Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EEG-Zuschlag/-aufpreis  (Gelesen 6369 mal)

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Offline userD0010

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« am: 08. November 2010, 14:30:50 »
In diesen Tagen trudeln bei vielen Verbrauchern die Abrechnungen für die zu Ende gegangene Lieferperiode ein.
Bei den anstehenden Abschlagbeträgen haben dann die EVU wohl die höhere EEG-Zuschläge eingepreist.
Wer in den vergangenen Jahren seinen Unbilligkeitseinwand fortgesetzt vorgetragen und die entspr. Rechnungsbeträge gekürzt hat, wird nun vor der Frage stehen, ob und in welcher Höhe er die Investoren mit seinem erzwungenen Obulus unterstützt bzw. zu unterstützen hat..
Soll man diesen unberücksichtigt lassen, damit der Energieversorger endlich eine Handhabe hat mit Verweis auf Recht und Gesetz ?

Offline RR-E-ft

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #1 am: 08. November 2010, 14:56:32 »
Die erhöhten Kosten infolge  erhöhter EEG- Umlagen können nur dann zur Preiserhöhung führen, wenn überhaupt ein Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis besteht (eindeutig nur bei der Grundversorgung) und darüber hinaus, wenn die Kosten der erhöhten EEG- Umlage nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren (etwa deutlich gesunkenen Strom- Großhandelspreisen) kompensiert werden.

Die Großhandelspreise für Strom sind zwischenzeitlich von 80 EUR/ MWh auf ca. 50 EUR/ MWh und somit um ca. 3 Ct/ kWh gesunken.

Siehe hier.

Zitat
Mit den niedrigen Gaspreisen im Großhandel sind aber auch die Strompreise unter Druck. An den Börsen verharrt die Megawattstunde Strom bei rund 50 Euro, vor zwei Jahren verkaufte Eon sie noch für 80 Euro.

Entwicklung Strom Großhandelspreise EEX
 
Dass die dadurch gesunkenen Kosten bisher an die Kunden weitergegeben wurden, ist nicht ersichtlich.

Offline userD0010

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #2 am: 08. November 2010, 16:24:18 »
1.wenn die Kosten der erhöhten EEG- Umlage nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren (etwa deutlich gesunkenen Strom- Großhandelspreisen) kompensiert werden.
Der Energieversorger, der rückläufige Kosten ehrlich in seine Kalkulation einbezieht, muss erst noch geboren werden.
Bevorzugt wurde doch die Gründung von Tochter- oder Beteiligungsunternehmen, über die man eventuell rückläufige Kosten schnell umkonstruieren konnte. (Siehe Netze)


2.Dass die dadurch gesunkenen Kosten bisher an die Kunden weitergegeben wurden, ist nicht ersichtlich.
Im Gegenteil.
eON plant den Verkauf oder die Ausgliederung nicht -so- profitablerer Unternehmensbereiche.

Offline RR-E-ft

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #3 am: 08. November 2010, 16:34:14 »
Es gibt durchaus - wenige - Stromversorger, die infolge gesunkener Beschaffungskosten die Strompreise abgesenkt haben.

zB. Stadtwerke Greifswald

Zitat
Die Stadtwerke Greifswald senken zum 1. März 2010 die Strompreise für Privat- und Gewerbekunden um 0,7 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh). Für über 13.000 local energy activ-Kunden, wird der Strompreis sogar 1,1 Cent/kWh brutto günstiger als bisher, dies gilt ebenso für den Ökostrom (local energy natur).

Für die Kunden bedeutet die Preissenkung eine Entlastung um bis zu 4,7 Prozent. Möglich wurde diese Senkung durch die Preisentwicklung auf den Beschaffungsmärkten. Sie erfolgt, obwohl zum 1. Januar 2010 gleichzeitig die Abgaben für die Förderung von erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) im Vergleich zu 2009 um über 70 Prozent gestiegen sind. Diese machen künftig 2,43 Cent brutto pro kWh aus. Ohne diese außergewöhnliche Erhöhung der EEG-Umlagen wäre sogar eine Senkung der Endpreise im zweistelligen Prozentbereich möglich gewesen.

zB Energieversorgung Leverkusen


Zitat
Ab 1. Mai werden die Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Privat- und Gewerbekunden um 0,69 Cent pro Kilowattstunde (netto) gesenkt. Die Grundpreise bleiben unverändert.  Einschließlich der Preissenkung im Januar reduziert sich der Arbeitspreis innerhalb von vier Monaten um 1,34 Cent pro kWh.

