Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages  (Gelesen 11023 mal)

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Offline RR-E-ft

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages

Die wirksame Kündigung eines Sondervertrages stellt eine Zäsur dar, durch welche sich die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage grundlegend ändert, insbesondere hinsichtlich eines gesetzlichen Leisungsbestimmungsrechts des Versorgers.

In der Regel ist in einem Fall der versorgrseitigen Kündigung eines Sondervertrages der zügige Wechsel des Energielieferanten geboten, da die sog. Wettbewerbspreise (http://www.verivox.de) regelmäßig deutlich unter den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung liegen, was im Gasbereich schon durch unterschiedlich hohe Konzessionsabgaben bedingt ist.

Traut euch!

Wegen der genannten Zäsur kann man als betroffener Kunde nicht einfach so fortfahren wie bisher.

Offline bolli

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #1 am: 13. September 2010, 13:47:26 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die wirksame Kündigung eines Sondervertrages stellt eine Zäsur dar, durch welche sich die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage grundlegend ändert, insbesondere hinsichtlich eines gesetzlichen Leisungsbestimmungsrechts des Versorgers.
Tja, aber genau darum geht es: Die Frage, wann eine wirksame Kündigung vorliegt. Denn ohne eine solche steht man sich in vielen Fällen, insbesondere bei frühzeitigen Preiswidersprüchen immer noch deutlich günstiger als in aktuellen, neu abgeschlossenen Vertragsverhältnissen (Stichworte \"vereinbarter Preis\" und \"Preissockel\"), seien sie nun bei Verivox oder einem anderen Vergleichportal rausgekramt.
Und Fakt ist auch, dass viele als Kündigung \"getarnte\" Schreiben der Versorger eben keine solche im rechtstechnischen Sinne sind. In diesem Fall kann man halt ruhig zuwarten. Genauso wie solche Aufforderungen der Versorger, wenn man mit den Preis nicht einverstanden sei, solle man den Versorger wechseln. Ohne Kündigung bleibe ich doch lieber bei dem alten Versorger zu einem günstigen Preis.  :D

Aber es ist wie immer im Leben: \"Ohne Fleiß kein Preis\" und \"ohne Risiko kein Verdienst\".

Offline RR-E-ft

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #2 am: 13. September 2010, 13:56:48 »
Oftmals (keinesfalls in jedem Falle) sind Kündigungen eines Sondervertrages durch den Versorger wirksam.

Die Rechtsprechung des BGH zu Preisänderungsklauseln [zuletzt BGH VIII ZR 246/08] setzt ein Recht des Versorgers zur ordnungsgemäße Kündigung eines Sondervertrages geradezu voraus.

Hier sollte es darum gehen, wie zu verfahren ist, wenn man sich als betroffener Kunde mit einer wirksamen Kündigung des Sondervertrages konfrontiert sieht.

Offline ESG-Rebell

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #3 am: 13. September 2010, 15:16:25 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Oftmals (keinesfalls in jedem Falle) sind Kündigungen eines Sondervertrages durch den Versorger wirksam.
Und die Krux ist, dass die rechtskräftige und nicht selten überraschende Entscheidung über die Wirksamkeit erst sehr viel später in einem Prozess gefällt wird.

Zitat
Original von bolli
Ohne Kündigung bleibe ich doch lieber bei dem alten Versorger zu einem günstigen Preis. :D
Aus aktuellem Anlass habe ich auch noch einmal genau nachgerechnet, ob sich dieses Vorgehen - schon rein wirtschaftlich gesehen - noch lohnt und musste feststellen, dass einige der derzeit verfügbaren Angebote etwa dem entsprechen, was ich 2004 an die ESW bezahlen musste; und zwar ohne Inflationsausgleich!

Fraglich, ob eine ersatzweise Bestimmung eines billigen Preises durch ein Gericht (wenn es denn dazu käme) die derzeitigen Angebote wesentlich unterbieten würde.

