Zitat von h.terbeck v. 09.11.07
\" RWE: \"Da wir uns an die gesetzliche Aufforderung zur Anpassung der Energielieferverträge halten müssen, sehen wir daher leider keine andere Möglichkeit, als hiermit Ihren bisherigen Gasliefervertrag zum 30. November 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin zu kündigen....... Sollten Sie den Vertrag nicht unterschrieben zurücksenden, kommt der Vertrag stillschweigend mit uns als Grundversorger zustande, wenn Sie weiterhin nach dem Kündigungstermin aus dem Gasversorgungsnetz Erdgas entnehmen.\"
Ich habe die Preise Ihres und meines Tarifes ab 2005 verglichen und festgestellt, dass bis zum 30.11.07 die
Sondertarifwunschpreise der RWE bei Ihnen (Vertrag von 1990) etwas niedriger liegen als bei mir (Vertrag von 1975).
Warum weiß ich (noch) nicht.
Bei mir wurden ab dem 01.11.07 nach dem (Sonder)Tarif \" RWE Erdgas maxi plus\" abgerechnet, nachdem ich den \"neuen\" Vertrag (mit Vorbehalten) unterschrieben hatte. Die Geschichte dazu habe ich anderswo im Forum beschrieben.
Ab dem 01.12.07 (Ihrem Kündigungstermin) liegen die Preise bei Ihnen in der Folge bis heute immer etwas höher als bei mir.
Ihr Verbrauch liegt wohl unter 30.000 kWh/Jahr, meiner darüber.
Einer Zeitungsanzeige der RWE über die Preise zum 01.04.09 kann man entnehmen, dass die Sonderpreisetarife
\"RWE Erdgas Maxi\" heißen:
bis 30.000: 5,53/6,58; 108,00/128,52 (netto/brutto)
ab 30.000: 5,41/6,44;144,00/171,36.
In der Grund- und Ersatzversorgung heisst der Tarif:
\"RWE Erdgas klassik\"bis 30.000: 5,68/6,76; 108,00/128,52
ab 30.000: 5,56/6,62; 1044,00/171,36
Schlussfolgerung:
Die RWE geht bei Ihnen von einer (fristgerechten) Kündigung aus und rechnet seit dem 01.12.07 in der Grundversorgung ab.Sie haben zwar der Kündigung widersprochen, diese aber möglicherweise nicht als unwirksam gerügt.
Wir wissen ja inzwischen, dass man eine Kündigung wegen Formmängel hinauszögern, aber nicht endlos abwehren kann.
Wenn sie nun kostenpflichtig einen Anwalt zu Ihrem Fall befragen, könnte es sein, dass Ihnen dessen Antwort nicht gefällt.
Entscheidungen, die sich im Ergebnis von der Meinung des Anwalts unterscheiden können, kann man durch einen Rückforderungsprozess oder einen Nachforderungprozess des Versorgers erhalten.
Das gilt auch für Rückforderungen für einen Zeitraum von 10 Jahren auf der Basis des Vertragspreises von 1990.
(Macht wohl gerade keiner. Mutige vor!)
Wenn Sie annehmen, dass Ihr Vertrag von 1990 noch besteht, macht es wohl am meisten Sinn, die Abschläge auf den Vertragspreis von 1990 auszurichten.
(Alles nur meine Meinung, die die \"Experte\" hier im Forum gerne zerpflücken dürfen und sollen.)berghaus 29.12.10