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Autor Thema: Urteil AG Frankenthal(Pfalz) v. 30.08.10 - Az: 3b C 148/10  (Gelesen 6057 mal)

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Urteil AG Frankenthal(Pfalz) v. 30.08.10 - Az: 3b C 148/10
« Antwort #1 am: 14. September 2010, 08:15:04 »
Es ist doch immer wieder erstaunlich, wie sich Amtsrichter über (nur scheinbar?) gefestigte Rechtsprechung hinwegsetzen.

Hier wird vom Beklagten der Nachweis der Unbilligkeit verlangt. Das ist schon ein starkes Stück. Wie soll er das machen?
Von Betrachtung von Kostensenkungen an anderer Stelle in Gegenrechnung zu den Bezugskostensteigerungen ist hingegen nicht die Rede. Auch nicht von der laut BGH fraglichen Wälzung überhöhter Bezugskosten.
Ein Versäumnis beim Vortrag des Beklagten?

Dann wird \"obwohl (unstreitig?) ein Sondervertrag geschlossen worden ist\" einfach davon ausgegangen, dass ein Grundversorgungsverhältnis vorliegt.
Zählen schriftliche Verträge nichts mehr? Ist denn jetzt alles Geschäft in der Schwebe und der reinen Willkür einer nachträglichen Interpretation unterworfen?

Weiter unten wird dann doch von einem Festhalten des Kunden am Vertrag mit Preisanpassungsklauseln trotz Kündigungsrecht gesprochen, womit dieser die Preisänderungen akzeptiert hätte.
Wie jetzt?
Es gab doch angeblich keinen Sondervertrag, sondern nur ein Grundversorgungsverhältnis, oder wie?
Widersprüchlich.

Man weiß ja nicht, was die Parteien vorgetragen haben, das ist im Urteil leider nicht dargelegt (schade, dass das weggelassen werden darf).
Die Urteilsbegründung scheint mir jedenfalls recht oberflächlich und in sich widersprüchlich - zudem missachtet sie einige Aspekte von Entscheidungen des BGH.

ciao,
sh
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