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Autor Thema: Klage vorliegen - Forderung verjährt?  (Gelesen 5429 mal)

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Offline penron

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« am: 10. August 2010, 13:17:20 »
Ich habe eine Nachzahlung in 4-stelliger Höhe erhalten für das Jahr 2008 (Jahresendabrechnung zum 31.12.2008). Der Zählerstand stimmt. Jedoch kann ich keine ca. 29.000 kwH verbraucht haben, da der Tank in diesem Jahr nur 1 Mal befüllt wurde (4300 l). Nach langem Kampf habe ich festgestellt, das im Jahr 2005 und 2006 zu wenig abgerechnet wurde bzw. eine Notiz wo ich den Zählerstand in 2006 noch hatte, der nicht mit den damaligen Rechnungen übereinstimmt. Ich habe das Vorgelegt nun im Juli 2010. Jetzt wurden die Rechnungen korregiert und ich erhalte Restforderungen für 2006. Ist das verjährt? (eigentlich, da es sich ja um den Zählerstand 2006 handelt muß der Verbrauch nicht wirklich nur in 2006 entstanden sein - der Verbrauch in 2005 war genauso wie in 2006 zu niedrig).
Kann mir jemand sagen, ob die Forderung nun noch gerechtfertigt ist?

Offline eon-rebell

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #1 am: 10. August 2010, 13:39:47 »
Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und ... (§ 199 Abs. 1 BGB).

Offline penron

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #2 am: 10. August 2010, 13:45:58 »
Zitat
Original von eon-rebell
Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und ... (§ 199 Abs. 1 BGB).

Danke für die Antwort - wann ist in solch einem Fall der Anspruch entstanden? In 2010 lege ich den Zählerstand vor von 2006. Es wird korregiert....und eine Forderung bzw. eine Nachforderung das erste Mal für 2006 liegt im Juli 2010 vor.

Das ein Fehler vorliegen muß ergab sich aus der Abrechnung 31.12.2008 da es rechnerisch unmöglich war, das diese Menge in 2008 verbraucht werden konnte und man verlangte für das Jahr 2008 diese 4-stellige Summe.

Offline eon-rebell

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #3 am: 10. August 2010, 13:55:52 »
Mit Erhalt der Rechnung (üblicherweise wird der Verbrauch - hier z.B. aus dem Jahre 2006 - zeitnah vom Versorger abgerechnet [bei Ihnen mit Rg.-Datum von 2007 ???].

Zur Verjährungsproblematik auch noch dieser kurze Hinweis:

Eine Ausnahme beinhaltet § 215 BGB, wonach die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung n i c h t ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem der Schuldner erstmals hätte aufrechnen können. § 215 BGB knüpft also an einen Zeitpunkt an, in welchem die Aufrechnungslage zwar bereits bestand und die Aufrechnung damit bereits möglich, aber noch nicht erklärt worden war.

Offline penron

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #4 am: 10. August 2010, 14:11:23 »
Zitat
Original von eon-rebell
Mit Erhalt der Rechnung (üblicherweise wird der Verbrauch - hier z.B. aus dem Jahre 2006 - zeitnah vom Versorger abgerechnet [bei Ihnen mit Rg.-Datum von 2007 ???].

Zur Verjährungsproblematik auch noch dieser kurze Hinweis:

Eine Ausnahme beinhaltet § 215 BGB, wonach die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung n i c h t ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem der Schuldner erstmals hätte aufrechnen können. § 215 BGB knüpft also an einen Zeitpunkt an, in welchem die Aufrechnungslage zwar bereits bestand und die Aufrechnung damit bereits möglich, aber noch nicht erklärt worden war.

Hallo,
ja die Originalrechnung für 31.12.2006 wurde am 02.02.2007 ausgestellt. Jetzt im Juli 2010 wurde diese korregiert. d.h. jetzt 2007 ist der Anspruch entstanden und mit Ablauf des Jahres 2010 - also genau genommen am 03.02.2011 ist es erst verjährt - habe ich das richtig verstanden? Dann hat die Gasfirma deswegen den Zählerstand 2006 (der ja entsteht vom ersten Tag wo der Zähler beginnt zu laufen bis zu diesem Zeitpunkt hier von 2004-2006) extra es in 2006 gesetzt, damit es nicht verjährt, obwohl es klar an der Jahresabrechnung 2005 ersichtlich ist, dass der Anspruch eigentlich im Jahre 2005 enstanden ist. Der Zähler in 2006 wurde damals geschätzt aufbauend auf 2005.
Der zusätzliche Hinweis ist etwas komplex....so ganz verstehe ich ihn nicht.