Ich kann Herrn Fricke daher nur beipflichten:
Jeder sollte für seine PLZ nochmal prüfen, welche Angebote vorliegen und ggf. wechseln.
Dies ist kostenneutral und stellt für zukünftige Abrechnungsperioden Rechtssicherheit her.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #4 am: 13. September 2010, 16:34:34 »
Der Preis, den man ggf. nach Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages zu zahlen hat, hat überhaupt nichts mit dem Preis zu tun, den man im - durch wirksame Kündigung beendeten -  Sonderabkommen zuletzt bezahlt hatte.

Bei Sonderabkommen ohne wirksam einbezogene oder mit wirksam einbezogner unwirksamer Preisänderungsklausel gilt grundsätzlich der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragsbeendigung durch (zumeist versorgerseitige) Kündigung, so jedenfalls mit m. E. recht überzeugender Begründung OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. (Gasversorgung Westerwald)

Warum einige meinen, für einen neu abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag sei in irgendeiner Weise ihr zuletzt bezahlter Sonderabkommen- Preis maßgeblich, ist nicht recht nachvollziehbar.

Offline bolli

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #5 am: 14. September 2010, 08:58:08 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Warum einige meinen, für einen neu abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag sei in irgendeiner Weise ihr zuletzt bezahlter Sonderabkommen- Preis maßgeblich, ist nicht recht nachvollziehbar.
Wer meint das hier? Ich sage
Zitat
Original von bolli
Ohne Kündigung (Anm. d.Autors: also ohne wirksame Kündigung, die mich in die Grundversorgung zurücksetzt) bleibe ich doch lieber bei dem alten Versorger zu einem günstigen Preis.  
und ESB-Regell sagt:
Zitat
Original von ESG-Rebell
Fraglich, ob eine ersatzweise Bestimmung eines billigen Preises durch ein Gericht (wenn es denn dazu käme) die derzeitigen Angebote wesentlich unterbieten würde.
meint also meines Erachtens die Frage, welcher Preis vom Gericht bei erfolgreichem Unbilligkeitseinwand zu zahlen wäre, wenn die (Änderungss-?)Kündigung als rechtmäßig angesehen würde und man sich in der Grundversorgung befand, deren Preise man aber hilfsweise auch per Unbilligkeitseinwand angegriffen hat.
Ich kann also nicht erkennen, wer hier die von Ihnen monierte Meinung vertritt.

@ESG-Rebell
Natürlich muss man abwägen, wie das Risiko zum maximalen Ertrag steht. Aber in meinem Fall habe ich z.B. beim Gas einen Anfangswiderspruchspreis von 2,7 ct/kWh gehabt. Den bekomme ich derzeit auch nicht annäherend auf dem Markt.  Ein Vertragsanfangspreis aus einem Altvertrag, so denn sogar dieser angesetzt werden kann (siehe OLG Koblenz oben), dürfte bei vielen noch deutlich günstiger sein.

In einem Schreiben eines Versorgers stand es zum Beispiel mal so in der Art: \"... sollten Sie den vorliegenden neuen Sondervertrag nicht unterschreiben, sehen wir uns gezwungen, Ihren alten Sondervertrag zu kündigen und Sie zukünftig in der Grundversorgung zu beliefern....\".
Das hätte ich nicht als Kündigung gesehen und einfach abgewartet. Dieser Vertrag wurde dann zwei Jahre später, übrigens rechtlich sauber, ordentlich gekündigt. Bis dahin wurde aber nur ein reduzierter Preis gezahlt.  :D

Offline RR-E-ft

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #6 am: 14. September 2010, 12:13:14 »
In der Praxis ist man nicht selten mit Fällen konfrontiert, wo der Kunde nach Kündigung des Sonderabkommens und nach Beginn der Grundversorgung immer weiter den zuletzt bezahlten Preis des Sonderabkommens seinen regelmäßigen Gegenrechnungen zu Grunde legt.

Dass hier im Forum und insbesondere in diesem Thread jemand eine solche Meinung vertreten habe, wurde schon nicht behauptet.  ;)
Es lesen ja auch als Besucher mehr in diesem Forum lediglich mit, als sich überhaupt an der Diskussion aktiv beteiligen.
An diese Besucher wollen wir auch denken.

