Nach dem Prozessauftakt von klagenden Verbrauchern gegen die Gasversorgung Main-Kinzig am 9. November folgten in dieser Woche zwei weitere Verhandlungstermine, in denen die Verbraucher vom Gasversorger Rückzahlungsansprüche aufgrund der unwirksamen Preisgleitklausel in Sonderverträgen geltend machen.
Im Gegensatz zum ersten Verhandlungstag, in dem sich die Kläger und Beklagten auf die Verhandlung eines Musterverfahrens bei gleichzeitiger ruhendstellung der anderen Verfahren einigten, drangen in den anderen beiden Verhandlungen die Kläger aufgrund der Heterogenität der Klagen auf individuelle Urteile – offensichtlich auch ganz im Sinne der Richter, die ihre Urteile zum Jahresende ankündigten.
Unbestritten blieb der Rückzahlungsanspruch wegen der unwirksamen Preisgleitklausel auch für diejenigen Kunden, die dem Gaspreisstreik untätig zugeschaut und keinen Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt hatten, da der BGH im Juli dieses Jahres dazu klargestellt hatte, daß es bei Rückzahlungsansprüchen auf einen Widerspruch nicht ankäme.
Allerdings griff die Beklagtenseite nach dem Strohhalm des sogenannten
obiter dictums dieses BGH-Urteils (über das die AG-Richter auch nicht glücklich sind)(s.a.
hier), nach dem das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen müsse, wenn die Rückforderungen ein Mißverhältnis zwischen vertraglich vereinbartem Preis und den dem Versorger entstandenen Kosten generieren. Das heißt, es wird nicht mehr über das ob, sondern nur noch über die Höhe der Rückzahlungen zu streiten sein. Nach Ansicht der Klägeranwälte, würde wohl ein Preis vom Gericht festgesetzt, der gerade noch kostendeckend sei. Dies sieht der Versorger ähnlich.
Vor diesem Hintergrund rufen die Energieverbraucher Main-Kinzig noch einmal alle Sondervertragskunden auf, ihre Ansprüche gegen die Gasversorgung Main-Kinzig geltend zu machen.