@otzelot3
Ruhe bewahren, Füße still und Pulver trocken halten, Geld am Mann behalten.
Auf so eine Zahlungsaufforderung etwas zu erwidern, kann und sollte man sich regelmäßig sparen. Schade um das Porto.
Die Praxis zeigt sogar, dass betroffene Kunden leider oftmas nach dem Motto \"Herr Lehrer ich weiß was\", ihrem Versorger gern Dinge zusammenschreiben, von denen sie nicht wirklich Ahnung haben und die ihnen dann im gerichtliche Zalungsprozess, wenn es denn zu einem solchen kommen sollte, auf die Füße fallen können.
Wenn geklagt wird, sollte man sich gegen die Klage mit anwaltlicher Hilfe verteidigen, wobei sich jeweils die Frage stellt,
- ob im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein Preisänderungsrecht bestand,
- ob die Preisänderungen ggf. jeweils der Billigkeit entsprachen oder
- ob sie nicht etwa sogar einen kartellrechstwidrigen Preishöhen- oder Preisstrukturmissbrauch eines marktbeherrschenden Versorgers darstellten.
Eine Wirtschaftsprüferbescheinigung - egal von wem - bietet im Gerichtsverfahren keinerlei Beweis für bestrittene Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit einer Tarifänderung ergeben soll (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).
Der Versorger ist nicht gehindert, sämtliche vermeintliche Forderungen einzuklagen.
Auch verjährte Forderungen können eingeklagt werden.
Der Klage wird nur eben kein Erfolg beschieden sein können, wenn sich der betroffene Kunde erfolgreich verteidigt und ggf. im Rahmen seiner fristgerechten Klageerwiderung auch vorsorglich die Verjährungseinrede erhebt.
Verjährt sind grundsätzlich solche Zahlungansprüche des Versorgers, die vor dem 31.12.06 fällig waren und die vor dem 31.12.09 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die diesbezügliche Fragesellung an Cremer zeigt wohl allein, dass dringend eine anwaltliche Vertretung im Falle einer Zahlungsklage des Versorgers notwendig ist.
Lieber Ralf, sagt Thüga Rheinhessen bestimmt, wir hatten doch den bis dahin bestehenden Sondervertrag zum 30.09.07 gekündigt und deshalb, weil kein von uns angebotener Sondervertrag abgeschlossen wurde und der Gaslieferant auch nicht gewechselt wurde, efolgt nach schriftlicher Ankündgung seit 01.10.07 die Belieferung zum bekanntemaßen ungünstigen Heizgastarif, worauf wir hingewiesen hatten. Den am 01.10.07 geltenden Anfangspreis haben wir doch dabei vertraglich vereinbart, so dass er keiner Billigkeitskontrolle unterliegen kann. Und in der Grundversorgung waren wir gem. § 5 GasGVV dann zu einseitigen Preisänderungen berechtigt und verpflichtet, die der Billigkeit entsprechen mussten, wenn jeweils in angemessener Frist schriftlich widersprochen wurde.
In der Urteilssammlung finden sich viele Entscheidungen, wo Gasversorger vermeintliche Zahlungsansprüche einklagten und mit ihren Klagen scheiterten, weil sich die beklagte Kunden vor Gericht klug verteidigen ließen. Zuweilen haben Versorger ihre Zahlungsklagen auch wieder zurückgenommen.