OLG Celle hat die Entscheidung nunmehr
veröffentlichtZur Billigkeitsprüfung von Preiserhöhungen der Gasversorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden:
1. Tarifpreiserhöhungen können nur durch Kostensteigerungen gerechtfertigt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Preisanpassung eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt eintreten werden, nicht jedoch durch prognostizierte Kostenerhöhungen, die erst in einem halben Jahr virulent werden.
2. Die von dem Gasversorgungsunternehmen vorgenommenen Preiserhöhungen sind nicht bereits dann als billig anzusehen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der angegriffenen Tariferhöhungen der insgesamt dadurch erfolgte Preisanstieg durch einen gleich hohen Anstieg der Bezugskosten während desselben Zeitraums kompensiert wird. Jede Tarifpreiserhöhung ist grundsätzlich für sich an § 315 BGB zu messen und kann nur mit einer seit der letzten Tarifpreiserhöhung angefallenen Steigerung der Gasbezugskosten und gegebenenfalls ergänzend mit einem etwaigen bei der letzten Preiserhöhung nicht ausgeschöpften Anteil der damaligen Bezugskostensteigerung gerechtfertigt werden.
3. Beinhaltet ein allgemeiner Haushaltstarif neben dem Arbeitspreis, durch den lediglich die Bezugkosten abgebildet werden, auch einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis, kann eine Steigerung der sonstigen Kosten durch eine Erhöhung des Grundpreises ausgeglichen werden.
Anmerkung:
Auch die Entscheidung des OLG Celle vom 19.08.10 in Sachen enercity stellt auf angebliche individuelle Preisvereinbarungen ab, welche die Billigkeitskontrolle ausschließen würden.
Ich meine, bereits aus der gesetzlichen Regelung des EnWG ergäbe sich zum einen das einseitige Leistungsbestimmungsrecht und zum anderen, dass Preisvereinbarungen in diesem Bereich unzulässig sind. Die öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Preise sind von Anfang an an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden. Es besteht - soweit möglich - eine Rechtspflicht zur Preisanpassung zugunsten der Kunden (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Die Frage, ob diese öffentlich bekannt gegebenen jeweiligen Allgemeinen Tarife unter Beachtung von §§ 1, 2 EnWG der Billigkeit entsprechen oder nicht, kann sich nur für alle betroffenen grundversorgten Kunden gleichermaßen beurteilen, ohne dass es dabei auf Preisvereinbarungen mit Einzelkunden ankommen kann und darf.
Bitte hier lesen:
Preisvereinbarungen mit Tarifkunden gesetzlich unzulässigWas sollte der Ausschluss auch bewirken?
Der gesetzlich versorgungspflichtige Versorger hat kein anzuerkennendes Interesse daran, entgegen §§ 1, 2 EnWG gebildete Allgemeine Preise in die Zukunft fortzuführen.