Entgegen der Auffassung der Kl. bedurfte es für die wirksame Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV als AGB in den Gasliefervertrag deren Aushändigung vor Vertragsabschluss.
Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 3 AVBGasV, wonach selbst bei Neuabschluss eines Tarifkundenvertrages dem Kunden ein Exemplar bei Vertragsabschluss unaufgefordert unentgeltlich auszuhändigen war.
Da bei Vertragsabschluss ein feststehender Erdgas- Sonderpreis vereinbart wurde, kann auch schon nicht die Regelung des § 4 Abs. 1 AVBGasV vertragsgegenständlich sein, wonach die Belieferung nach den jeweiligen Allgemeinen Tarifen erfolgen soll.
§ 4 Abs. 2 AVBGasV wiederum verhält sich tatbestandlich und rechtsfolgenseitig nur zur Änderung der - nicht vertragsgegenständlichen - Allgemeinen Tarife im Sinne von Absatz 1, verhält sich indes überhaupt nicht zur Änderung eines vereinbarten Erdgas- Sonderpreises (vgl. auch BGH KZR 2/07 Rn. 29, juris).
Eine entsprechende Klausel entspricht zudem auch nicht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung des BGH sonst an Preisänderungsklauseln zurecht nach dem Transparenzgebot gem. § 307 BGB stellt.
BGH, Urt. v. 21.04.2009 XI ZR 78/08 Rn. 38, juris:
Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).
BGH, Urt. v. 21.04.2009 XI ZR 55/08 Rn. 32, juris:
Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc).
Der achte Zivilsenat des BGH begründet seine Rechtsauffassung damit, dass sich entsprechendes aus § 310 Abs. 2 BGB ergäbe. Dem ist nicht zu folgen.
Bei genauer Betrachtung räumt nämlich § 310 Abs. 2 BGB den Versorgungsunternehmen gar keine Privilegierung bei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und somit bei der Beachtung des Transparenzgebotes ein, wie sich aus der Rechtsprechung des Senats selbst ergibt:
BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Rn. 17, juris:
Bei (Sonder-)Verträgen der Gasversorgung findet zwar gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverordnung getreten ist. Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als Preisnebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG).