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Autor Thema: Widerspruch auch nach Vorliegen der Jahresendabrechnung ?  (Gelesen 2762 mal)

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Offline BerndA

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Widerspruch auch nach Vorliegen der Jahresendabrechnung ?
« am: 13. September 2005, 21:23:44 »
Hallo Mitstreiter,

habe da noch mal ne spezielle Frage:

Ein Gaskunde hat bisher gegen die Erhöhungen seines EVU im Januar 2005 und im Juli 2005 keinen Widerspruch eingelegt, weil er sich bisher nicht getraut hat.

Das Abrechnungsjahr des EVU geht von August 04 bis August 05 !

Jetzt, nachdem die Endabrechnung vorliegt (August 2005) will er doch noch zwei Widersprüche, bzw. einen kombinierten Widerspruch gegen die beiden Erhöhungen einlegen.

Wie ich in einem anderen Thread gelesen habe, müßte das auch noch möglich sein, selbst wenn die Jahresendabrechnung bereits vorliegt.

Der Kunde hat die Jahresrechnung auch noch nicht bezahlt !

Nun hat ihm das EVU auf telefonische Anfrage jedoch mitgeteilt, dass er gegen die gesamte Jahresendabrechnung ebenfalls Widerspruch einlegen müßte.

Ist das richtig ?

Okay, das wäre aber letzlich auch kein Problem.

Kann der Gaskunde denn mit Hilfe der noch rückwirkend einzulegenden Widersprüche die jetzt vorliegende, aber noch nicht beglichene Jahresendabrechnung noch entsprechend auf die alten Preise vor der Erhöhung kürzen ?

Oder ist das durch die Zustellung der Jahresendabrechnung hinfällig geworden ?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers

Offline Graf Koks

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Widerspruch auch nach Vorliegen der Jahresendabrechnung ?
« Antwort #1 am: 14. September 2005, 17:19:10 »
@BerndA:

Kurz und knapp: Die Abrechnung nimmt dem Kunden nicht das Recht, sich auf § 315 BGB zu berufen. Das geht auch noch nach Zahlungsklage des Versorgers.

Der Kunde sollte

- jetzt der Abrechnung widersprechen und die
- Unbilligkeit des GESAMTPREISES einwenden, sodann
- anbieten, nach dem bisherigen Preis gegenzurechnen und die sich hieraus ergebende Forderung binnen Rechnungsfrist zu begleichen.


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

 

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