Offline bolli

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #7 am: 14. September 2010, 12:37:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Dass hier im Forum und insbesondere in diesem Thread jemand eine solche Meinung vertreten habe, wurde schon nicht behauptet.  ;)
Das Sie ein gewiefter Taktiker sind, ist dem geneigten Leser des Forums ja durchaus bekannt.  ;)

Die Wortwahl und Formatierung in Ihrem obigen Beitrag lies bei mir halt den Eindruck entstehen, Sie bezögen Ihre Aussage auf Inhalte dieses Threads. Wenn dem nicht so war ist\'s auch gut.

Aber ich freue mich, dass Sie mich daran erinnern, dass hier ja auch andere mitlesen und ich will zukünftig auch gerne an diese denken.  ;)

Offline ESG-Rebell

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #8 am: 14. September 2010, 13:26:58 »
Zitat
Original von bolli
Die Wortwahl und Formatierung in Ihrem obigen Beitrag lies bei mir halt den Eindruck entstehen, Sie bezögen Ihre Aussage auf Inhalte dieses Threads.
Auch Herr Fricke pflegt für gewöhnlich Aussagen zu zitieren, die er zu Kommentieren gedenkt. ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline BerndA

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #9 am: 18. September 2010, 00:19:12 »
Hallo Herr Fricke,

wenn also die Kündigung eines Sonderabkommens oder eines Sondervertrages in den allermeisten Fällen gültig ist, zwingt dieser Umstand ja die Gas- oder Stromkunden dazu, \"zurück in den Markt zu gehen\" und sich dort \"den günstigsten Anbieter\" auszusuchen.

Dieser Markt ist aber bei weitem noch kein \"offener Markt\", sondern immer noch ein von \"oligopolen Strukturen\" beherrschter Markt.

Die Versorger können also durch ihre immer noch vorhande Marktmacht wesentlich höhere Marktpreise erzielen, als die eigentlich erforderlichen und möglicherweise \"billigen\" Preise.

Insofern hat der Verbraucher also nach einer solchen Kündigung nur die Möglichkeit, frühestens nach einer Preiserhöhung des neuen Anbieters auf die künstlich hochgehaltenen \"unbilligen Preise\" durch einen weiteren Widerspruch einzuwirken, mit der Folge, dass die viel zu hohen geforderten Anfangspreise wegen des neuen Vertrages ja für ihn unangreifbar sind ?

Die Versorger könnten sich im Prinzip daher mit einer einfachen Kündigung und dem bewussten Erhalt ihrer Strukturen immer höhere Einstandspreise bei Ihren Neuverträgen \"erarbeiten\" und so völlig unbehelligt dauerhaft viel zu hohe Preise erzielen und der Verbraucher hätte somit keine direkte Möglichkeit mehr, dagegen etwas zu unternehmen, weil seine, durch das Gesetz vorgesehene, direkte Kontrollmöglichkeit durch eine einfache Kündigung ausgehebelt werden kann ?


Mit freundlichen Grüßen

BerndA

Offline RR-E-ft

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #10 am: 18. September 2010, 00:47:38 »
Dass durch Kündigung von Sonderverträgen immer höhere Preise im Markt durchgesetzt werden könnten, hat zur Voraussetzung, dass dem gekündigten Kunden keine preiswerteren Alternativen am Markt zur Verfügung stehen. Das war bis etwa 2007 tatsächlich der Fall.

Es ist jedoch (etwa bei http://www.verivox. de) zu beobachten, dass in vielen Netzgebieten auch den Haushaltskunden in einem zunehmenden Maße Alternativen zur Verfügung stehen.

Werden diese Alternativen von den Kunden konsequent genutzt, sollte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Marktpreise für Letztverbraucher haben: Hochpreisige Angebote werden nicht mehr nachgefragt und erledigen sich somit wohl von selbst.

