges

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #6 am: 13. Januar 2011, 13:56:52 »
Zitat
Die Verpflichtung zur strikten Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten leitet sich aus EU- Richtlinien her. Auch deshalb sind die Thesen wenig überzeugend.


Können Sie sich vorstellen, dass mir dies völlig bewusst ist?

Andererseits sollte die Grundversorgungspflicht absolut nichts mit dem Vertrieb zu tun haben. Es gibt ja keine Alternativen (zum örtlichen Grundversorger) und keine Konkurrenz. Es gibt schlicht keinen Markt in diesem Sektor.

Daher plädiere ich dafür, alle Vertragsverhältnisse, in denen eine Versorgungspflicht besteht, dem Netzbetrieb zuzuordnen und die Preise auf dem Wege der Anreizregulierung zu beordnen. Ein einziger Grund- und Ersatzversorger pro Netzgebiet sollte das Idealziel sein.

Dieses Ziel ist nur auf politischem Wege zu erreichen, das ist mir ebenfalls klar.

Offline RR-E-ft

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #7 am: 13. Januar 2011, 14:07:11 »
Was ich mir (auch in Bezug auf das Bewusstsein anderer) alles vorstellen kann, mache ich nicht zum Gegenstand einer sachlichen Diskussion.

Grundversorgung wäre eine Vertriebsaktivität des Netzbetreibers. Punkt.

Und selbstverständlich buhlen andere Anbieter im Netzgebiet darum, Kunden aus der Grundversorgung herauszulösen und für sich als Kunden zu gewinnen. Dafür sind diese anderen Anbieter auf die Zurverfügungstellung des örtlichen Verteilnetzes durch den Netzbetreiber angewiesen, weil sie ja kein eigenes Netz haben. Und selbstverständlich hätte der Netzbetreiber als Grundversorger kein Interesse daran, von ihm (in der Grundversorgung) belieferte Kunden an Wettbewerber zu verlieren und würde deshalb schon zusehen, seine diesbezüglichen Interessen zu wahren.

Rein rhetorisch: Können Sie sich das vorstellen?

Und deshalb bestünde dort ein natürlicher Interessenkonflikt für den Netzbetreiber und gerade deshalb verlangen die EU- Richtlinien und auch das deutsche EnWG eine strikte Trennung zwischen Netzbetreiber und Vertriebsaktivitäten.

Das fing an mit einer organisatorischen  Entflechtung, setzte sich fort über eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung (legal unbundling) und kann sich fortsetzen bis hin  zu einer vollständig eigentumsrechtlichen Entflechtung (ownership unbundling) ... Nicht ohne guten Grund!

Wer nun politisch dieses Rad der Entflechtung zurückdrehen wollte, der mag dafür Unterstützung suchen wo auch immer.
Bei mir wird er eine solche nicht finden.

Ein solches Ziel wäre - nicht zuletzt mit Rücksicht auf den angestrebten unverfälschten Wettbewerb - vollkommen verfehlt.

Offline jroettges

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #8 am: 13. Januar 2011, 15:13:15 »
Zitat
Grundversorgung wäre eine Vertriebsaktivität des Netzbetreibers. Punkt.

Nein. Es wäre die Ausübung einer vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung!

Jeder der dem Netz eines Betreibers einfach Gas entnimmt (Grundversorgung) oder gerade keinen anderen Versorger hat (Ersatzversorgung) muss versorgt werden (Ausnahmen sind geregelt).

Daher wird jeder Kunde sehen, dass er da schnell wieder raus kommt, allein schon wegen der höheren Preise!
Welches Interesse sollten demgegenüber Grundversorger haben, möglicht jeden Kunden zu binden?

Ausweg der Kunden ist der Abschluss eines Vertrages mit irgendeinem der auf dem Markt (außerhalb der Grundversorgung, §41 EnWG) tätigen Anbieter. Auf diesem Markt gibt es eine breite Palette von Abgeboten, unter denen man sich das passende aussuchen kann (inzwischen).

