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Autor Thema: Vergleich LG Gera vom 09.11.10 Az. 1 HK O 178/09  (Gelesen 3141 mal)

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Vergleich LG Gera vom 09.11.10 Az. 1 HK O 178/09
« am: 09. November 2010, 17:49:57 »
Eine Kundin hatte 2005 erstmals Widerspruch gegen Strom- und Gaspreiserhöhungen eingelegt und nur die alten Preise weiterbezahlt.
Die Stadtwerke hatten deshalb für den Zeitraum 2005 - 2008 vermeintliche Forderungen in Höhe von 1.325,09  EUR sowie diverse Mahnkosten und Zinsen  eingeklagt.

Das AG Jena verwies den Rechtsstreit wegen §§ 108, 102 EnWG an die Kammer für Handelssachen bei dem LG Gera.

Das Gericht hielt in der heutigen Verhandlung eher dafür, dass es sich bei der Bestabrechnung Strom ebenso um ein Sonderabkommen handelte wie bei den Sonderabkommen Gas und dass wohl ein Preisänderungsrecht für die Stadtwerke deshalb wohl nicht bestand, weil schon keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen war.

Indes sei jeder Prozess - wie auch dieser - mit Unwägbarkeiten verbunden.
Der Fall war von einigen Besonderheiten geprägt.

Die Parteien schlossen in der Güteverhandlung vor der 1. Kammer für Handelssachen des LG Gera einen Vergleich, wonach die Beklagte zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung 30 Prozent der Hauptforderung (400 EUR) zahlt und die Stadtwerke auch 70 % der Kosten des Verfahrens und des Vergleiches zu tragen haben.

1. Instanz, zwei Anwälte, Einigung
Streitwert        1.325,09 €
Ergebnis            400,00 €
Kostenquoten: Klg. 70%  Bkl. 30%
Kosten Klg.         691,08 €
Kosten Bkl.         296,18 €
Ergebnis Klg.      -291,08 €
Ergebnis Bkl.      -696,17 €
____________________________________
   Kostenberechnung
Anwaltsgebühren           735,00 €
Auslagenpauschalen            40,00 €
MWSt 19%                   147,25 €
Gerichtsgebühren            65,00 €
                   ---------------
Gesamtkosten               987,25 €

Der weiteren Zahlung der Kundin, die seit langem nicht mehr durch die Stadtwerke mit Strom und Gas beliefert wird, in Höhe von 400 € stehen für die Stadtwerke Kosten in Höhe von 691,08 € gegenüber.

 

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