Die gesunkenen Großhandelspreise sind auch auf die steigende Einspeisung von EEG- Strommengen zurückzuführen.
Nur wenige Stromversorger haben die entsprechenden Kostenvorteile an die Kunden weitergegeben.

Andere werden ihren Gewinnanteil am Preis durch die Nichtweitergabe einmal mehr erhöht haben.

Gewinnerhöhung eingeplant

Offline Netznutzer

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #4 am: 08. November 2010, 17:44:37 »
Zitat
Diese machen künftig 2,43 Cent brutto pro kWh aus

Da, wo ich wohne, macht die EEG Umlage demnächst 4,20 ct/kWh brutto aus. Wenn man in Greifswald mit 2,43 ct/kWh brutto kalkuliert, dann kann ich mir vorstellen, wie in 2012 die Jahresbilanz aussehen wird, und warum in 2011 der Preis um 1,1 ct/kWh brutto gesenkt wird.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #5 am: 08. November 2010, 17:51:16 »
@NN

Die Stadtwerke Greifwswald rechneten für das Jahr 2010 mit einer EEG- Umlage iHv. 2,042 Ct/ kWh (netto) [2,43 Cent brutto pro kWh].
Die entsprechende Mitteilung stammt vom Januar  2010 wegen Preissenkung zum 01.03.2010.
   
Laut ÜNB 50Hz Transmission beträgt die EEG- Umlage 2011 (ab 01.01.2011) sodann 3,530 ct/kWh (netto).

Offline Netznutzer

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #6 am: 08. November 2010, 17:52:55 »
Sorry,

dass so alte Meldungen ausgeraben werden, habe ich übersehen, ich war der Meinung, es wird über 2011 geredet.

gruß

NN

Offline RR-E-ft

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #7 am: 08. November 2010, 17:59:36 »
Hier wurde die Behauptung aufgestellt, rückläufige Strombeschaffungskosten würden nie an die Stromkunden weitergegeben.
Tatsächlich gab es 2010 vereinzelt Strompreissenkungen.
Zum Nachweis der Hinweis auf die entsprechenden Versorger- Mitteilungen aus 2010.

Grenzwertig: Stadtwerke Münster

Zitat
Diese Erhöhung werden die Stadtwerke Münster ab dem 1.1.2011 an ihre Kunden weitergeben.

Zum 1. November 2010 senken die Stadtwerke aber zunächst den Strompreis: Wie bereits angekündigt, gibt das Unternehmen die Vorteile aus den gesunkenen Großhandelspreisen an ihre Kunden weiter.

Zweifelhaft, dass die gesunkenen Beschaffungskosten ohne Verzögerung und vollständig weitergegeben werden.

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #8 am: 08. November 2010, 19:40:20 »
Aktuell \"Unterm Strich\":
Zitat
Unterm Strich bleibt eine Mehrbelastung von 0,74 Cent Um 0,91 Cent pro Kilowattstunde senken die Stadtwerke Greven ihre Strompreise zum 1. Januar 2011. Gleichzeitig erhöht sich aber die staatliche Abgabe für erneuerbare Energien.
....
Aber wir hätten natürlich gerne zum Anfang des Jahres unsere Kunden mit der guten Nachricht einer Strompreissenkung erfreut.“ Jetzt sinken zwar die Strompreise der Stadtwerke Greven, beim Kunden bleibt aber trotzdem weniger im Portemonnaie, weil die Abgaben steigen.
Nur ein Beispiel: Krokodilstränen*) der Stadtwerke

*) Gleichzeitig macht man selbst Werbung für den Preistreiber: Jetzt die Rendite sichern!