In diesen Vertragsverhältnissen herrscht das AGB-Recht. Wenn man mit den Konditionen seines Anbieters nicht mehr einverstanden ist, dann wechselt man eben.

Hat man Probleme innerhalb seines Vertrages und dessen Laufzeit geht man vor Gericht und beruft sich auf die AGB\'s. Hat man ein einseitiges Preisbestimmungsrecht vereinbart, lässt man die Billigkeit nach §315 prüfen.

Also würde kein Jurist brotlos werden, denn da wird es immer Streit um die Auslegung von AGB\'s geben.

In der Grundversorgung würde aber Ruhe einkehren.

@RR-E-ft: Nicht nur rein rhetorisch: Können Sie sich das vorstellen?

Offline RR-E-ft

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #9 am: 13. Januar 2011, 15:26:35 »
@jroettges

Schon klar. Sie haben ein anderes Verständnis.
Mein Verständnis finden Sie für Ihr Verständnis nicht.

Offenbar wird vergessen, dass es immer Kleinkunden gibt, die aufgrund besonderer Umstände keinen Sondervertrag abschließen können, weil niemand mit diesen einen Sondervertrag abschließen möchte, was auch Ihnen persönlich widerfahren könnte. Das wurde bereits an anderer Stelle hinlänglich erörtert.

Vollkommen daneben erscheinen die Verweise auf den Broterwerb der Juristen, wo es im Kern um die Notwendigkeit eines  besonderen Schutzes von Haushaltskunden durch einen Grundversorger geht, der diesen eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas ermöglichen muss.

Wenn man sich von vollkommen  sachfremden Erwägungen leiten lässt, kann man selten zu sachdienlichen Lösungsansätzen gelangen.    

Ist aber auch gar nicht das eigentliche Thema dieses Threads.


Vielleicht kann Evitel2004 die letzten Beiträge verschieben nach...

 Grundversorger <-> Netzbetreiber

Offline tangocharly

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #10 am: 13. Januar 2011, 15:49:03 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@jroettges

[...]Offenbar wird vergessen, dass es immer Kleinkunden gibt, die aufgrund besonderer Umstände keinen Sondervertrag abschließen können, weil niemand mit diesen einen Sondervertrag abschließen möchte, was auch Ihnen persönlich widerfahren könnte. Das wurde bereits an anderer Stelle hinlänglich erörtert.[...]

Möchte mich in die Befindlichkeiten nicht einmischen (die mir vorkommen wie in der Fan-Kurve des VfB Stuttgart). Aber gibt es dafür (s.o.) denn auch schon forensisch verwertbare Beispielsfälle.

Manche unserer Kollegen brauchen sowas \"auf\'s Butterbrot\", damit die Leier von der tollen Verfügbarkeit aller Versorger in der weiten freien Welt des Wettbewerbs ein Ende findet.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #11 am: 13. Januar 2011, 15:52:43 »
Bürgergas ist nicht für Protestkunden da. Viele Lieferanten machen Bonitätsprüfungen und Scoring und da fallen Energieverbraucher mit negativer Schufa durchs Raster.

Offline PLUS

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #12 am: 13. Januar 2011, 16:01:50 »
Mal beim Bundesverband erkundigen. Alte Meldung:

SCHUFA-EINTRAG VERHINDERT WECHSEL

Tausende Berliner können aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags nicht den Strom- oder Gasanbieter wechseln. Konkurrenz-Anbieter zu den Grundversorgern schlössen in der Regel keine Verträge mit Personen ab, die einen negativen Schufa-Eintrag haben. Dieser wird von der SCHUFA vergeben, wenn Verbraucher Rechnungen und Kredite nicht bezahlt haben. Auch Insolvenz und eine eidesstattliche Erklärung zur Zahlungsunfähigkeit haben einen Negativeintrag zur Folge.