Der gekündigte Sondervertragskunde sollte sich also nicht aufs Jammern und Wehklagen verlegen, sondern muss sich über die weiteren Angebote am Markt informieren und aktiv das Angebot wählen, das am besten zu im passt. Das können auch Angebote von Energiegenossenschaften sein, die auch aus der Protestbewegung hervorgegangen sind. Wer solche unterstützen möchte, schließt sich diesen an und bezieht dort seine Energie. Gerade diese Genossnschaften sind auf entsprechende Nachfrage durch informierte Verbraucher angewiesen.  

Selbst der BDEW spricht sich für einen zügigen Anbieterwechsel aus.

Der Kunde muss auch nicht erst auf eine Preiserhöhung oder Kündigung warten, sondern sollte sich regelmäßig über die weiteren Angebote informieren und soweit möglich agil immer wieder zum günstigeren Angebot wechseln.

Immer daran denken:

Kein einziger Energieversorger ist verpflichtet, überhaupt im Rahmen der Vertragsfreiheit Sonderverträge anzubieten.
LichtBlick ebenso wenig wie E.ON oder RWE bzw. deren Töchter.
Wenn also ein Lieferant allen seinen Sondervertragskunden ordnungsgemäß kündigt und danach gar keine neuen Sonderverträge oder nur soche mit schlechteren Konditionen anbietet, so kann und muss man ggf. zu einem anderen Lieferanten wechseln.

Teil der Wahrheit ist auch, dass die beklagte Preispolitik gegenüber Sondervertragskunden bisher nur deshalb funktioniert, weil ein Großteil der betroffenen Kunden bisher Schläfer sind. Spätestens bei einer Kündigung durch den Versorger sollten diese jedoch nunmehr den Weckruf hören.

Offline bolli

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #11 am: 20. September 2010, 08:53:49 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Dass durch Kündigung von Sonderverträgen immer höhere Preise im Markt durchgesetzt werden könnten, hat zur Voraussetzung, dass dem gekündigten Kunden keine preiswerteren Alternativen am Markt zur Verfügung stehen. Das war bis etwa 2007 tatsächlich der Fall.

Es ist jedoch (etwa bei http://www.verivox. de) zu beobachten, dass in vielen Netzgebieten auch den Haushaltskunden in einem zunehmenden Maße Alternativen zur Verfügung stehen.
Wenn man sich den Strommarkt, in dem dieser sogenannte freie Wettbewerb ja schon deutlich länger funktionieren sollte, anschaut, kommt man (leider) unweigerlich zu der Erkenntnis, dass es leider nicht so funktioniert, wie die Theorie es haben möchte.

Es ist wie bei den Preiserhöhungen an der Tankstelle. Erstauinlicherweise sind sich die großen Lieferanten immer mehr oder weniger einig, wann erhöht wird und wann nicht. Mal fängt der eine an, diesen Prozess in Gang zu setzen, mal der andere. Absprachen werden NATÜRLICH nicht getroffen.
Die kleinen Lieferanten können meist nur sehr begrenzt ihre Energie deutlich günstiger abgeben, da sie von den Großen dazukaufen müssen, die die Masse an Energie erzeugen.

Ich gebe Ihnen allerdings Recht, dass viel zu wenige Kunden wenigstens das Minimum der Möglichkeiten probieren, um ihre Kosten zu senken (Lieferantenwechsel).

Zitat
Original von RR-E-ft
Das können auch Angebote von Energiegenossenschaften sein, die auch aus der Protestbewegung hervorgegangen sind. Wer solche unterstützen möchte, schließt sich diesen an und bezieht dort seine Energie. Gerade diese Genossnschaften sind auf entsprechende Nachfrage durch informierte Verbraucher angewiesen.
Viele träge Verbraucher sind ja schon froh, überhaupt einen Wechsel hinzubekommen. Wenn sie dann aber die üblichen Verbrauchervergleichsportale abfragen, tauchen diese Genossenschaften wonirgends auf (da sie die Provisionen, die die Portale erheben, (was vielen übrigens nicht bekannt ist  ;) ) bezahlen wollen und somit ist die Information über solche Genossenschaften sehr mühselig. Dieses gilt auch über den \"Zustand\" solcher Initiativen, die oft jahrelang brauchen, um in die Gänge zu kommen. Sie sind schließlich meist ehrenamtlich geführt. Das verdient Respekt, lässt aber eine Bearbeitung eines größeren Ansturms schnell an die Kapazitätsgrenzen gelangen. Man hört gelegentlich von Fällen, in denen es Monate dauert, bis die Aufnahme in den Kreis der Mitglieder und der Energie denn dann endlich vollzogen ist. Für den unbedarften Verbraucher ist das dann oft nervig.

