« Antwort #1 am: 16. Dezember 2010, 19:29:32 »
... aus den Gründen:
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Greenpeace fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis, weil die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage des Berichts Dritten keinen Anspruch darauf verschaffe. Der Monitoring-Bericht habe allein den Zweck, neben der Europäischen Kommission auch die Öffentlichkeit über die Versorgungssicherheit zu informieren. Damit gehe aber kein individueller Anspruch einher. Eine andere Sicht sei auch nicht mit Blick auf die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt geboten, die das EnWG umgesetzt habe.
Gespeichert
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>