Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

RWE - Beendigungskündigungen

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Didakt:
@ Kampfzwerg
nachrichtl. @ Cremer


--- Zitat ---Meine Antwort bezog sich ausschliesslich auf @berghaus` Beitrag...
--- Ende Zitat ---

Pardon, von mir nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gelesen. Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.  ;)

jofri46:
M. E. wäre zunächst die Frage zu klären, um was es sich bei einer \"gescannten Unterschrift\" handelt.

Urteile hierzu kann ich nicht benennen, aber vielleicht hilft schon ein Hinweis auf neuere gesetzliche Grundlagen weiter (einfach mal googeln):

§ 126a BGB
§ 2 Nr. 3 SigG (Signaturgesetz)
§ 371a ZPO.

Wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind,  dürfte eine solche qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Beweiskraft wie eine eigenhändige Unterschrift besitzen.

Damit ist noch nicht gesagt, dass der/die mit einer solchen Signatur Unterzeichnende auch zur Vertragskündigung bevollmächtigt war.

berghaus:

--- Zitat ---Da @berghaus mit der Anwältin sprach, hat sie sich ihm gegenüber vielleicht näher geäußert?
--- Ende Zitat ---

Wir haben das nicht vertieft, da bei mir offensichtlich schon nicht die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.
Möglicherweise hat sie auch nur gesagt: \"Es gibt Entwicklungen...., die Gerichte könnten....\"

Gleichwohl wird es wohl nicht schaden, auch die Formvorschriften zu bemängeln.

Dazu meine Frage, weiss jemand, ob bei der RWE Vertriebs-AG, Bochum die Unterzeichner der \'Beendigungskündigung`ppa Klaus Dahlhoff und ppa Karsten Borkenhagen schon so zur Kündigung berechtigt sind oder eine Vollmacht vorlegen müssen.


berghaus 20.11.11

jofri46:
ppa = per Prokura, d. h. die Unterzeichner haben Prokura, die zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt (§ 49 HGB = Handelsgesetzbuch), also auch zu Kündigungserklärungen.
Eine Vollmacht braucht der Prokurist nicht vorzulegen, da er ja als solcher im öffentlichen Handelsregister eingetragen ist, das von jedermann eingesehen werden kann.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von berghaus
Dazu meine Frage, weiss jemand, ob bei der RWE Vertriebs-AG, Bochum die Unterzeichner der \'Beendigungskündigung`ppa Klaus Dahlhoff und ppa Karsten Borkenhagen schon so zur Kündigung berechtigt sind oder eine Vollmacht vorlegen müssen.
--- Ende Zitat ---
@berghaus und @Didakt  ;)
 
abgesehen von @jofri46s wie immer sehr direkten und verständlichen Antwort, an dieser Stelle einmal vielen Dank für Ihren erfrischend unverklausulierten Stil, scheidet bei genauerer Betrachtung in diesem Falle ein Nutzen gem. des §174 BGB wohl aus. Die Bevollmächtigung ergibt sich schon aus \"ppa.\"
 
wie gesagt, siehe hier:
E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Kündigungsschreiben sind zuweilen unterzeichnet von Heidi Schulze und Mark Poltermann, ohne dass die Vertretungsbefugnis dieser Nicht-Vorstände ersichtlich würde. Die Kündigung kann deshalb wegen fehlender Beifügung einer Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden, § 174 BGB.
--- Ende Zitat ---

und hier
§ 174
Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


--- Zitat ---Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
--- Ende Zitat ---

Auf  Wirksamkeit des \"Scan\" oder ein must have in Form von \"gefühlter Tinte\" würde ich mich da nicht einlassen.
Viel erfolgversprechender ist ein Einhalten der Kündigungsfristen.

Letzendlich ist das Ganze \" Zeitschinderei\", die naturgemäß nur befristet funktionieren kann. Das sollte inzwischen jedem Kunden mit Sondervertrag von Anfang an klar sein, insofern dieser sich näher mit Problematiken und Chancen des Protests auseinandergesetzt hat.
Jedes Jahr zählt allerdings  ;)

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