Original von Cremer
@noro,
m.E. muss auch dies bei Sonderverträgen schriftlich angekündigt werden.
vielfach erhöhen nämlich die Endversorger (Stadtwerke) gleich den Strompreis mit, so bei den Stadtwerken Kreuznach
siehe hier:
@Cremer
Was soll man nur von einer solchen Antwort halten?! Wenn schon keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen sein sollte, bedarf es auch keiner schriftlichen Benachrichtigung....
@noro
Automatisch erhöht sich gar nichts.
So wie sich automatisch nichts verringert.
Bei einem Sondervertrag käme es darauf an, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und - wo dies der Fall war - ob diese Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGb standhält.
Entsprechende AGB- Klauseln wie im vorhergehenden Beitrag aufgeführt, sind regelmäßig unwirksam, weil bei einer Preisänderungsklausel immer alle preisbildenden Kostenfaktoren Berücksichtigung finden müssen.
Entsprechende Klauseln sind allein dann schon unwirksam, wenn die Möglichkeit besteht, dass gestiegene EEG- Umlage (einer von vielen preisbildenden Kostenfaktoren) durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren (etwa gesunkene Großhandelspreise für Elektrizität) ganz oder teilweise kompensiert oder überkompensiert werden, denn dann schließt die Klausel nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils aus.
In der Grundversorgung verbleibt es bei der Preisbestimmungspflicht des Versorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 GVV. § 5 Abs. 2 GVV ist zu beachten. In der Grundversorgung verbleibt es dabei, dass jedenfalls die Entwicklung aller preisbildender Kostenfaktoren berücksicht werden muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).