Nach Schufa-Angaben sind in Berlin rund 340 000 Personen oder 11,7 Prozent der Bevölkerung über 18 Jahren betroffen. Von den Unternehmen werde die Praxis offen eingeräumt:
«Ich bitte Sie um Verständnis, dass die Nuon Deutschland grundsätzlich bei Vorliegen eines negativen Bescheides keine vertraglichen Lieferbeziehungen mit Kunden eingeht», heißt es in einem Kundenschreiben des Billigstromversorgers.

Der Anbieter Eprimo habe ebenfalls klare Vorgaben:
«Vor jedem Vertragsabschluss holen wir uns eine Kreditauskunft. Fällt die negativ aus, dann lehnen wir ab. Das ist absolut üblich in der Branche», sagte Sprecher Jürgen Rauschkolb.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) kritisierte dieses Vorgehen. Finanzexpertin Helga Springeneer sagte: «Wer arm ist, muss oft auch noch mehr bezahlen.»

Offline Black

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #13 am: 13. Januar 2011, 16:37:32 »
Zitat
Original von jroettges
Zitat
Grundversorgung wäre eine Vertriebsaktivität des Netzbetreibers. Punkt.

Nein. Es wäre die Ausübung einer vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung!

Jeder der dem Netz eines Betreibers einfach Gas entnimmt (Grundversorgung) oder gerade keinen anderen Versorger hat (Ersatzversorgung) muss versorgt werden (Ausnahmen sind geregelt).

Dafür braucht es keiner Grundversorgungspflicht durch den Netzbetreiber. Die Versorgung von Kunden die einfach Energie entnehmen bzw. keinen sonstigen (Sonder)vertrag abgeschlossen haben im Rahmen der Grundversorgung gewährleistet schon das aktuelle Recht


Zitat
Original von jroettges
Daher wird jeder Kunde sehen, dass er da schnell wieder raus kommt, allein schon wegen der höheren Preise!
Welches Interesse sollten demgegenüber Grundversorger haben, möglicht jeden Kunden zu binden?)

Der Grundversorger vedient an jedem Kunden Geld. Da ist der Erhalt des Kundenstammes ein natürliches Interesse.


Dürfte in Ihrem \"System\" denn der Netzbetreiber neben seiner \"Grundversorgungspflicht\" auch zusätzliche eigene Sonderverträge anbieten?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline jroettges

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Grundversorger <-> Netzbetreiber
« Antwort #14 am: 13. Januar 2011, 16:53:07 »
@Black

Zitat
Die Versorgung von Kunden die einfach Energie entnehmen bzw. keinen sonstigen (Sonder)vertrag abgeschlossen haben im Rahmen der Grundversorgung gewährleistet schon das aktuelle Recht

Ok. Die Versorgung erfolgt gegenwärtig aber durch den vor Ort zuständigen Grundversorger, der sicher auch Sonderverträge anbietet, mit all den Interessenkonflikten die in meinem Sytem nicht bestünden.

Zitat
Dürfte in Ihrem \"System\" denn der Netzbetreiber neben seiner \"Grundversorgungspflicht\" auch zusätzliche eigene Sonderverträge anbieten?


Darf ein entflochtener Netzbetreiber denn jetzt Sonderverträge anbieten?

Wenn ihre Frage aber darauf abzielt, dass ein Grundversorger (in dem von mir vorgeschlagenen System) auch Sonderverträge abschließen darf, dann antworte ich mit einem klaren \"Nein\".

Das würde ja auf einen Vertrieb in einem Markt (im Wettbewerb, mit Werbung usw.) hinauslaufen, der vom Netzbetrieb zu trennen ist. Wie bereits gesagt, ein einziger regulierter Grundversorger in jedem Versorgungsgebiet wäre ideal.

P.S. Ich bin ausdrücklich dankbar für die überaus kritische Würdigung meiner Vorschläge, helfen sie mir doch bei der Formulierung einer entsprechenden Initiative.

Der Verschiebung der relevanten Beiträge in den  Thread Grundversorger <-> Netzbetreiber stimme ich natürlich zu.

 

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