Zitat
Original von RR-E-ft
Kein einziger Energieversorger ist verpflichtet, überhaupt im Rahmen der Vertragsfreiheit Sonderverträge anzubieten.
LichtBlick ebenso wenig wie E.ON oder RWE bzw. deren Töchter.
Wenn also ein Lieferant allen seinen Sondervertragskunden ordnungsgemäß kündigt und danach gar keine neuen Sonderverträge oder nur soche mit schlechteren Konditionen anbietet, so kann und muss man ggf. zu einem anderen Lieferanten wechseln.
Rechtlich stimme ich Ihnen zu. Jedoch ist diese Vertragsart für viele Versorger deutlich angenehmer als die Grundversorgungsvariante, da man im SV die Vertragsbedingungen selbst aushandeln kann. Das dieses in der Vergangenheit, insbesondere bei den Preisanpassungsklauseln leider \"in die Hose\" ging, war sicher so nicht geplant  ;), heisst aber nicht, dass es für alle Zukunft so bleibt (wenn auch derzeit einige Versorger wohl immer noch unwirksame oder nicht wirksam einbezogene Klauseln \"im Angebot\" haben, selbst bei neuen Verträgen  ;) ) Das muss aber nicht so bleiben.

Ebenfalls muss (hoffentlich) die Sockelpreistheorie des VIII. BGH-Senats nicht für alle Ewigkeit bestand haben und dann stehen die Versorger mit den Grundversorgungsverträgen deutlich mehr im Rechtfertigungsdruck als in den SV. Daher glaube ich, dass viele Versorger durchaus gerne diese SV verwenden.

Offline Maharik

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #12 am: 20. September 2010, 20:46:48 »
Hallo,

ich stelle trotzdem noch einmal die Frage: was ist eine Kündigung des Versorgers?

Habe ein Schreiben meines EVU’s erhalten (SWST), in dem ich freundlich darauf hingewiesen werde, dass mein ‚Tarif’ ausläuft. Ich bin unzweifelhaft Sondervertragskunde in einem Tarif, der nach der Best-Preis-Methode abgerechnet wurde. Gleichzeitig wurden Antragsformulare für zwei neue Tarife mitgeschickt (ST-Basis und ST-Bonus), bei denen es einige Kuriositäten gibt.

Nun gibt es Fragen: das ‚formlose’ Schreiben mit Faksimile-Unterschriften ist nichts als (hübsches Wort) eine Inkontinenzmitteilung, denn etwas läuft ja aus….. Es wird aber mit Konsequenzen gedroht, nämlich in die Grundversorgung ‚abgeschoben’ zu werden, wenn man nicht bis zum 31.12.2010 den neuen Vertrag unterschrieben zurückschickt.

Bei diesem fällt auf: abweichend zu dem Vertrag, den man im Internet herunterladen kann, steht in Zeile drei: Derzeitiger Versorger, sofern nicht Stadtwerke Steinfurt GmbH: STADTWERKE STEINFURT

Dies ist maschinell schon eingetragen, während im Internet die entsprechende Zeile in dem Vertrag frei ist (eben für Wechselkunden, der ich aber nicht bin)

Nun steht sinnigerweise unter Punkt 7.: „Ich bevollmächtige die Stadtwerke Steinfurt, meinen für die unter Ziffer 1 bzw. 2. genannte(n) Abnahmestellen bestehenden Erdgasliefervertrag zu kündigen.“

Wäre das – wie beim Wechselkunden – der XY Gasversorger, kann ich das verstehen. Warum die Stadtwerke mir aber einen Vertrag schicken, bei dem sie sich abweichend zum ‚öffentlichen’ Vertrag selbst eintragen, bleibt mir rätselhaft. Soll ich sie etwa auffordern, meinen Versorgungsvertrag bei sich zu kündigen? Weil sie von sich aus nicht kündigen wollen/können oder was auch immer? Da bin ich ratlos.