PS: ... und nur so am Rande die \"Bürgersolaranlage\"  bestückt mit Modulen aus Shanghai

Offline noro

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #9 am: 14. Dezember 2010, 11:06:26 »
hallo forum,

zum 01.jan.2011 erhöht sich die umlage um 1,483 c/kWh.

muss diese erhöhung bzw. der neue kpl.-preis auch 6wochen vor wirksamkeit vom versorger angekündigt werden.

oder erhöht sich der preis automatisch, da eine gesetzliche erhöhung, auch ohne ankündigung?

gruß
noro

Offline Cremer

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #10 am: 14. Dezember 2010, 11:23:17 »
@noro,

m.E. muss auch dies bei Sonderverträgen schriftlich angekündigt werden.

vielfach erhöhen nämlich die Endversorger (Stadtwerke) gleich den Strompreis mit, so bei den Stadtwerken Kreuznach

siehe hier:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

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EEG-Zuschlag/-aufpreis
« Antwort #11 am: 14. Dezember 2010, 11:31:37 »
@Cremer, Blick in die AGB. Da gibt es in der Zwischenzeit diverse Variationen.  Wenn diese rechtswirksam vereinbart sind ......

z.B.
    Bei der Belieferung mit elektrischer Energie erhöht sich der fixierte Preis zudem um die Belastungen der TWF nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber von der TWF verlangt (EEG Umlage) in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht und in Cent  pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben.
    [/list]

    Vom EnBW-Chef stammt aktuell diese Ausage zur EEG-Umlage:

      \"
    Ich weise darauf hin, dass wir da nur eine Art Inkassobüro der Bundesregierung sind\"[/list]


    Man darf oder besser muss sich wieder streiten ...  ;)

    Offline RR-E-ft

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    EEG-Zuschlag/-aufpreis
    « Antwort #12 am: 14. Dezember 2010, 11:40:57 »
    Zitat
    Original von Cremer
    @noro,

    m.E. muss auch dies bei Sonderverträgen schriftlich angekündigt werden.

    vielfach erhöhen nämlich die Endversorger (Stadtwerke) gleich den Strompreis mit, so bei den Stadtwerken Kreuznach

    siehe hier:

    @Cremer

    Was soll man nur von einer solchen Antwort halten?! Wenn schon keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen sein sollte, bedarf es auch keiner schriftlichen Benachrichtigung....

    @noro

    Automatisch erhöht sich gar nichts.
    So wie sich automatisch nichts verringert.

    Bei einem Sondervertrag käme es darauf an, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und - wo dies der Fall war - ob diese Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGb standhält.

    Entsprechende AGB- Klauseln  wie im vorhergehenden Beitrag aufgeführt, sind regelmäßig unwirksam, weil bei einer Preisänderungsklausel immer alle preisbildenden Kostenfaktoren Berücksichtigung finden müssen.

    Entsprechende Klauseln sind allein dann schon unwirksam, wenn die Möglichkeit besteht, dass gestiegene EEG- Umlage (einer von vielen preisbildenden Kostenfaktoren) durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren (etwa gesunkene Großhandelspreise für Elektrizität) ganz oder teilweise kompensiert oder überkompensiert werden, denn dann schließt die Klausel nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils aus.

    In der Grundversorgung verbleibt es bei der Preisbestimmungspflicht des Versorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 GVV. § 5 Abs. 2 GVV ist zu beachten. In der Grundversorgung verbleibt es dabei, dass jedenfalls die Entwicklung aller preisbildender Kostenfaktoren berücksicht werden muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).

    Offline berghaus

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    EEG-Zuschlag/-aufpreis
    « Antwort #13 am: 27. Dezember 2010, 15:16:33 »
    Zitat
    von RR-E-ft
    Bei einem Sondervertrag käme es darauf an, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde

    Wenn man über verivox einen neuen Anbieter sucht und findet, bekommt man von dem Versorger per E-Mail eine Vertragsbestätigung, in der die AGB (z.B. Preisanpassungs- und Kündigungsklauseln) enthalten oder verlinkt sind.
    Wie stellt der Versorger sicher, dass diese wirksam zugegangen sind?

    berghaus 26.12.10

    Offline RR-E-ft

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    « Antwort #14 am: 27. Dezember 2010, 17:22:22 »
    Darüber darf sich der Versorger Gedanken machen.

     

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