Ha, das ist ja noch doller, als ich gedacht hab.
Kölner Rundschau vom 04.11.2010/Oberbergischer Teil - Gericht will Kunden recht gebenRüdiger Klein, der Anwalt des Klägers, sagte vorm Gerichtssaal, es deute sich ein Erfolg für seinen Mandanten an. Allerdings ist es in seinen Augen fraglich, ob auch die „schweigende Mehrheit“ am Ende davon profitiert. Damit sprach er die Fülle von Kunden der Aggerenergie an, die nicht gegen ihre Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt haben. Ähnlich kommentierte Dr. Walter Klein, der Rechtsanwalt der Aggerenergie, den Verlauf der mündlichen Verhandlung. Für einen Erstattungsanspruch komme es darauf an, ob ein Kunde widersprochen hat. „Der Kunde muss etwas getan haben“, ergänzte Frank Röttger, Geschäftsführer der Aggerenergie. Und man habe auch gesehen, dass der Fall nicht so eindeutig ist. „Daher auch die Zulassung zur Revision.“
Ich bin mir ja nicht sicher, ob das Gericht tatsächlich die Meinung des Versorgers vertritt. Auf jeden Fall ist das meiner Meinung nach nicht die Frage, die der BGH in seinem Urteil vom 14.07.2010 246/08 offen gelassen hat.
In Rdnr. 57 des BGH-Urteils ist klar gesagt:
Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunterneh-mens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - beispiels-weise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden.
Wenn aber keine stillschweigende Zustimmung für ein Anerkenntnis eines höheren Preises vorhanden ist, ist auch kein höherer Preis vereinbart und somit eine höhere Zahlung Rechtsgrundlos erfolgt und somit besteht ein Rückforderungsanspruch.
Auch ohne Widerspruch.
Fraglich aus Sicht des BGH kann aus meiner Sicht wohl nur sein, ob der Preis tatsächlich auf den Vertragseinstandspreis zurückfällt, wenn dieser Vertrag schon lange besteht und der ursprünglich vereinbarte Preis sehr niedrig liegt (unter den Einstandskosten). Im Fall der vor dem BGH verhandelt wurde hat man einen damals vier Jahre alten Preis so gesehen, dass es bei diesem nicht auf diese Fallkonstellation ankommt.
Aber hier wird mal wieder taktiert. Der Verbraucher ist verunsichert und bis der Fall beim BGH entschieden ist, sind die meisten Ansprüche wohl verjährt, da die Aggerenergie mittlerweile neue Verträge rausgeschickt hat und Verweigerern in den meisten Fällen gekündigt hat.
Insofern hat man zwar möglicherweise immer noch Verträge mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln (zumindest sehe ich diejenigen so, die ich voriges Jahr zur Unterzeichnung zugeschickt bekommen habe), hat aber einen neuen Vertragsanfangspreis und das wird der AE schon mal reichen.
Mittlerweile sehen die Vertragsbedingungen wohl eine Preisanpassung gemäß den gesetzlichen Regelungen von §5 Abs 2 der GasGVV vor, die dem Vertrag vor Unterzeichnung wohl beiliegen sollen.
Bin ja mal gespannt, ob man es sich da nicht zu einfach macht. Der VIII. Senat hat das zwar so ähnlich formuliert (Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts) aber wie hier j aschon an anderer Stelle erläutert, ist das garnicht so klar, wie das sauber gehen soll. Möglicherweise hat der VIII. Senat da mal wieder zu kurz gedacht, wie in der vergangenheit beim Preissockel in der Grundversorgung auch.
Frage:Weiss jemand, welches Urteil hiermit
Deutlichere „Ausführungsbestimmungen“ versprechen sich Röttger und Klein von einem Urteil des BGH in zwei ähnlichen Fällen, das am 17. November verkündet werden soll.
gemeint sein soll. Ich kenne kein Verfahren, das schon verhandelt wurde, wo noch ein Urteil aussteht. Vielleicht haben die Herren RAe da noch mehr Überblick. Oder haben die Herren der AE und ihre Rechtsvertreter auch hier den Überblick verloren?
Würde mich auch nicht allzusehr verwundern.