Offline eon-rebell

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #5 am: 10. August 2010, 14:43:15 »
1) Meine Anmerkung \"mit Erhalt der Rg.\" war vielleicht ein wenig missverständlich ausgedrückt - sorry. Ich habe unterstellt, dass Ihr Vertrag nicht vom 1.1.-31.12. läuft, sondern i.d.R. wird der Abrechnungszeitraum jahresübergreifend vorliegen (also z.B. 1.4. - 31.3.).

2) Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 gilt: Die Jahresschlussverjährung statt des taggenauen Verjährungsbeginns bedeutet eine Erleichterung für den Rechtsverkehr, weil eine ständige Fristenkontrolle während des gesamten Jahres unzumutbar wäre.

Beispiel: Rg. v. 2.2.07 ist am 31.12.2010 verjährt.

Unter Umständen kann auch dieses für Sie relevant werden:
Solange der Schuldner und der Gläubiger über den Anspruch Verhandlungen führen, ist gem. § 203 BGB die Verjährung gehemmt. Gleiches gilt u.a. dann, wenn der Anspruch bei Gericht eingeklagt wird (§ 204 Abs. 1 BGB). Die Wirkung der Hemmung besteht darin, dass der Zeitraum (hier aber taggenau), während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB).

3) § 215 BGB betrifft die Aufrechnung, also z.B. Ansprüche, die Sie noch gegen den Versorger (selbstverständlich auch umgekehrt) haben (z.B. Guthaben wg. zu hoher Abschlagszahlungen).

Offline RR-E-ft

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #6 am: 10. August 2010, 15:10:23 »
@penron

Wenn Sie sich wegen der Klage an einen Rechtsanwalt wenden, wird dieser die Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung aller möglichen Einreden und Einwendungen prüfen und bei entsprechender Beauftragung fristgemäß auf die Klage erwidern. Auf Flüssiggas- Fälle spezialisiert ist u.a. Kollege Rentzmann aus Quakenbrück (in der Anwaltsliste des Vereins).

Offline penron

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #7 am: 10. August 2010, 15:39:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@penron

Wenn Sie sich wegen der Klage an einen Rechtsanwalt wenden, wird dieser die Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung aller möglichen Einreden und Einwendungen prüfen und bei entsprechender Beauftragung fristgemäß auf die Klage erwidern. Auf Flüssiggas- Fälle spezialsisiert ist u.a. Kollege Rentzmann aus Quakenbrück (in der Anwaltsliste des Vereins).

Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ja ich benötige jetzt Hilfe - ich habe zwar einen Anwalt, der mich bisher vertreten hat in dieser Sache doch jetzt wird es sehr komplex und ein Fachanwalt ist gefragt. Mein Anwalt ist nicht auf Flüssiggas Angelegenheiten spezialisiert.
Nach einem LG Urteil in Kleve sind jetzt wohl geschätzte Zählerstände unzulässig. Da war aber der Zusammenhang mit Strom....gilt das auch für Gaszähler?? Wissen Sie etwas darüber?

Offline RR-E-ft

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #8 am: 10. August 2010, 15:48:17 »
Wenn Sie einen spezialisierten Anwalt brauchen, müssen Sie sich an einen solchen wenden und einen solchen mit der Klageerwiderung beauftragen.
Freilich kosten auch die Dienste eines spezialisierten Anwalts Geld.

Offline penron

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #9 am: 10. August 2010, 16:06:34 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn Sie einen spezialisierten Anwalt brauchen, müssen Sie sich an einen solchen wenden und einen solchen mit der Klageerwiderung beauftragen.
Freilich kosten auch die Dienste eines spezialisierten Anwalts Geld.

Ja das ist mir klar. Ich bin ganz schnell und habe eine Anwältin aus der Energiebundliste herausgesucht, die in meiner Nähe ist. Ich habe auch zwischenzeitlich mit ihr telefoniert....jetzt werde ich mal sehen.....

Offline Kampfzwerg

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Klage vorliegen - Forderung verjährt?
« Antwort #10 am: 10. August 2010, 17:07:52 »
Zitat
Original von eon-rebell
Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und ... (§ 199 Abs. 1 BGB).


Bitte immer vollständig zitieren!

Zitat
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

 1.  der Anspruch entstanden ist und
 2.  der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Satz 2. hinter dem \"und\" hat sich im Laufe der Zeit nämlich als äusserst wichtig erwiesen! (z. B. \"Kenntnis\" erst mit Veröffentlichung eines BGH-Urteils)
Und in Zukunft gilt ähnliches vielleicht auch für § 199 Abs. 3   ;-)

http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html

 

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