Die neuen Verträge sind so gestrickt, dass ich als Kunde einer Preisanpassung nur durch Kündigung widersprechen kann. Pikant ist außerdem, dass beim Vertrag „zwingend eine Einzugsermächtigung oder die Barzahlung am Schalter“ gefordert wird. Wie soll man da die Zahlungen kürzen? Vielleicht gibt es am Schalter ja die Anweisung, Beträge, die nicht dem Rechnungsbetrag entsprechen, einfach zurückzuweisen? Darüber hinaus stellt „jede Mahnung einen Kündigungsgrund seitens der Stadtwerke“ dar.

Pikant ist ebenfalls, dass die Stadtwerke auf ihre „Ergänzenden Bedingungen der SWST zur Gas GVV“ hinweisen, die als „wesentlicher Bestandteil des Vertrages“ genannt werden. In diesen steht (oh Wunder), dass auch Überweisungen akzeptiert werden. Gibt es Ideen oder Einfälle, was von dieser Form der ‚Änderungskündigung’ (wenn es denn eine solche ist) zu halten ist?

Maharik

Offline bolli

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #13 am: 21. September 2010, 09:14:41 »
Wie Sie schon richtig erkannt haben, handelt es sich um die berühmte \"Inkontinenzmitteilung\" (wohl ohne wirksame Kündigung).

Das Verfahren bei Ihnen ähnelt vielen anderen: Der Verbraucher soll verunsichert und zur Unterschrift des neuen Vertrages gedrängt werden. Nicht abzusehen ist, was nach Ablauf der gesetzten Frist tatsächlich passiert.
Manche Versorger sind wohlsortiert und kündigen tatsächlich. Wann sie das fristgemäß können, ergibt sich meist aber erst aus den entsprechenden Verträgen. Steht dort nichts zu drin, erichtet es sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Kündigung im BGB. Diese Zeitpunktz müssen nicht mit dem genannten Zeitpunkt übereinstimmen. Denn solche Vertragsentwürfe werden meist in Massen versandt und lassen wenig Raum zur Individualisierung.
Viele Versorger lassen allerdings auch den angedrohten Zeitpunkt einer Kündigung trotz nicht unterschriebenenen neuen Vertrages verstreichen und somit ist man erstmal weiter in seinem alten Vertrag, auch wenn der nach Meinung des Versorgers \"ausläuft\". SIE bekommt man nur durch Kündigung aus den alten Vertragsbedingungen.

Bei den neuen Bedingungen sieht man mal wieder den Spagat, den Versorger und auch teilweise der BGH (hier insbesondere der \"berühmte Ball-Senat\") versuchen: Man vermischt die gesetzlichen Bedingungen der Grundversorgung mit eigenen Bedingungen des Sondervertrages und hofft, dass letztlich alles gut ausgeht (zugunsten der Versorger natürlich). Ob dem so ist, muss die Zukunft zeigen. Einige der heute verwendeten neuen Konstrukte sind mit Sicherheit weiterhin das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind.
Aber das schert die Versorger kaum. Hauptsache \"die Kohle\" kommt rein.

Offline Maharik

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Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
« Antwort #14 am: 22. September 2010, 11:27:07 »
@bolli

Ja, danke für die Einschätzung. Ich habe jetzt mal die \'Kündigung\' und das andere Geschreibsel dem Fachanwalt hier übergeben, mal sehen, was der für eine Einschätzung bekommt.

Ansonsten: es stört mich etwas, jetzt einfach \'einzuknicken\' und zu wechseln, während der Anbieter in den Neuverträgen immer restriktiver wird und die Verbraucherrechte weiter einzuschränken sucht.

Es geht finde ich nicht nur um Geld, sondern auch um eine Auseinandersetzung mit der noch immer bestehenden \'Markmacht\' z.B. von regionalen Versorgern wie den Stadtwerken etc.

Gruß
Maharik

 

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